Präambel
Der Stadtteil Neu-Tannenbusch ist ein Schwerpunkt der integrierten Stadterneuerung und Programmgebiet der Sozialen Stadt in Bonn. Im Rahmen des im Programm vorgesehenen Verfügungsfonds sollen für die Bewohnerschaft unbürokratisch Gelder zur Verfügung gestellt werden können, um in sich abgeschlossene Ideen und Aktionen der Bewohnerinnen und Bewohner in kleinerem Rahmen zu realisieren.
Durch den Verfügungsfonds sollen das Engagement vor Ort gefördert und die Einwohner und Einwohnerinnen in die Stadterneuerungsprozesse eingebunden werden. Hier sollen durch kleine Maßnahmen Verbesserungen in der Struktur und im gesellschaftlichen Miteinander geschaffen werden. Durch die Mitwirkung sollen die Identifikation und das Verständnis für die Veränderungen gestärkt werden. Darüber hinaus soll die Fähigkeit zur Selbstorganisation und die Selbstbestimmung entwickelt werden. So sollen insgesamt nachhaltige, selbsttragende Strukturen und Verantwortung im und für den Stadtteil entstehen.
Mit einer bewohnerschaftlich besetzten Jury wird über die Verwendung der Mittel im Stadtteil entschieden. Damit werden demokratische Strukturen geschaffen, die eine transparente und dem Gemeinwohl dienende Vergabe der Mittel direkt vor Ort ermöglicht. Besonderes Augenmerk soll auf die Beteiligung und Einbindung von Migrantinnen und Migranten gelegt werden. Auch dies dient dem Aufbau nachhaltiger und dem Stadtteil dienender Strukturen, die eine direkte Mitgestaltung des Stadtteils ermöglichen. Zielgruppenbezogene Projekte von und für Kinder und Jugendliche, Frauen, Menschen mit Behinderung, Migrantinnen und Migranten im Stadtteil genießen einen hohen Stellenwert. Die Richtlinie stellt dafür den formellen Rahmen dar, die diesen Prozess stützt und für alle Beteiligten gültige Eckdaten zur Verfügung stellt.
1. Zuwendungszweck
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sollen Maßnahmen aus folgenden Bereichen gefördert werden:
- Integration
- Soziales
- Kultur
- Kita/Schule/Bildung
- Beschäftigung und Qualifizierung im Stadtteil
- Sport
- Stadtteilverschönerung
Die Maßnahmen müssen einen erkennbaren Nutzen in wenigstens einem dieser Bereiche vorweisen können und in Einklang mit den Zielen des Programms der Sozialen Stadt in Bonn Neu-Tannenbusch stehen. Es obliegt der/dem Antragsteller/-in, diesen erwarteten Nutzen im Antrag darzustellen und im Projektverlauf zu dokumentieren (zum Beispiel mittels Fotos, Teilnehmerlisten, etc.). Im Schwerpunkt sollen die Maßnahmen der Integration und Mitwirkung der Bevölkerung dienen. Die Einbeziehung von Migrantinnen und Migranten, sowie Projekte für Kinder und Jugendliche, Frauen, Menschen mit Behinderung genießen einen besonderen Stellenwert. Die Maßnahmen sollen vor allem zu folgendem anregen:
- Mitwirkung sowie aktive Teilnahme und Teilhabe (zum Beispiel Workshops)
- Aktionen mit breitem Teilnehmerkreis
- Beteiligung an Themenstellungen im Stadtteil (zum Beispiel Wettbewerbe)
2. Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Maßnahmen müssen bei der Verwaltung des Verfügungsfonds (siehe Ziffer 7) beantragt sein.
- Die Mittel des Verfügungsfonds werden ausschließlich für Maßnahmen mit den oben beschriebenen Zwecken im Gebiet des Programms Soziale Stadt in Neu-Tannenbusch eingesetzt.
- Soweit erforderlich müssen die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen (zum Beispiel Sondernutzungen).
- Nicht gefördert werden:
- Maßnahmen, die eindeutig den Pflichtaufgaben des Bundes, des Landes oder der Bundesstadt Bonn zuzuordnen sind
- Maßnahmen, die beantragte Maßnahmen des Programms Soziale Stadt sind (Maßnahmen des Entwicklungskonzeptes)
- Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen
- unbefristete Maßnahmen
- bereits laufende Maßnahmen
- Personal-, Betriebs- und Sachkosten, die dem laufenden Betrieb einer bestehenden Einrichtung dienen
- Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger einzusetzen sind - Vom Antragsteller oder der Antragstellerin wird erwartet, dass er/sie eine erkennbare, der Förderhöhe angemessene und im Rahmen seiner/ihrer Möglichkeiten vertretbare unentgeltliche Eigenleistung in das Projekt mit einbringt. Dies kann etwa in Form von eigenem Arbeitseinsatz, Übernahme von Fahrtkosten, Bereitstellung von Arbeitsmaterialien und Gerätschaften, überlassenen Räumlichkeiten etc. geschehen.
