Vom 22. Dezember 1981 (zuletzt geändert am 18. Dezember 2023)
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
---|---|---|
17.12.1982 (ABl. S. 378) | 01.01.1983 | §§ 2, 9, 16 |
04.02.1985 (ABl. S. 27) | 01.03.1985 | § 9 Abs. 5 beziehungsweise |
- | 01.01.1982 | §§ 9 Abs. 7, 13 |
05.11.1985 (ABl. S. 522) | 01.01.1986 | § 9 |
22.12.1987 (ABl. S. 469) | 01.01.1988 | §§ 9, 11, 12 |
21.12.1988 (ABl. S. 507) | 01.01.1989 | §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 |
19.12.1990 (ABl. S. 602) | 01.01.1991 | §§ 7, 9, 11, 12, 16 |
04.12.1991 (ABl. S. 487) | 01.01.1992 | §§ 9, 11 |
22.12.1992 (ABl. S. 535) | 01.01.1993 | §§ 9, 14, 16 |
24.11.1993 (ABl. S. 371) | 01.01.1994 | §§ 9, 13 |
22.12.1995 (ABl. S. 597) | 01.01.1996 | §§ 9, 16 |
01.07.1996 (ABl. S. 307) | rückwirkend 01.01.1992 | § 9 |
20.12.1996 (ABl. S. 775) | 01.01.1997 | §§ 8, 14 |
30.06.1997 (ABl. S. 137) | rückwirkend 01.01.1995 | § 9 |
19.12.1997 (ABl. S. 470) | 01.01.1998 | §§ 8, 9, 12 bis 16 |
21.12.1998 (ABl. S. 643) | 01.01.1999 | § 9 |
20.12.1999 (ABl. S. 903) | 01.01.2000 | § 9 |
20.12.1999 (ABl. S. 903) | rückwirkend 01.01.1996 | § 16 |
16.06.2000 (ABl. S. 183) | 29.06.2000 | §§ 2 bis 4 |
15.12.2000 (ABl. S. 764) | 01.01.2001/rw 01.01.1996 | § 9 |
14.12.2001 (ABl. S. 1288) | 01.01.2002/rw 01.01.1995 | §§ 9, 12, 14, 16 |
- | rw 01.01.1996 | - |
17.04.2002 (ABl. S. 73) | 20.04.2002/rw 01.01.1996 | § 9 |
13.12.2002 (ABl. S. 1043) | 01.01.2003 | §§ 9, 14 |
15.12.2003 (ABl. S. 809) | 01.01.2004 | § 9 |
10.12.2004 (ABl. S. 1137) | 01.01.2005 | §§ 9, 11, 16 |
16.12.2005 (ABl. S. 1132) | 01.01.2006 | §§ 9, 14 |
18.12.2006 (ABl. S. 1061) | 01.01.2007 | § 9 |
18.12.2007 (ABl. S. 997) | 01.01.2008 | §§ 9, 16 |
19.12.2008 (ABl. S. 1558) | 01.01.2009 | §§ 9, 11 |
18.12.2009 (ABl. S. 1964) | 01.01.2010 | §§ 9, 11 |
17.12.2009 (ABl. S. 2174) | 01.01.2011 | § 9 |
21.12.2011 (ABl. S. 1496) | 01.01.2012 | §§ 8 bis 19 |
17.12.2012 (ABl. S. 1225) | 01.01.2013 | §§ 10, 12 |
24.07.2013 (ABl. S. 420) | 08.08.2013 | §§10, 15, 16 |
- | rw 01.01.2013 | § 10 Abs. 7 |
16.12.2013 (ABl. S. 1119) | 01.01.2014 | §§ 10, 12 |
20.05.2014 (ABl. S. 718) | 29.05.2014 | § 10 |
- | 08.08.2013 | § 11 |
12.12.2014 (ABl. S. 1297) | 01.01.2015 | §§ 10, 12 |
15.12.2015 (ABl. S. 1663 ) | 24.12.2015 | §§ 3, 7 |
15.12.2015 (ABl. S. 1646 ) | 01.01.2016 | §§ 10,12 |
13.12.2016 (ABl. S. 1580) | 01.01.2017 | § 10 Abs. ) |
18.12.2017 (ABl. S. 2135) | 01.01.2018 | §§ 8, 10, 12, 15 |
14.12.2018 (ABl. S. 1506) | 01.01.2019 | §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 8, 10 Abs. 9, |
- | - | 12 Abs. 4 |
17.12.2019 (ABl. S. 1114) | 01.01.2020 | §§ 10 Abs. 8, 12 Abs. 4 |
16.12.2020 (ABl. S. 1568) | 01.01.2021 | §§ 10 Abs. 8, 12 Abs. 4 |
16.12.2022 (ABl. S. 583) | 01.01.2023 | §§ 10 Abs. 8, 12 Abs. 4 |
31.03.2023 (ABl. S. 134) | 01.01.2017 (rückwirkend) | §§ 10 Abs. 8, 12 Abs. 4 |
18.12.2023 (ABl. S. 1697) | 01.01.2024 | §§ 10 (7), (8), 11 (4), 12 (4) |
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 1981 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594/SGV. NW. 2023), der §§ 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 268), der §§ 53, 64 und 65 des Wasserschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (Landeswassergesetz - LWG -, GV. NW. S. 488/SGV. NW. 77) in Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke durch den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 22. Dezember 1981 folgende Beitrags- und Gebührenordnung beschlossen:
§ 1: Deckung des Aufwandes durch Kanalbeiträge
Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile wird ein Kanalbeitrag erhoben.
