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60-7 Satzung zur Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen
Satzung der Stadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder.
Vom 3. April 1973
Der Rat der Stadt Bonn hat in seinen Sitzungen am 19. Oktober 1972 und 29. März 1973 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2023) und des § 103 Abs. 1, Nummer 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96/SGV. NW. 232) folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 10 Abs. 2 BauO NW bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen werden.
Errichtet ein Bauträger auf mehreren, aber zusammenhängenden Grundstücken Wohnhäuser, so hat er auf Verlangen für diese Häuser eine Gesamtspielanlage zu errichten.
(2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BauO NW entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder benötigt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden.
§ 2: Größe der Spielplätze
(1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignete Wohnungen, zum Beispiel solche für Einzelpersonen (Einraumwohnungen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestimmung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz.
(2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm.
§ 3: Lage und Spielplätze
(1) Spielplätze sind so anzulegen, dass sie besonnt, windgeschützt und von den zugehörigen Wohnungen einsehbar sind. Für mehr als zehn Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume mindestens 10 m entfernt sein. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein.
(2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abgesperrt sein.
(3) In Kerngebieten sind auch Kinderspielplätze als Dachanlagen zugelassen.
§ 4: Beschaffenheit
(1) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten, dass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben. Mindestens 1/5 der Fläche ist als Sandspielfläche anzulegen.
(2) Spielplätze sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank ausgestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für je drei weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit.
(3) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden können.
(4) Spielplätze von mehr als 100 qm Größe sollen in einer für Kleinkinder geeigneten Weise, insbesondere durch Bepflanzungen, räumlich gegliedert und mit Spielgeräten ausgestattet werden. Bepflanzungen und sonstige der räumlichen Gliederung dienende Einrichtungen sowie Einfriedigungen dürfen die nutzbare Mindestgröße der Spielplätze (§ 2 dieser Satzung) nicht einschränken und keine Gefahren für Kinder darstellen.
§ 5: Erhaltung
(1) Spielplätze, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand zu erhalten, insbesondere ist der Spielsand nach Bedarf zu ergänzen und mindestens jährlich einmal auszuwechseln.
(2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, verändert oder verlegt werden.
§ 6: Ausnahmen
Von den Vorschriften der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 dieser Satzung können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies wegen der Lage oder Form des Grundstücks zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist.
§ 7: Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz
von geringerer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet,
nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet,
seinen freien Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in ordnungsgemäßen Zustand erhält,
ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 101 BauO NW.
§ 8: Vorrang von Bebauungsplänen
Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 9: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. - - - Die vorstehende mit Verfügung des Regierungspräsidenten in Köln vom 4. Dezember 1972 genehmigte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.