- Mit der Maßnahme ist spätestens sechs Monate nach Erteilung der Förderzusage zu beginnen.
3. Fördergegenstand
Bei den Maßnahmen förderfähig sind Honorar-, Sach- und Nebenkosten der beantragten und bewilligten Maßnahmen.
4. Art und Höhe der Förderung
Die Förderung wird nur zur Deckung von Ausgaben der entsprechenden Empfängerin oder Empfängers für einzelne, abgegrenzte Vorhaben gewährt (Projektförderung). Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.
Werden voraussichtlich Einnahmen erzielt, müssen diese im Antrag kenntlich gemacht werden. Die Einnahmen mindern die tatsächliche Förderhöhe. Einbehaltene und/oder nicht gemeldete Einnahmen aus dem Projekt machen den gesamten Förderbescheid unwirksam.
Die Förderung soll für Maßnahmen in regelmäßigen Abschnitten gewährt werden, so dass die Projekte gleichmäßig auf das Jahr verteilt möglich sind. Berücksichtigt werden soll, dass Projekte für Ferienzeiten und Aktivitäten im Freien so gefördert werden, dass diese noch zur Umsetzung gelangen können.
Die Förderung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. Die maximale Förderhöhe pro Antrag beträgt 5.000 Euro.
Der Förderbescheid bezieht sich stets auf den eingereichten Antrag und die darin gemachten Angaben. Auftretende Probleme, die eine Abweichung vom Projektplan erfordern oder das Projekt generell in Frage stellen, sind der Verwaltung des Verfügungsfonds umgehend mitzuteilen. Diese hat zu prüfen, ob und wie weit die Förderung im Sinne der Ziele des Verfügungsfonds weiterhin gewährleistet werden kann.
Soweit Kostensteigerungen der beantragten Maßnahme eintreten, muss die Differenz der Gesamtkosten zum bewilligten Betrag durch die Antragstellerin oder den Antragsteller selbständig ausgeglichen werden.
5. Auflagen
Die beantragte Maßnahme kann mit Auflagen versehen oder nur einzelne Punkte des Antrags bewilligt werden. Die beantragte Maßnahme ist dann nur in den bewilligten Teilen förderfähig.
Die Mittel des Verfügungsfonds sind wirtschaftlich zu verwenden. Jegliche unlauteren Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Erlangung eines Förderbetrages sind zu unterlassen.
Zur grundsätzlichen Förderfähigkeit des Antrages wird
- bis zu einer Fördersumme von 500 Euro netto die Einziehung von Vergleichsangeboten durch den Antragsteller empfohlen.
- über einer Fördersumme von 500 Euro netto ist die Einziehung von mindestens drei schriftlichen Vergleichsangeboten auf Basis einer eindeutigen Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes durch den Antragsteller oder Antragstellerin erforderlich.
Soweit eine Angebotseinziehung aufgrund der Besonderheit der Maßnahme (zum Beispiel bei Künstlerengagements) nicht möglich erscheint, ist dies im Antrag auf Förderung zu begründen.
Die Einhaltung der Auflagen wird seitens der Verwaltung des Verfügungsfonds geprüft und im Rahmen der Jurysitzung bei der Entscheidung über die Förderfähigkeit berücksichtigt.
Der Gesamtprojektverlauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und mit den Angeboten mindestens fünf Jahre bei der Verwaltung des Verfügungsfonds geordnet aufzubewahren.
6. Ausnahmen
Im Einzelfall können bei der Förderung Ausnahmen erteilt werden. Die Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung. Ausnahmen müssen im Einklang mit den Zielen der Stadtteilentwicklung in Neu-Tannenbusch und dem Programm der Sozialen Stadt stehen.
7. Verwaltung des Verfügungsfonds
Die Verwaltung des Verfügungsfonds findet durch das Quartiersmanagement statt, das Auftragnehmer der Bundesstadt Bonn ist. Soweit kein Quartiersmanagement beauftragt ist, übernimmt die Bundesstadt Bonn die Verwaltung des Verfügungsfonds.
Die Verwaltung des Verfügungsfonds stellt sicher, dass die Jury regelmäßig zusammentritt und über die eingegangenen Anträge zu den Maßnahmen entscheidet. Über Maßnahmen in einer Höhe von weniger als 200 Euro und insgesamt weniger als einem Fünftel der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel kann die Verwaltung des Verfügungsfonds selbständig entscheiden. Alle Entscheidungen sind zu dokumentieren.