§ 2: Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist.
- keine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, die aber nach der Verkehrsauffassung als Bauland anzusehen sind.
(2) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück mit einem Teil- oder Vollanschluss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
(3) Liegen bei einem Grundstück die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, entsteht die Beitragspflicht dennoch, sobald das Grundstück tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist.
(4) Ist die öffentliche Abwasseranlage derart verändert worden, dass bei einem Grundstück die Voraussetzungen für die Umstellung der Entwässerung von einem Teilanschluss auf einen Vollanschluss vorliegen, entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück mit dem Vollanschluss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
(5) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind.
§ 3: Beitragsmaßstab
(1) Maßstab für den Kanalbeitrag ist die Fläche der beitragspflichtigen Grundstücke. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche der erschlossenen Grundstücke i.S.d. Abs. 1 gilt bei Grundstücken
- innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und
- im unbeplanten Innenbereich
die gesamte Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstückes.
(3) Als Grundstücksfläche der erschlossenen Grundstücke i.S.d. Abs. 1 gilt bei baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, die nicht insgesamt dem Innenbereich zuzuordnen sind,
- die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks und der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
- Soweit die Grundstücke nicht an die Erschließungsanlage angrenzen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.
Überschreitet die tatsächliche Nutzung den Abstand nach Satz 1 oder 3, so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
(4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 und 3) vervielfacht mit:
- 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
- 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
- 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
- 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen,
- 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen,
- 0,5 bei Friedhöfen, Sportanlagen, Freibädern und Dauerkleingartenanlagen.
(5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
- Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. Ist eine höhere Zahl von Vollgeschossen vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen.
- Ist die höchstzulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse
- in Gewerbe- und Industriegebieten die festgesetzte Höhe geteilt durch 3,5,
- in sonstigen Gebieten die festgesetzte Höhe geteilt durch 3,0.
Ist die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten oder eine Überschreitung zugelassen, wird die Zahl der Vollgeschosse aus dieser Gebäudehöhe ermittelt. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. - Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist eine größere Baumasse vorhanden oder zugelassen, gilt als Zahl der Vollgeschosse diese Baumasse geteilt durch die Grundstücksfläche geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
- Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, wird je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerkes ein Vollgeschoss zugrunde gelegt; bei Sakralbauten (zum Beispiel Kirchen) maximal zwei Vollgeschosse.
- Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
- Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
- Bei Grundstücken, die nur mit Einrichtungen der Strom-, Gas- und Wasserversorgung, wie zum Beispiel Trafo, Gasregler, Pumpstationen und Druckerhöhungsanlagen, bebaut werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
- Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren
- bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet, Büro und Verwaltung
- bei Grundstücken in beplanten Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten oder ähnlichen Nutzungen (zum Beispiel Krankenhaus und Schulgebäude) vorhanden oder zulässig ist,
um 0,5 erhöht.
Bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (zum Beispiel Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Krankenhaus oder Schulgebäuden) genutzt werden, werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der zulässigen Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
§ 4: Höhe des Kanalbeitrages
(1) Für Grundstücke, deren Abwässer (Schmutz- und Regenwasser, Vollanschluss) in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen, beträgt der Kanalbeitrag 13,10 DM/6,70 Euro je m² der nach § 3 ermittelten, vervielfachten Grundstücksfläche.
