Vom 29. September 2015
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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11.07.2016 (ABl. S. 831, berichtigt ABl. S. 1270) | 01.10.2016 | Gebührentarif |
18.12.2017 (ABl. S. 2125) | 28.12.2017 | § 8 Abs. 2, Gebührentarif |
04.09.2020 (ABl. S. 721) | 24.09.2020 | §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, Gebührentarif |
23.03.2022 (ABl. S. 161) | 31.03.2022 | Gebührentarif |
18.03.2024 (ABl. S. 129) | 28.03.2024 | Gebührentarif |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 17. September 2015, vorbehaltlich der nunmehr erfolgten Stellungnahme der Bezirksvertretung Bonn vom 22. September 2015, aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028/SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gemeinde- und Kreisstraßen (einschließlich Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes- und Landesstraßen im Gebiet der Stadt Bonn.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW sowie in § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
(3) Diese Satzung findet keine Anwendung auf Veranstaltungen aller Art (zum Beispiel Kulturprogramme, Märkte, Volksfeste), bei der die Stadt selbst Veranstalter ist, sowie sonstige Veranstaltungen, für die nach der Tarifordnung für Ausstellungen, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Flohmärkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen in der Stadt Bonn ein Entgelt zu erheben ist.
(4) Die durch Vertrag geregelte Plakatierung und Werbung auf öffentlichen Straßen ist nicht Gegenstand dieser Satzung.
§ 2: Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 dieser Satzung und § 14 a Straßen- und Wegegesetz NRW bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Bundesstadt Bonn. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Der Erlaubnis bedarf es auch für jede Nutzung der Straße zu dem Zweck, eine umfassende fotografische oder digitale Darstellung des Gemeindegebietes oder eines zusammenhängenden Teils dieses Gebietes oder einzelner Straßenzüge aufzunehmen oder grafisch oder digital weiter zu verwenden.
§ 3: Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
- bauaufsichtlich genehmigte Bauteile und Werbeanlagen, sofern eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Nutzens erfolgt;
- die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen für maximal eine Woche vor und während der Veranstaltung;
- Autorufsäulen, Notrufsäulen, Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel, Fahrkartenautomaten;
- dauernde Einrichtungen der städtischen Abfallentsorgung;
- das Verteilen von Flugblättern und Umherziehen mit Informationstafeln, die religiösen oder politischen Zwecken dienen.
(2) Nach Abs. 1 b) bis e) erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern.
§ 4: Sonstige Benutzung
(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach Privatrecht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt.
(2) Für die Nutzung einer nicht gewidmeten Straße ist der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages erforderlich.
§ 5: Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. Er ist durch Zeichnungen und Textbeschreibungen so zu erläutern, dass die Art und Dauer der Benutzung sowie der dadurch beanspruchte Verkehrsraum ausreichend beurteilt werden können. Sammelanträge (zum Beispiel für die Aufstellung von Containern) sind möglich.
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
§ 6: Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, zum Schutze der Straße oder zur Wahrung stadtgestalterischer oder städtebaulicher Belange erforderlich ist. Sammelanträge werden mit einer Gesamterlaubnis genehmigt.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Bundesstadt Bonn keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(4) Die personenbezogene Erlaubnis einer Sondernutzung ist nicht übertragbar; sie ist durch den Erlaubnisnehmer persönlich auszuüben. Eine krankheits- oder urlaubsbedingte Vertretung von mehr als 4 Wochen ist anzuzeigen und auf maximal ein Jahr beschränkt. Ausnahmen kann auf Antrag zugestimmt werden.
(5) Die auf ein Grundstück bezogene Erlaubnis einer Sondernutzung geht auf den Rechtsnachfolger über. Dieser hat den Übergang unter Angabe des Zeitpunkts anzuzeigen.
§ 7: Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim Erlaubnisnehmer. Er haftet für alle Schäden, die der Bundesstadt Bonn oder Dritten durch die Anlagen oder durch die nicht ordnungsgemäße Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsfläche oder als Folge der Ausübung der Sondernutzung entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter hat er die Bundesstadt Bonn freizustellen.
§ 8: Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Die genaue Abgrenzung der Tarifzonen I bis III im Gebührentarif ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist. Die Rechnungsendbeträge werden auf 50 ct-Beträge auf- und abgerundet. Die Einteilung der Zonen für das stationsbasierte Carsharing auf öffentlichen Verkehrsflächen ist dem als Anlage beigefügten Plan „Übersichtskarte Carsharing-Zonen“ zu entnehmen, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für Sondernutzungsgebühren, deren Höhe 1.000 Euro übersteigt, können auf Antrag des Erlaubnisnehmers Zahlungserleichterungen gewährt werden. Die Zahlungserleichterungen ziehen Zinsforderungen nach sich, deren Prozentsatz sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung richtet.“
(3) Die Stadt hat nach § 18 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. § 8 Abs. 2 a Bundesfernstraßengesetz das Recht, Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu fordern, insbesondere bei allen Baumaßnahmen, bei denen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsfläche zu befürchten ist. Die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen wird durch dieses Recht nicht berührt.
(4) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
(5) Die Gebühr wird für die tatsächlich in Anspruch genommene Verkehrsfläche und für die genehmigte Dauer der Erlaubnis oder bis zu deren Widerruf erhoben. Für die Berechnung der Gebühr pro angefangene qm ist die Grundfläche maßgebend, die sich aus der äußeren Begrenzung der Sondernutzungsanlage ergibt. Sondernutzungen, die sich ganz oder teilweise im Luftraum befinden, werden auf die Verkehrsfläche projiziert und danach berechnet.
