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Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 16. Juli 1970 aufgrund der §§ 3, 12, Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 und 16 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie der §§ 6, 7 Abs. 1 bis 3 und 9 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) - beide in der derzeit geltenden Fassung - und des § 40 des Gesetzes über Aufbau und Befugnis der Ordnungsbehörden -Ordnungsbehördengesetz - vom 16. Oktober 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1969 (GV. NW. S. 732/SGV. 2060) folgende Verordnung beschlossen:
§ 1
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Naturdenkmale der Stadt Bonn werden mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in das Naturdenkmalbuch eingetragen und erhalten damit den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes.
§ 2
(1) Die Entfernung, Zerstörung oder sonstige Veränderung der Naturdenkmale ist verboten. Unter dieses Verbot fallen auch alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Naturdenkmale oder ihre Umgebung zu schädigen oder zu beeinträchtigen, zum Beispiel durch Anbringen von Aufschriften, Errichten von Verkaufsbuden, Zelten, Abladen von Schutt oder sonstigen Abfällen.
Als Veränderung eines Baumdenkmals gilt auch das Ausästen, das Abbrechen von Zweigen, das Verletzen des Wurzelwerkes oder jede sonstige Störung des Wachstums, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Pflege des Naturdenkmals handelt.
(2) Die Besitzer oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Schäden oder Mängel an Naturdenkmalen der Naturschutzbehörde zu melden, die die notwendigen Maßnahmen veranlasst.
§ 3
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können von der Unteren Naturschutzbehörde in Bonn in besonderen Fällen zugelassen werden.
§ 4
Für die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung gelten die §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie die §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher im Stadtgebiet Bonn geltenden Verordnungen zur Sicherung von Naturdenkmalen außer Kraft.
Stadt Bonn als Untere Naturschutzbehörde - - - Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.