(2) Für Grundstücke, deren Abwässer nur teilweise in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen, beträgt der Kanalbeitrag
- 90 Prozent des Beitrages nach Absatz 1, wenn nur Schmutzwasser (Teilanschluss Schmutzwasser) eingeleitet werden darf,
- 10 Prozent des Beitrages nach Absatz 1, wenn nur Regenwasser (Teilanschluss Regenwasser) eingeleitet werden darf.
(3) Im Falle des § 2 Abs. 4 ist der Kanalbeitrag nach Abs. 2 für den zusätzlichen Teilanschluss zu erheben.
§ 5: Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
§ 6: Beitragsfälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7: Ersatz von Grundstücksanschlusskosten
(1) Die der Stadt gemäß § 14 Abs. 12 der Entwässerungssatzung tatsächlich entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten.
(2) Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung der Anschlussleitung, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände mit der Beendigung der Maßnahme. Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig. Im übrigen gilt § 5 sinngemäß.
§ 8: Abwassergebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten Abwassergebühren (Benutzungsgebühren).
(2) Die Abwasserabgabe für
- eigene Einleitungen der Stadt,
- Fremdeinleitungen, für die die Stadt die Abgabe zu entrichten hat sowie
- die Abwasserabgabe, die von Dritten auf die Stadt umgelegt wird, wälzt die Stadt gemäß § 2 Abs. 1 AbwAG NRW über die Abwassergebühren ab.
(3) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG).
§ 9: Gebührenmaßstäbe
(1) Die Stadt erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser.
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 10).
(3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 12).
§ 10: Schmutzwassergebühren
(1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken bzw. Schiffsanlegern zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
(2) Als der Abwasseranlage zugeführte Schmutzwassermenge gilt
- die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 10 Abs. 3),
- die aus Eigenförderungsanlagen (zum Beispiel privaten Brunnen) gewonnene Wassermenge (§ 10 Abs. 4),
- die aus Brauchwassernutzungsanlagen des Grundstücks (zum Beispiel Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 10 Abs. 5),
- die von Schiffsanlegern eingeleitete Abwassermenge.
(3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die vom Wasserversorger erstmalig für einen Bezugszeitraum abgerechnete Frischwassermenge als Verbrauchsmenge. Erfolgt durch den Wasserversorger binnen sechs Monaten nach erstmaliger Rechnungserstellung für einen Bezugszeitraum eine Korrektur (für den kompletten Bezugszeitraum oder aber auch nur zeitanteilig) der abgerechneten Frischwassermenge, wird diese Verbrauchsmenge für die Gebührenberechnung angesetzt.
(4) Bei der Wassermenge aus privaten Eigenförderungsanlagen haben die Gebührenpflichtigen den Mengennachweis durch einen auf ihre Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung obliegt den Gebührenpflichtigen. Die für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres entnommene Wassermenge ist bis zum 31. Januar des Folgejahres dem Kassen- und Steueramt zu erklären. Lässt sich die Wassermenge aus einer Eigenförderungsanlage nicht messen oder erfolgt keine fristgerechte Erklärung, so wird diese durch das Kassen- und Steueramt geschätzt. Die Schätzung erfolgt anhand von Erfahrungswerten für den Verbrauch bei Grundstücken ähnlicher Nutzung.
(5) Bei der Wassermenge aus Brauchwassernutzungsanlagen haben die Gebührenpflichtigen den Mengennachweis durch einen auf ihre Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung obliegt den Gebührenpflichtigen. Die für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres entnommene Wassermenge ist bis zum 31. Januar des Folgejahres dem Kassen- und Steueramt zu erklären. Sofern kein Nachweis erbracht wird, wird von einer fiktiv hinzuzurechnenden Jahresbrauchwassermenge von 15 cbm je gemeldeter Person ausgegangen. Sind Änderungen im Melderegister eingetreten, so werden diese zu Beginn des nächstfolgenden Monats bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt.
