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61-19 Satzung zum Schutz des Orts- und Straßenbildes Vilich
Satzung der Stadt Bonn zum Schutz der Eigenart des Orts- und Straßenbildes und zur Durchführung bestimmter baugestalterischer Absichten - Beuel, Ortsteil Vilich -
Vom 23. Juli 1977
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 24. März 1977 aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Buchstabe g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV. NW 1975 S. 91/SGV. NW. 2023) und des § 103 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96/SGV. NW. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1976 (GV. NW. S. 264), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung liegt im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Vilich. Er wird begrenzt von den Grundstücken beiderseits der Käsbergstraße, dem Burgweg, dem Vilicher Bach, der südöstlichen Grenze der Flurstücke 1084/9, 813/8, 1864, 1726 und 1727, Flur 18, Gemarkung Beuel, dem Weg Am Burgpark, der östlichen Grenze des Grundstücks Schillerstraße Nr. 5, der Schillerstraße, der südlichen Grenze der Grundstücke Schillerstraße Nr. 8 bis Nr. 12, der südlichen bzw. östlichen Grenze der Grundstücke Adelheidisstraße Nr. 15 bis Nr. 19 und der Stiftsstraße. Im einzelnen ergibt sich der Geltungsbereich aus dem dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Übersichtsplan (Flurkarte). Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2: Sachlicher Geltungsbereich
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht eine Anzahl erhaltenswerter baulicher Anlagen unterschiedlichster Entstehungsgeschichte, die von geschichtlicher Bedeutung sind. Durch das Zusammenwirken dieser Anlagen wird die Eigenart des gesamten historisch gewachsenen Straßen- und Ortsbildes von Vilich maßgeblich geprägt.
Diese Satzung dient der Erhaltung und Gestaltung dieses historisch gewachsenen Ortsbildes sowie der Burg Lede. Sie gilt unbeschadet der bestehenden Bebauungspläne für alle baulichen Anlagen, deren Einrichtung, Änderung oder Abbruch nach der BauO NW genehmigungs- und anzeigepflichtig sind, für die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten sowie zur Gestaltung von Einfriedigungen und Vorgärten.
§ 3: Erhaltenswerte bauliche Anlagen
(1) Erhaltenswerte bauliche Anlagen sind die nachfolgend aufgeführten und in der Anlage 1 dargestellten Gebäude und Mauern:
Burgweg Hausnummer 1: Burg Lede, einschließlich Nebengebäude (Geräte- und Gesindehaus) sowie Einfriedigungs- und Befestigungsmauern, Hausnummer 29,
Adelheidisstraße Hausnummer 2, 3, 4, 6, 7, 9 Hausnummer 8: Stiftskirche St. Peter, Hausnummer 10: Adelheidisstift, Hausnummer 11, 13 sowie 15 und 17 (einschließlich verbindende Einfriedigungsmauer),
Klostermauer und Friedhofsmauer (Adelheidisstraße Hausnummer 8 und 10),
Torbogen an der alten Schule (Adelheidisstraße Hausnummer 6).
(2) Die erhaltenswerten Gebäude sind zusätzlich in einer Bilddokumentation (33 Seiten) erfasst, die Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 2).
§ 4: Allgemeine Anforderungen an die bauliche Gestaltung
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind bauliche Änderungen und neue bauliche Anlagen, soweit sie nach den planungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen überhaupt zulässig sind, in Maßstab und Gestalt derart der Umgebung anzupassen und mit den in § 3 aufgeführten erhaltenswerten Gebäuden in Einklang zu bringen, dass die Eigenart der erhaltenswerten Gebäude oder der Eindruck des Straßen- und Ortsbildes, den insbesondere die erhaltenswerten Gebäude hervorrufen, durch die Bauausführung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Dabei sind bauliche Änderungen und neue bauliche Anlagen in der Wahl des Materials in der handwerklichen Ausführung, in ihrer Farbe und Form nach Maßgabe der Buchstaben a bis c zu gestalten:
Baumaterialien der Außenwände Die Außenwände dürfen in Anpassung an die Umgebung nur mit ortsüblichen Materialien errichtet, in Fachwerk ausgeführt oder glatt verputzt werden. Unzulässig sind insbesondere modische Putzstrukturen (Kratzputz, Rindenputz, Wurmputz und andere) sowie Kunststoffverkleidungen; Sichtbeton ist ausnahmsweise nur an untergeordneten Bauteilen zulässig. Soweit nicht Natur- oder Ziegelstein verwendet worden ist, müssen die außen verwendeten Baustoffe je nach der örtlichen Gegebenheit geschlämmt oder gestrichen werden. Es dürfen keine Farben verwendet werden, die glänzen oder eine grelle Wirkung ergeben.