Die Verwaltung des Verfügungsfonds informiert zu den vorgesehenen Sitzungen der Jury über die zur Verfügung stehenden Mittel und die umgesetzten Maßnahmen. Daneben steht die Verwaltung des Verfügungsfonds für Informationen über die Entwicklung im Programmgebiet Soziale Stadt zur Verfügung.
8. Jury des Verfügungsfonds
Die Jury des Verfügungsfonds befindet mit mindestens einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder über die Vergabe der Mittel des Verfügungsfonds nach Prüfung der beantragten Maßnahmen durch die Bundesstadt Bonn und die Verwaltung des Verfügungsfonds. Eine bedingte Zustimmung ist möglich, sollten nur einzelne Punkte des Projektantrages einer Änderung oder Ergänzung bedürfen. Der Förderbescheid kann in diesem Fall nach Änderung bzw. Ergänzung des Antrages auch ohne eine erneute Vorlage der Jury erteilt werden.
Über die inhaltlichen Aspekte (wie etwa die Ausgestaltung, Notwendigkeit, Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit) einer Projektförderung aus dem Verfügungsfonds entscheidet die Jury selbständig. Der/Die Antragsteller/-in kann dazu angehört werden.
Die Jury setzt sich aus 15 Bewohnerinnen und Bewohnern des Stadtteils Neu-Tannenbusch zusammen. In ihr sollen entsprechend der Bewohnerstruktur Migrantinnen und Migranten vertreten sein. Darüber hinaus ist auf einen ausgewogenen Anteil von Frauen und Männern sowie auf Generationengerechtigkeit zu achten.
Die Mitglieder der Jury werden nach dem Zufallsprinzip von der Bundesstadt Bonn aus dem Melderegister gezogen und angeschrieben. Nach der Reihenfolge der Rückmeldungen wird die Jury gebildet. Bei mehr als 15 Rückmeldungen wird eine Reihenfolge der Stellvertreter und Nachrücker gebildet. Stellvertreter werden bei Verhinderung eines Jurymitgliedes vollwertig in die Jury für den Zeitraum der Verhinderung aufgenommen. Nachrücker werden bei Ausscheiden eines Jurymitgliedes (zum Beispiel durch Fortzug oder Aufgabe des Amtes) als vollwertige Jurymitglieder aufgenommen. Die Mitgliedschaft in der Jury ist nicht befristet. Die Tätigkeit der Jury ist ehrenamtlich und ohne Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
Die Jury tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen und entscheidet über die Förderung der beantragten Maßnahmen. Ein Jurymitglied kann nicht über einen eigenen Antrag abstimmen. Die Jury ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Jurymitglieder anwesend sind.
Die Tätigkeit eines Jurymitglieds endet spätestens mit Ablauf von drei Jahren oder mit Ablauf der Richtlinie. Eine erneute Aufnahme in die Jury oder in die Nachrückerliste ist einmalig mit mehrheitlicher Zustimmung der anderen Jurymitglieder möglich. Im Übrigen endet die Tätigkeit spätestens, wenn die Bundesstadt Bonn keine Mittel für den Verfügungsfonds mehr zur Verfügung stellt.
9. Antragstellung und Verfahren
Antragsbefugt sind natürliche und juristische Personen sowie Antragstellergemeinschaften. Im Antrag sind der Antragsteller oder Antragstellerin, die Maßnahme und deren vorgesehener Zeitraum sowie der voraussichtliche Nutzen aufzuführen. Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Jurysitzung bei der Verwaltung des Verfügungsfonds vollständig und schriftlich einzureichen. Die Verwaltung des Verfügungsfonds begleitet die Antragstellung.
Der Antrag muss eine differenzierte Kostenaufstellung enthalten, die entsprechend der obigen Auflagen nachvollziehbar und nachprüfbar gemacht werden muss.
Auf dem Antrag ist der Eigenanteil in Geld-, Arbeits- oder Sachleistungen kenntlich zu machen. Mögliche Einnahmen sind abzuschätzen und anzugeben.
Es ist vorab auf dem Antrag zu bestätigen, dass den Förderauflagen zugestimmt wird.
Der Antrag ist mit einer rechtsgültigen Unterschrift zu versehen. Der Antrag wird von der Bundesstadt Bonn auf die Förderfähigkeit geprüft. Die Aufgabe der Aufklärung, Betreuung und Begleitung sowie der Einhaltung der Förderrichtlinien bei der Antragstellung übernimmt die Verwaltung des Verfügungsfonds. Anträge, die dem nicht entsprechen, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Die zugelassenen Anträge werden der Jury zur Entscheidung vorgelegt soweit sie nicht schon durch die Verwaltung des Verfügungsfonds bewilligt werden durften. Die Bewilligungen dürfen die vorhandenen Mittel nicht übersteigen und müssen im Zeitraum der Mittelbereitstellung umsetzbar sein. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann auf der Jurysitzung angehört werden.