(6) Bei von Schiffsanlegern eingeleitete Abwassermengen haben die Gebührenpflichtigen den Mengennachweis durch einen auf ihre Kosten eingebauten und geeichten Abwasserzähler zu führen, sofern über die Anlegestelle wechselnde Schiffe bzw. schwimmende Einheiten entsorgt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung obliegt den Gebührenpflichtigen. Die für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres eingeleitete Abwassermenge ist bis zum 31. Januar des Folgejahres dem Kassen- und Steueramt zu erklären. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn über die Anlegestelle ausschließlich dasselbe Schiff oder Abwasser einer Schiffsgemeinschaft entsorgt wird. Hier gilt als der Abwassseranlage zugeführte Schmutzwassermenge die an demselben Schiffsanleger bzw. den Anlegern der Schiffsgemeinschaft aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge. § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Auf Antrag wird für die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen eines Frischwasserbezugzeitraumes eine Gebührenermäßigung gewährt (volle cbm). Der Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen.
Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen durch eine auf ihre Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeichte Messeinrichtung zu führen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung obliegt den Gebührenpflichtigen. Zur Feststellung der nicht eingeleiteten Wassermenge haben die Gebührenpflichtigen den Zählerstand am Tag des Einbaus und jeweils am Tag der Ablesung des
Frischwasserzählers durch den Wasserversorger binnen 14 Tagen dem Kassen- und Steueramt in Textform zu melden.
Dient der Zwischenzähler zum Nachweis der für die Gartenbewässerung verwendeten Frischwassermengen, muss sich die entsprechende Zapfstelle außerhalb des Hauses befinden. Von der Zapfstelle aus darf keine Einleitungsmöglichkeit in das öffentliche Kanalnetz bestehen (kein Waschbecken, Bodenablauf, Flächengefälle zu einem Kanaleinlauf, Pumpe usw.). Ist der Einbau einer Messeinrichtung technisch nicht möglich oder erfordert einen unverhältnismäßigen Aufwand, ist die zum Beispiel produktionsbedingte oder betriebsbedingte nicht eingeleitete Wassermenge eines Frischwasserbezugzeitraumes gutachterlich nachzuweisen. Auch die so
ermittelten Grundlagen sind binnen 14 Tagen nach Ablesung der bezogenen Frischwassermenge in Textform dem Kassen- und Steueramt zu melden.
(8) Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich 2,87 Euro (Schmutzwassergebühr).
(9) Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 sind auch anzuwenden in den Fällen, in denen die Abwässer in Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) eingeleitet werden, deren Inhalt die Stadt gemäß § 19 der Entwässerungssatzung entsorgt.
§ 11: Gebührenermäßigung Schmutzwasser
(1) Auf Antrag können für durch einen Rohrbruch oder ähnliche Ereignisse bedingte Nichteinleitungen von Wassermengen Gebührenermäßigungen gewährt werden. Das Schadensereignis ist durch Vorlage von Reparaturrechnungen nachzuweisen. Sofern dies nicht möglich ist, ist dieses Schadensereignis anderweitig glaubhaft zu machen.
(2) In derartigen Schadensfällen erfolgt die Festsetzung der Schmutzwassergebühren anhand von Erfahrungswerten für den Verbrauch bei Grundstücken ähnlicher Nutzung.
(3) Anträge nach Absatz 1 sowie § 10 Abs. 7 können nur für den letzten Abrechnungszeitraum gestellt werden und müssen spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, mit dem die Gebühren veranlagt werden, beim Kassen- und Steueramt eingehen, ansonsten entfällt der Anspruch auf eine Gebührenermäßigung für den abgerechneten Zeitraum.
(4) Mit der Entscheidung der Bundesstadt Bonn über die erstmalige Beantragung von Absetzungen von Wassermengen im Rahmen der Gartenbewässerung und mit der Entscheidung der Bundesstadt Bonn über die Folgebeantragungen von Absetzungen von Wassermengen im Rahmen der Gartenbewässerung bei turnusmäßigem Zählertausch entsteht eine Verwaltungsgebühr gemäß der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind die Entscheidungen der Bundesstadt Bonn, welche keine erneute Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Absatz 7 dieser Satzung erfordern, wie die jährliche Übermittlung der Zählerdaten des im Erstantrag bezeichneten und noch gültig geeichten Zählers. Keine Gebühr wird erhoben, wenn ein Antrag vor Aufnahme der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wurde oder sich auf sonstige Weise vollständig erledigt. Die Verwaltungsgebühr wird mit gesondertem Gebührenbescheid fällig gestellt.
