Vom 21. Juni 2000
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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14.12.2001 (ABl. S. 1297) | 01.01.2002 | § 6 |
08.02.2012 (ABl. S. 57) | 23.02.2012 | §§ 10 bis 12 |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2000 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV.NRW. S. 245) und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV.NRW. S. 710), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes, des Gemeinschaftswaldgesetzes und des Landschaftsgesetzes vom 2. Mai 1995 (GV.NRW. S.382), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Schutzzweck
Zweck dieser Satzung ist es, Bäume
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit
- zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen sowie
- zur Verbesserung des Klimas im Siedlungsbereich zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.
§ 1a: Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne, soweit diese nicht eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen.
(2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen von 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 2
- für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind,
- für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen.
(4) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für
- Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien,
- sowie Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307) und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (SGV. NRW. 790).
(5) Nicht von dieser Satzung berührt werden die besonderen Bestimmungen für Bäume und Baumgruppen, die nach § 42 a Abs. 2 Landschaftsgesetz als Naturdenkmale oder Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt sind.
§ 2: Verbotene Maßnahmen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Erlaubt sind jedoch die üblichen Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien und Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen. Erlaubt sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr; sie sind der Bundesstadt Bonn unverzüglich anzuzeigen.
(2) Eine Schädigung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die zum Absterben des Baumes führen oder führen können; hierzu gehören auch Störungen des Wurzelbereichs unterhalb der Baumkrone (Kronentraufbereich) insbesondere durch:
- Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (zum Beispiel Asphalt, Beton),
- Abgrabungen, Ausschachtungen (zum Beispiel durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen,
- Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen oder Abwässern,
- Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
- Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide) sowie
- Anwendung von Streusalzen, soweit der Kronenbereich nicht zur befestigten Verkehrsfläche gehört.
(3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
§ 3: Anordnung von Maßnahmen
(1) Die Bundesstadt Bonn kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 a dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen.
(2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen verlangt werden.
(4) Die Bundesstadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann.
§ 4: Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 2 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn
- der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts oder eines rechtskräftigen Urteils eines Verwaltungsgerichts verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern
und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, - eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
- von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,
- der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
- die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist.
Soweit notwendig, sind die Erlaubnisvoraussetzungen vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Von den Verboten des § 2 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn
- das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
- Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
- sich nach Abwägung öffentlicher und privater Belange ein Überwiegen der privaten Belange ergibt.
Als private Belange sind insbesondere bei der Abwägung einzustellen: Verschattung, Beschädigung von Gebäuden, Wegen oder Ver-/Entsorgungsleitungen, Abstand zum Gebäude oder gärtnerische Gestaltung des Grundstückes.
Zu den öffentlichen Belangen zählen insbesondere die Seltenheit, Eigenart, Schönheit der Bäume und ihre Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sowie die Tier- und Pflanzenwelt und die Verbesserung des Stadtklimas.
(3) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist bei der Bundesstadt Bonn - Untere Landschaftsbehörde - schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines Lageplanes zu beantragen. Von der Vorlage eines Lageplanes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn auf andere Weise die geschützten Bäume, Standort, Art und Stammumfang ausreichend dargestellt werden. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach Vorlage eines Antrags im Sinne des § 4 Abs. 3 gilt als erteilt, wenn die Bundesstadt nicht binnen sechs Wochen in begründeter Form schriftlich widerspricht oder einen Zwischenbescheid erteilt.
(4) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(5) Dem Antragsteller soll im Fall des § 4 Abs. 1 Buchstaben b bis d und Abs. 2 auferlegt werden, auf dem Grundstück Bäume oder Sträucher bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. Von der Ersatzpflanzung kann abgesehen werden, wenn das Grundstück ausreichend begrünt ist, oder wenn die Vornahme einer Ersatzpflanzung eine unzumutbare Härte für den Eigentümer bedeutet. Im Fall des § 4 Abs. 1 Buchstabe a ist der Antragsteller verpflichtet, eine Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück zu dulden. Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen.
