Vom 24. Juli 2013
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 18. Juli 2013 aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Zur Behebung städtebaulicher Missstände wird der unter § 2 näher beschriebene Bereich gemäß § 142 Abs. 3 BauGB als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Bonn Tannenbusch“. Das Gebiet hat insgesamt eine Größe von rund 36,5 Hektar.
§ 2: Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes wird wie folgt begrenzt.
Von der Gemeindegrenze zu Alfter, nördliche Grenze des Grundstückes Schweidnitzer Weg 2 bis 12, Waldenburger Ring, östliche Grenze des Baublock Hirschberger Straße 58 bis 66, südliche Grenze Gymnasium Tannenbusch, Brücke Agnetendorfer Straße, Nördliche Seite des Parkplatzes Stadtbahn Haltestelle Tannenbusch-Mitte, nördliche Grenze des Grundstückes Oppelner Straße 126, Östliche Seite St. Thomas-Morus-Kirche, Oppelner Straße, Schlesienstraße, Hohe Straße, in nördlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Masurenweges bis zum Chemnitzer Weg, Brücke Stadtbahn, in südlicher Richtung entlang der Trasse der HGK (vormals Rheinuferbahn) bis Hohe Straße, Hohe Straße, von Hohe Straße in nördlicher Richtung westlich des Blockes Sudetenstraße 63 bis 69, Sudetenstraße, Ostpreußenstraße, Oppelner Straße, Hohe Straße, Schweidnitzer Weg.
Das Sanierungsgebiet „Bonn Tannenbusch“ ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3: Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird gemäß § 142 Abs. 4 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Vorschriften des § 144 BauGB über die genehmigungspflichtigen Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung. Die Anwendung des dritten Abschnittes „Besondere sanierungsrechtlichen Vorschriften“ der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.
§ 4: Durchführungsfrist
Die Sanierung soll gemäß § 142 Abs. 3 BauGB innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Satzung durchgeführt werden.
§ 5: Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn rechtsverbindlich.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweise:
Auf die Bestimmungen des § 215 BauGB wird hingewiesen. Danach werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Bundesstadt Bonn geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Genehmigungs-/ Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Sanierungssatzung nebst Lageplan zur Gebietsabgrenzung kann während der Dienststunden (Montag und Donnerstag von 8 Uhr bis 18 Uhr sowie Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 Uhr bis 13 Uhr) beim Kataster- und Vermessungsamt der Bundesstadt Bonn, Bonn, Stadthaus, Berliner Platz 2, Etage 7 B (zu erreichen über die Aufzugsgruppe 1 oder 2) eingesehen werden.
Bonn, den 24. Juli 2013
gezeichnet J. Nimptsch
J. Nimptsch
Oberbürgermeister