§ 12: Niederschlagswassergebühren
(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
Wird Niederschlagswasser für die Verwendung im Haushalt- und Betriebskreislauf gesammelt (zum Beispiel in einer Zisterne) und besteht kein Überlauf zum Kanal, wird dieses Niederschlagswasser nach § 10 Abs. 5 zu Schmutzwasser.
(2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer/-innen der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der/Die Grundstückseigentümer/-in ist verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten, an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Auf Anforderung des Kassen- und Steueramtes hat der/die Grundstückseigentümer/-in einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann das Kassen- und Steueramt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der/die Grundstückseigentümer/-in seiner/ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des/r Grundstückseigentümers/-in vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Fläche vom Kassen- und Steueramt geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (zum Beispiel Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der/die Grundstückseigentümer/-in als Gebührenschuldner/-in den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der/die Grundstückseigentümer/-in dies dem Kassen- und Steueramt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt Absatz 2 entsprechend. Bei verspäteter Anzeige wird die durch Abriss oder Entsiegelung veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche ab dem 1. Tag des auf den Eingang der Änderungsanzeige folgenden Kalendermonats berücksichtigt.
(4) Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt jährlich 1,43 Euro.
§ 13: Gebührenermäßigung Niederschlagswassergebühren
(1) Auf Antrag können die Bemessungsgrundlage für begrünte Dachflächen und mit nachweislich die Versickerung besonders fördernden Materialien befestigte Flächen bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr gemindert werden, und zwar bei Nachweis eines Abflussbeiwertes
- 0,301 bis 0,4 (einschließlich) um 10 Prozent
- 0,201 bis 0,3 (einschließlich) um 20 Prozent
- 0,101 bis 0,2 (einschließlich) um 30 Prozent
- 0,001 bis 0,1 (einschließlich) um 40 Prozent
0,0 um 50 Prozent.
(2) Entsprechende Anträge sind mit der Erklärung der maßgeblichen Flächen einzureichen. Wurde die Antragsstellung versäumt, muss der Antrag spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, mit dem die Gebühr veranlagt wird, beim Kassen- und Steueramt eingehen, ansonsten entfällt der Anspruch auf eine Gebührenermäßigung für den veranlagten Zeitraum. Ein danach eingehender Antrag gilt nur für künftige Veranlagungszeiträume.
§ 14: Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
(2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§ 15: Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
- der/die Grundstückseigentümer/-in beziehungsweise wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der/die Erbauberechtigte,
- der/die Nießbraucher/-in oder der-/diejenige, der/die ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist,
- der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung,
- der/die Inhaber/-in eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes,
- die Erlaubnisnehmer bei vorübergehenden Einleitungen (Abwasser aus Toilettenwagen, Baustelleneinrichtungen, Bürocontainern und ähnliche),
- die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Grundstücken, die im Wohnungs- oder Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes stehen,
- der/die Betreiber/in der Schiffsanlegestelle, auch wenn sie von Schiffsgemeinschaften betrieben wird.
Mehrere Gebührenpflichtige, die dieselbe Leistung schulden, sowie die einzelnen Eigentümer/-innen einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der/die neue Grundstückseigentümer/-in vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- beziehungsweise Nutzungswechsel hat der/die bisherige Gebührenpflichtige dem Kassen- und Steueramt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. Der/Die bisherige Eigentümer/-in oder sonstige Gebührenpflichtige bleibt solange Gebührenschuldner/-in, bis der rechtswirksame Wechsel im Eigentum oder des sonstigen Gebührenpflichtigen dem Kassen- und Steueramt bekannt gegeben worden ist.
§ 16: Abrechnung, Vorausleistungen und Fälligkeit
(1) Die Niederschlagswassergebühr entsteht am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Die zu entrichtende Jahresgebühr wird zu je einem Viertel ihres Betrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Bei einer Nach- oder Fortschreibungsveranlagung im Laufe des Kalenderjahres wird die zu entrichtende Gebühr für bereits eingetretene Fälligkeitstermine innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2) Die Schmutzwassergebühr entsteht am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Bis zur endgültigen Festsetzung erhebt die Stadt am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Kalenderjahres Vorausleistungen auf die Jahresschmutzwassergebühr in Höhe von einem Viertel des Betrages, der sich aus dem zuletzt abgerechneten und auf ein Jahr (360 Tage) umgerechneten Frischwasserverbrauch, beziehungsweise der zuletzt erklärten Entnahmemenge der Eigenförderungsanlage und/oder Brauchwassernutzungsanlage ergibt; bei Schiffsanlegern aus der zuletzt erklärten eingeleiteten Abwassermenge. Fehlt (zum Beispiel bei Neubauten) eine durch den Wasserversorger übermittelte Verbrauchsmenge, kann das Kassen- und Steueramt diese schätzen. Hierbei wird von einem Jahresverbrauch von 40 m³ je Wohnperson, beziehungsweise von 15 m³ je auf dem Grundbesitz Beschäftigtem ausgegangen. Der Vorausleistungsgebührensatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr. Änderungen der für die Entrichtung von Vorausleistungen angesetzten Verbrauchsmengen sind jederzeit auf begründeten Antrag möglich.
