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Satzung der Bundesstadt Bonn über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Bonn „Quartier am Rheinufer“ vom 7. Juli 2006
Vom 7. Juli 2006
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom
in Kraft getreten am
Geänderte Regelungen
29.07.2008 (ABl. S. 605)
28.08.2008
§ 1, Anlagen 1 und 2
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 14. Juni 2006 aufgrund des § 142 Absatz 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB), der §§ 7 Absatz 1 und 41 Absatz 1, Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, folgende Satzung beschlossen.
§ 1: Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Der nachfolgend näher beschriebene Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden.
Das insgesamt rund 130 Hektar umfassende Gebiet zuzüglich eines ca. 5 Hektar großen Ergänzungsbereichs wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung Bonn „Quartier am Rheinufer“.
Das Sanierungsgebiet Bonn „Quartier am Rheinufer“ erstreckt sich linksrheinisch zwischen der Sandkaule, Belderberg, Adenauer-Allee, Willy-Brandt-Allee, Friedrich-Ebert-Allee und dem Rhein sowie zwischen der Straße Rosental im Norden der Franz-Josef-Strauß-Allee und der Charles-de-Gaulle-Straße im Süden.
Der Ergänzungsbereich Mondorfer Fähre erstreckt sich von der nördlichen Stadtgrenze bis zum Margarethenplatz in Graurheindorf.
Das Sanierungsgebiet Bonn „Quartier am Rheinufer“ ist in dem als Anlage 1, der Ergänzungsbereich „Mondorfer Fähre“ in dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan dargestellt. Beide Lagepläne sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 2: Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird gemäß § 142 Abs. 4 BauGB unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 bis 156a BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge wird insgesamt ausgeschlossen.
§ 3: Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bonn rechtsverbindlich.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende, vom Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 14. Juni 2006 beschlossene Satzung über die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Bonn Quartier am Rheinufer
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise: Auf die Bestimmungen des § 215 BauGB wird hingewiesen. Danach werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Bundesstadt Bonn geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres, seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Genehmigungsverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 7. Juli 2006
Dieckmann Oberbürgermeisterin
Anlagen: Lagepläne
Anlage 1: Sanierungsgebiet Bonn „Quartier am Rheinufer“, Seite 4 im untenstehenden Dokument
Anlage 2: Ergänzungsbereich „Mondorfer Fähre“, Seite 5 im untenstehenden Dokument