Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung von www.bonn.de zu ermöglichen. Für den Betrieb der Seite werden technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für Statistikzwecke zulassen und uns so dabei unterstützen, die Bedienfreundlichkeit der bonn.de stetig zu verbessern. Sie können die Datenschutzeinstellungen jederzeit anpassen oder allen Cookies direkt zustimmen.
61-02 Satzung zum Schutz des Straßenbildes Stadtbezirk Bonn
Satzung der Stadt Bonn über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des Straßenbildes im Stadtbezirk Bonn, Ortsteile Dottendorf, Endenich, Kessenich
Vom 2. Februar 1983
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 8. Juli 1982 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594/SGV. NW. 2023) und des § 103 Abs. 1 Ziffern 1, 2 und 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NW -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96/SGV. NW. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1979 (GV. NW. S. 122), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Zielsetzung
Die im Geltungsbereich dieser Satzung liegenden Ortsteile des Stadtbezirks Bonn sind in ihrem Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichte. Das Ziel dieser Satzung ist es, durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen.
§ 2: Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteile Dottendorf, Endenich, Kessenich. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Plänen (Anlagen 1 bis 3). Diese Pläne liegen für jedermann zur Einsicht öffentlich aus.
§ 3: Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Satzung gilt für alle baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 2 BauO NW.
(2) Die Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
§ 4: Besondere Anforderungen an die bauliche Gestaltung
Bauliche Änderungen und neue bauliche Anlagen sind im Maßstab und in der Gestaltung so der Umgebung anzupassen und mit den historischen Gebäuden in Einklang zu bringen, dass der Eindruck des Straßenbildes, wie er historisch gewachsen ist, erhalten bleibt. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
Fassadengestaltung Die Gestaltung der von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Fassaden ist nur mit Sichtmauerwerk, Putz oder Fachwerk und Naturstein möglich. Andere Materialien (zum Beispiel Sichtbeton) sind ausnahmsweise zulässig.
Dachformen und Firstrichtungen Dachformen und Firstrichtungen sind so zu gestalten, dass die den jeweiligen Straßenzug bestimmende Dachlandschaft bei den zur öffentlichen Verkehrsfläche gelegenen Gebäuden und Gebäudeteilen erhalten bleibt. Flachdächer sind nur für Gebäudeteile im rückwärtigen Bereich ausnahmsweise zulässig.
Brandwände und Brandgiebel Brandwände und Brandgiebel sind den von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbaren Fassaden anzupassen.
Garagengeschosse Garagengeschosse sind ausgeschlossen; ebenfalls sind Garagen im Erdgeschoss mit mehreren nebeneinanderliegenden Zufahrten ausgeschlossen.
§ 5: Bauwiche und Abstandflächen
Es können geringere als die in §§ 7 und 8 Abs. 2 BauO NW oder in der Verordnung über Gebäudeabstände und Abstandflächen (Abstandflächenverordnung) vom 20. März 1970 (GV. NW. S. 249/SGV. NW. 232) vorgeschriebenen Maße für Bauwiche und Abstandflächen zugelassen werden. Das Ausmaß der Unterschreitung richtet sich nach der jeweiligen bestehenden örtlichen Gegebenheit.
§ 6: Einzureichende Beurteilungsgrundlagen
Um eine zügige Beurteilung der städtebaulichen Gesichtspunkte, insbesondere der harmonischen Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Straßenbild zu ermöglichen, sind die Baugenehmigungsunterlagen - mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise - in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Bei der Darstellung der Ansichten sind die Fassaden der direkten Nachbarbebauung detailliert darzustellen; dies kann auch durch Fotografien geschehen.
§ 7: Ausnahmen und Befreiungen
Ausnahmen und Befreiungen regeln sich nach den §§ 86 Abs. 1 und 2 und 103 Abs. 4 der BauO NW.
§ 8: Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 101 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4 und 5 verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 101 Abs. 3 BauO NW mit einer Geldbuße bis zu 25.564,59 Euro geahndet werden.
§ 9: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. - - - Die vorstehende mit Verfügung des Regierungspräsidenten in Köln vom 20. Januar 1983 genehmigte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die in § 2 bezeichneten Pläne liegen im Stadthaus, Berliner Platz 2, Aufzug 2, Etage 8 C während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.