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61-16 Satzung Erhaltung baul. Anlagen Bad Godesberg, Mitte
Satzung der Stadt Bonn über die Erhaltung baulicher Anlagen - Bad Godesberg, Mitte
Vom 21. Februar 1983
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 25. November 1982 aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Buchstabe g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594/ SGV. NW. 2023) und des § 39 h des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg - Godesberg Mitte - und umfasst die Hausgrundstücke beiderseits der Nikolaus-Becker-Straße, beiderseits der Max-Franz-Straße, beiderseits der Straße "Im Äulchen", beiderseits der Junkerstraße bis Haus Nr. 19, Westseite der Schwertberger Straße sowie zwischen Brunnenallee, Redoutenweg und Elisabethstraße. Die Begrenzung ist in dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
§ 2: Sachlicher Geltungsbereich
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht eine große Anzahl erhaltenswerter baulicher Anlagen, die für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die Eigenart des gesamten historisch gewachsenen Straßen- und Ortsbildes dieses Teilbereiches von Godesberg-Mitte maßgeblich prägen.
Diese Satzung dient nach Maßgabe des § 3 der Erhaltung dieses Teilbereiches von Godesberg-Mitte. Sie gilt unbeschadet bestehender Bebauungspläne, Gestaltungssatzungen und der Genehmigungspflicht baulicher Anlagen nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 3: Genehmigung baulicher Anlagen
Im Geltungsbereich dieser Satzung kann die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen aus den in Abs. 2 besonders bezeichneten Gründen versagt werden; das gilt nicht für innere Umbauten und innere Änderungen von baulichen Anlagen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht berühren.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie a) allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder b) von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
§ 4: Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 156 Abs. 1 Ziffer 4 BBauG handelt, wer ein Gebäude in dem in § 1 bezeichneten Gebiet ohne Genehmigung abbricht oder ändert. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 156 Abs. 2 BBauG mit einer Geldbuße bis zu 25.564,59 Euro geahndet werden.
§ 5: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Der Regierungspräsident in Köln hat mit Verfügung vom 26. Januar 1983; Az.: 35.2.61-0201-6/83, vorstehende Satzung nach § 39 h Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) genehmigt.
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Der der Satzung als Bestandteil beigefügte Plan liegt während der Dienststunden im Kataster- und Vermessungsamt, Bonn, Stadthaus, Berliner Platz 2, Aufzug 2, Etage 7 C, zu jedermanns Einsicht aus.
Hinweis: Auf die Vorschriften des § 44 c Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Bundesbaugesetz über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Genehmigung und die Veröffentlichung der Satzung ist unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Stadt Bonn geltend gemacht worden ist.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.