(3) Die Abrechnung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach Bekanntwerden der nach § 10 Abs. 2 maßgeblichen Wassermenge durch Abgabenbescheid. Bei Änderungen in der Gebührenhöhe während eines Abrechnungszeitraumes wird der Wasserverbrauch zeitanteilig auf den Zeitraum vor und ab dem 1. Januar aufgeteilt. Auf die sich ergebende Gebührenschuld werden die bis zur Abrechnung fälligen Vorausleistungen angerechnet. Ergibt sich bei der Endabrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet oder verrechnet. Die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(4) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides sind die Niederschlagswassergebühr nach Absatz 1 und die Vorleistungen zu der Schmutzwassergebühr nach Absatz 2 über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen und in Höhe der bisher festgesetzten Beträge zu entrichten.
(5) Auf Antrag der Gebührenpflichtigen kann die Niederschlagswassergebühr und die Vorausleistung zu der Schmutzwassergebühr am 1. Juli eines Jahres mit dem vollen Jahresbetrag durch einmalige Zahlung entrichtet werden. Die Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird. Die Änderung muss bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beim Kassen- und Steueramt beantragt werden.
§ 17: Erstattungspflicht bei Wegfall der Halbierung der Abwasserabgabe
Wer unter Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen der Entwässerungssatzung der Stadt den Verlust der Halbierung der Abwasserabgabe (§ 9 Absatz 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat der Stadt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten. Haben mehrere den Wegfall der Abgabenhalbierung verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
§ 18: Auskunfts- und Anzeigepflicht, Betretungsrecht
(1) Die Gebührenpflichtigen haben dem Kassen- und Steueramt alle für die Festsetzung der Gebühren und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere alle Angaben über bebaute (bzw. überbaute) und befestigte Flächen sowie Art und Weise der Befestigung und Anlagen, die die Versickerung oder die Zuführung von Niederschlagswasser zu der öffentlichen Abwasseranlage beeinflussen. Hierzu zählen insbesondere Angaben
- zu Größe, Beschaffenheit und Abflusswirksamkeit der bebauten und befestigten Flächen (auch der Gemeinschaftsflächen wie Stellplatzanlagen, private Zuwegungen et cetera)
- zu Existenz, Größe sowie Art und Nutzung von Zisternen, Versickerungsanlagen und andere Wasserableitungen.
(3) Zum Zwecke der Festsetzung und Beitreibung von Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung ist es zulässig, Angaben über anschlussberechtige und verpflichtete Personen mit Name und Anschrift sowie die zur Erhebung und Beitreibung erforderlichen Grundstücksdaten automatisiert zu verarbeiten.
(4) Das Kassen- und Steueramt ist berechtigt, von den im Stadtgebiet der Stadt Bonn tätigen Wasserversorgungsunternehmen die Bekanntgabe der abgerechneten Frischwasserbezüge zu verlangen. Die Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, diese dem Kassen- und Steueramt auf Anforderung mitzuteilen.
(5) Die Gebührenpflichtigen haben das Betreten des Grundstückes durch Beauftragte des Kassen- und Steueramts zu dulden, soweit dies erforderlich ist, um Bemessungsgrundlagen für Gebühren und/oder Gebührenermäßigungen festzustellen und zu überprüfen. Gegebenenfalls haben sie den Zutritt zu Betriebsräumen, Grundstücksentwässerungsanlagen und Messeinrichtungen zu gestatten.
§ 19: Inkrafttreten
Diese Beitrag- und Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
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Die vorstehende Beitrags- und Gebührenordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Beitrags- und Gebührenordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Oberstadtdirektor hat den Beschluss über die Beitrags- und Gebührenordnung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 22. Dezember 1981
Dr. Daniels
Oberbürgermeister