(6) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Als Ersatz für einen entfernten Baum mit einem Stammumfang von mehr als 150 cm ist ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindeststammumfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Sind mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen, kann die Vorlage eines Grünplanes verlangt werden. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
(7) Die Ausgleichszahlung entspricht den durchschnittlichen Kosten der vom Antragsteller ansonsten vorzunehmenden Ersatzpflanzung (Kosten für Erwerb zuzüglich Kosten der Anpflanzung in Höhe von 30 Prozent des Nettoerwerbspreises).
(8) Von den Regelungen des Abs. 5 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden.
(9) § 31 BBauG bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt.
§ 5: Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 1 a, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. Soweit die Kronenauslage von geschützten Bäumen auf angrenzenden Grundstücken über das Baugrundstück reicht, ist dies im Lageplan maßstabsgerecht darzustellen.
(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung über die beantragte Erlaubnis (§ 4 Abs. 4) ergeht gesondert im Baugenehmigungsverfahren; ihr Inhalt wird Bestandteil der Baugenehmigung.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten sinngemäß auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.
§ 6: Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 17 Landschaftsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- geschützte Bäume entgegen § 2 ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
- Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer gemäß § 4 erteilten Erlaubnis nicht erfüllt,
- entgegen § 5 Abs. 1 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt,
- eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 letzter Satz unterlässt oder
- Maßnahmen nach § 3 nicht der Anordnung entsprechend durchführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.
§ 7: Folgenbeseitigung
(1) Wer entgegen § 2 ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, ist verpflichtet, dem Wert der entfernten oder zerstörten Bäume entsprechende Neuanpflanzungen vorzunehmen oder zu veranlassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.
(2) Ist eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück, auf dem die entfernten oder zerstörten Bäume standen, ganz oder teilweise unmöglich, so hat der Verpflichtete für die von ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung zu leisten, deren Höhe dem Wert der entfernten oder zerstörten Bäume entspricht. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen.
(3) Der Ersatzpflanzung bzw. der Ausgleichszahlung ist der Wert des Baumes zugrundezulegen, der nach dem modifizierten Sachwertverfahren (Koch, Verkehrs- und Schadensersatzwerte von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Obstgehölzen und Reben nach dem Sachwertverfahren, Heft 69, der Schriftenreihe des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen) zu ermitteln ist. Weitergehende Verpflichtungen aufgrund sonstiger Rechtsnormen bleiben unberührt. Wird nachgewiesen, dass für die verbotswidrigen Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung hätte erteilt werden können, kann der Umfang der Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 6 und 7 bestimmt werden.
(4) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt und steht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so können dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten die Verpflichtungen nach Abs. 1 höchstens insoweit auferlegt werden, als er gegen den Dritten einen Ersatzanspruch hat und ihn nicht an die Bundesstadt abtritt. Die Bundesstadt ist verpflichtet, das Angebot, den Ersatzanspruch abzutreten, anzunehmen. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bleibt in diesem Fall verpflichtet, eine Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück zu dulden.
(5) Von den Regelungen der Absätze 1 und 2 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden.
§ 8: Verwendung von Ausgleichszahlungen
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Bundesstadt Bonn zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.
§ 9: Betreten von Grundstücken
Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden.
§ 10: Gebühren
Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren
- für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 zur Entfernung oder wesentlichen Veränderung (genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschützter Bäume in Höhe von 44 Euro als Grundgebühr und 11 Euro für jeden Baum, für den eine Entfernung oder wesentliche Veränderung genehmigt wurde;
- für die vollständige Ablehnung eines Antrages in Höhe von 75 v. H. der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr; bei einer teilweisen Ablehnung 75 v. H. der baumabhängigen Gebühr für die abgelehnten Bäume zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 1. Wird der Antrag nach Beendigung der Verwaltungsleistung zurückgenommen, so ist die entstandene Gebühr in voller Höhe zu erheben.
§ 11: Gebührenbescheid und Fälligkeit
(1) Gebührenschuldner ist der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Der Gebührenschuldner erhält über den zu entrichtenden Betrag einen schriftlichen Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Erlaubnis bzw. Ablehnung zu verbinden ist.
(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig. Das Fälligkeitsdatum ist in dem Gebührenbescheid festzulegen.
§ 12: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Bonn vom 8. Mai 1985 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 103) außer Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 21. Juni 2000
Dieckmann
Oberbürgermeisterin