(6) Bei wöchentlichen, monatlichen und jährlichen Zeiteinheiten gilt jeder angefangene Zeitraum einer Woche, eines Monats oder eines Jahres als volle Einheit.
(7) Ist abzusehen, dass die Sondernutzung auf unbestimmte Dauer langfristig bestehen bleibt, zum Beispiel bei festen Bauteilen, so kann anstelle der laufenden Jahreszahlung nach Maßgabe des Einzelfalls ein Ablösebetrag vereinbart werden. Der Ablösebetrag wird errechnet aus der Jahresgebühr und der voraussichtlichen Nutzungsdauer.
(8) Für erlaubnispflichtige, aber unerlaubte Sondernutzungen werden ebenfalls Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 9: Gebührenbefreiung
(1) Gebühren nach Maßgabe des Gebührentarifes zu dieser Satzung werden nicht erhoben für Sondernutzungen:
- durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, es sei denn, dass sie einem Dritten als Veranlasser zur Last gelegt werden können. Die Gebührenbefreiung gilt nicht für wirtschaftliche Unternehmen bzw. Eigenbetriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
- die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts oder kirchlichen Zwecken dienen;
- durch den Rat und die Bezirksvertretungen einschließlich ihrer Gremien;
- durch Träger kultureller Veranstaltungen, soweit diese Veranstaltungen unentgeltlich durchgeführt werden;
- durch Informationsstände, soweit der Sondernutzungsnehmer keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt;
- durch Telefonzellen, die der Grundversorgung dienen.
(2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn erlaubnisbedürftige Sondernutzungen ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. Der Erlass von Sondernutzungsgebühren richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
(3) Eine Gebührenbefreiung nach Abs. 1 schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 6 nicht aus.
§ 10: Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
- der Antragsteller,
- der Erlaubnisnehmer,
- derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11: Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht:
- mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
- bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig oder spätestens zum im Bescheid genannten Fälligkeitsdatum. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren sind die folgenden Gebühren bis zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres zu entrichten.
(3) Wird die Sondernutzung für eine bestimmte Zeit beantragt, werden die zu entrichtenden Gebühren für den gesamten beantragten Zeitraum berechnet. Bei Beantragung einer Sondernutzung in ähnlich gelagerten Fällen, zum Beispiel für Container, kann eine Sammelberechnung erstellt werden.
(4) Die Mindestgebühr wird nur einmal für jeden Antragszeitraum berechnet.
(5) Die Gebühr für die Tarifnummern 14 bis 23 ist für Sondernutzungen so lange weiter zu entrichten, bis die genutzte Fläche für den Gemeingebrauch wieder zur Verfügung steht, mindestens aber für die Dauer der Erlaubnis. Zum Nachweis dafür, dass die Nutzung beendet wurde, hat der Gebührenschuldner schriftlich eine Abnahme bei der Bundesstadt Bonn zu beantragen. Bis zur mängelfreien Abnahme hat der Gebührenschuldner die Kosten für die Überwachung durch die Bundesstadt Bonn zu tragen.
(6) Soweit die Gebühren je nach Dauer für den Bemessungszeitraum in unterschiedlicher Höhe fällig werden, ist auch bei Verlängerungen stets der Beginn der ersten Sondernutzung für eine Berechnung maßgebend.
§ 12: Gebührenerstattung
(1) Wird eine genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, nicht in Anspruch genommen oder werden Flächen innerhalb des Genehmigungszeitraumes reduziert, kann innerhalb dieses Zeitraumes eine Erstattung der entrichteten Gebühren schriftlich beantragt werden. Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren endet dann mit Ablauf des Bemessungszeitraumes, in dem die Bundesstadt Bonn über die Aufgabe schriftlich unterrichtet wird.
(2) Entrichtete Gebühren können auf Antrag anteilmäßig erstattet werden, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis für mehr als drei aufeinander folgende Tage aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind; dabei wird wenigstens die tarifliche Mindestgebühr festgesetzt. Dies gilt nicht bei Pauschalberechnungen und Ablösebeträgen nach § 8 Abs. 6 dieser Satzung.
(3) Zuviel entrichtete Gebühren werden nur erstattet, soweit der zu erstattende Betrag 5 Euro übersteigt.
§ 13: Beseitigungspflicht
Wird die Sondernutzung nicht den Bedingungen und Auflagen entsprechend ausgeübt und wird dadurch oder durch den Zustand von Bauteilen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, kann die Bundesstadt Bonn den nicht ordnungsgemäßen Zustand zu Lasten des Erlaubnisnehmers beseitigen oder beseitigen lassen. Das Gleiche gilt, wenn die Sondernutzungserlaubnis zeitlich abgelaufen und der Erlaubnisnehmer die Verkehrsfläche nicht geräumt hat. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Erlaubnisnehmer.
§ 14: Übergangsbestimmungen
Für Sondernutzungen, die nach dem bisherigen Recht auf Zeit oder Widerruf erteilt worden sind, wird eine Anpassung an die Gebühren dieser Satzung nur für die noch nicht begonnenen Genehmigungszeiträume vorgenommen.
§ 15: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Bonn vom 14. Dezember 2001 außer Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 29. September 2015
Nimptsch
Oberbürgermeister