Der Antragsteller erhält im Nachgang zur jeweils letzten Sitzung der Jury eine schriftliche Nachricht von der Verwaltung des Verfügungsfonds über den Stand seines Antrages. Mit dem Projekt darf erst nach schriftlicher Bewilligung durch die Verwaltung des Verfügungsfonds begonnen werden. Ein vorzeitiger förderunschädlicher Maßnahmenbeginn kann beantragt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung gestellten Mittel sind freiwillige Leistungen, die von der Haushaltssituation der Bundesstadt Bonn sowie den Zuwendungen der anderen Fördermittelgeber abhängig sind.
10. Auszahlung der Mittel
Die bewilligten Mittel werden nach Vorlage eines Sachberichtes über die geförderten Maßnahmen und den originalen Rechnungsbelegen nach Abschluss des Projektes durch die Bundesstadt Bonn ausbezahlt. Bei der Förderung von Maßnahmen, die die Möglichkeiten des Antragsstellers auf Vorfinanzierung übersteigt sind Abschlagszahlungen möglich. Abschlagszahlungen sind korrespondierend mit dem zeitlichen Ablauf als Rechnung an den/die Antragsteller/-in auszustellen und einzureichen. Die Unterlagen sind bei der Verwaltung des Verfügungsfonds einzureichen und werden nach Prüfung der Verwendung für bewilligte Maßnahme an die Bundesstadt Bonn weitergeleitet. Die Projektabrechnung ist spätestens sechs Monate nach Beendigung vorzulegen. Bei Nichteinhaltung erlischt die Förderzusage.
11. Widerrufsmöglichkeiten der Förderung und Erstattung
Die Förderung kann vor Beginn, während und nach Abschluss der Maßnahmen widerrufen werden, wenn
- die Maßnahmen nicht entsprechend des Antrages umgesetzt werden
- die Maßnahmen nicht mehr im Förderzeitraum umgesetzt werden können
- die Maßnahme nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung abgerechnet wird
- sich herausstellt, dass die Antragstellerin oder Antragsteller nicht in der Lage ist, die Maßnahme sachgerecht umzusetzen
- die Verwendung der Mittel nicht sachgerecht nachgewiesen wird
- die Auszahlung der Mittel nicht sachgerecht möglich ist
- notwendige Angebotseinholungen nicht durchgeführt wurden
- eine Antragstellerin oder Antragsteller von der Maßnahme oder dem Antrag Abstand nimmt
- eine Antragstellerin oder Antragsteller nachträglich den Antrag ändert oder ergänzt
- sich eine Antragstellergemeinschaft aufgelöst hat
Die Jury ist über den Widerruf zu informieren.
Ausgezahlte Mittel sind unverzüglich zu erstatten, soweit die Förderung widerrufen oder unwirksam wird.
12. Bekanntmachung der Maßnahmen
Alle Maßnahmen werden jeweils zeitnah in einer fortgeschriebenen Liste, die im Informationsbüro des Quartiersmanagements einsehbar ist, dokumentiert.
13. Publizitätsvorschriften
Soweit für das Programm Soziale Stadt in Bonn Neu-Tannenbusch ein neu gestalteter Auftritt und ein Logo entwickelt ist, so ist dies einheitlich für alle Medien, die im Rahmen der Maßnahmen des Verfügungsfonds genutzt werden, zu verwenden.
Bei der Erstellung von Medien im Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds gefördert werden, sind darüber hinaus stets die Embleme der jeweiligen Fördergeber zu platzieren.
Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von der Verwaltung des Verfügungsfonds zur Verfügung gestellt.
14. Entlastung, Prüfung
Die Verwaltung des Verfügungsfonds bereitet jährlich oder auf Verlangen der Bundesstadt Bonn eine Aufstellung der bewilligten und verausgabten Mittel auf. Die Aufstellung wird auf die zweckentsprechende Auszahlung und Verwendung der Mittel durch die Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, geprüft und so die Entlastung von Jury und Verwaltung des Verfügungsfonds festgestellt.
Das Prüfrecht des Rechnungsprüfungsamtes der Bundesstadt Bonn erstreckt sich auch auf die Verwaltung des Verfügungsfonds.
15. Inkrafttreten der Richtlinie
Die Richtlinie tritt am Tage nach dem Beschluss in Kraft.
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Der Rat der Bundesstadt Bonn hat die vorstehenden Richtlinien in seiner Sitzung am 26. April 2012 beschlossen.
Bonn, den 2. Mai 2012
Nimptsch
Oberbürgermeister