Dachform, Dachdeckung und Dachgauben Als Dachform werden grundsätzlich Satteldächer vorgeschrieben. Ausnahmsweise können auch Walm- und Mansarddächer zugelassen werden. Die Dächer sind in Schiefer, altfarbenen Hohl-Ziegeln oder Falz-Ziegeln zu decken. Dachaufbauten sind nur als Einzelgauben bis zu 1,20 m Außenbreite zulässig. Sie dürfen in der Summe ihrer Einzelbreiten höchstens ein Drittel der Firstlänge betragen und müssen von den Giebeln mindestens 2,0 m entfernt bleiben. In der Deckung sind die Dachaufbauten dem Dach anzugleichen.
Fenster und Türen Fenster müssen eine hochrechteckig bis quadratische Form haben, wobei die Fassaden mindestens durch Brüstungen und Pfeiler in jedem Geschoss als Wandfläche erhalten bleiben müssen. Die Unterteilung der Fenster (Fensterkreuze) kann gefordert werden. Die Summe der Breiten der erdgeschossigen Öffnungen darf zwei Drittel der Frontlänge nicht überschreiten. Fenster- und Türrahmen sind im Farbton mit der Fassade abzustimmen. Hochglänzende Metallrahmen sind nicht zugelassen.
§ 5: Besondere Anforderungen an die erhaltenswerten Gebäude
Die erhaltenswerten Gebäude sind bei baulichen Änderungen unter Berücksichtigung der Bilddokumentation zu gestalten. Vor Erteilung der Baugenehmigung kann die Erstellung von photogrammetrischen Aufnahmen der erhaltenswerten Gebäude gefordert werden. Die Dachform ist bildhaft zu erfassen.
§ 6: Bauwiche und Abstandflächen
Um das historisch gewachsene typische Ortsbild zu erhalten, können geringere als die in den §§ 7 und 8 der BauO NW oder in der Verordnung über Gebäudeabstände und Abstandflächen (Abstandflächenverordnung) vom 20. März 1970 vorgeschriebenen Maße für Bauwiche und Abstandflächen zugelassen werden.
§ 7: Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Es sind solche Werbeanlagen unzulässig, welche geeignet sind, die äußere Erscheinung des Bauwerkes zu stören. Werbeanlagen auf Dächern und Schornsteinen sind verboten. Im Sichtbereich der denkmalwerten Gebäude werden die nach der BauO NW baugenehmigungs- und anzeigefreien Werbeanlagen einer Anzeigepflicht unterworfen.
§ 8: Einfriedigungen und Vorgärten
(1) Als Einfriedigungen sind Holzzäune, lebende Hecken aus heimischen Sträuchern sowie je nach der engeren Umgebung auch Mauern aus ortsüblichen Bruchsteinen oder schmiedeeisernen Gittern zugelassen.
(2) Änderungen an erhaltenswerten Mauern, die in § 3 aufgeführt und im Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt sind, sind nur zulässig, wenn sie im Material, in der handwerklichen Ausführung sowie in ihrer Form der bisherigen Anlage entsprechen
(3) Vorgärten dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerflächen benutzt werden.
§ 9: Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 101 der BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4, 5, 7 und 8 dieser Satzung verstößt.
§ 10: Ausnahmen und Befreiungen
Ausnahmen und Befreiungen regeln sich nach den §§ 86 Abs. 2 und 103 Abs. 4 der BauO NW.
§ 11: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. - - - Die vorstehende vom Regierungspräsidenten in Köln mit Verfügung vom 10. Mai 1977 genehmigte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Der in § 1 genannte Übersichtsplan (Anlage 1) und die in § 3 Absatz 2 genannte Bilddokumentation (Anlage 2) liegen vom 1. bis 31. August 1977 beim Kataster- und Vermessungsamt der Stadt Bonn, Stadthaus, Zimmer 349, zu jedermanns Einsicht aus.
Bonn, den 23. Juli 1977
Der Oberbürgermeister In Vertretung: Steger Bürgermeister