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61-10 Satzung Erhaltung Bad Godesberg, Villenviertel
Satzung der Stadt Bonn über die Erhaltung baulicher Anlagen - Bad Godesberg, Villenviertel
Vom 2. September 1977
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 23. Juni 1977 aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Buchstabe g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV. NW. 1975 S. 91/SGV. NW. 2023) und des § 39 h des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg, Villenviertel. Er wird begrenzt durch Plittersdorfer Straße, Hohenzollernstraße, Jahnstraße, Viktoriastraße, Schenkendorfstraße, Körnerstraße, Beethovenstraße, Arndtstraße, Goethestraße, Denglerstraße, Ubierstraße, Otto-Kühne-Platz, Römerstraße, Römerplatz, Heerstraße, Fußweg zwischen Heerstraße und Haydnstraße, Mozartstraße, Siebengebirgsstraße, von Groote-Platz, Rüngsdorfer Straße, Beethovenstraße, Bachstraße. Die Begrenzung ist in dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
§ 2: Sachlicher Geltungsbereich
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung steht eine große Anzahl erhaltenswerter baulicher Anlagen, die für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die Eigenart des gesamten historisch gewachsenen Straßen- und Ortsbildes des Villenviertels von Bad Godesberg maßgeblich prägen.
(2) Diese Satzung dient nach Maßgabe des § 3 der Erhaltung des Villenviertels. Sie gilt unbeschadet bestehender Bebauungspläne, Gestaltungssatzungen und der Genehmigungspflicht baulicher Anlagen nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 3: Genehmigung baulicher Anlagen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung kann die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen aus den in Absatz 2 besonders bezeichneten Gründen versagt werden; das gilt nicht für innere Umbauten und innere Änderungen von baulichen Anlagen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht berühren.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie
allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
§ 4: Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 156 Abs. 1 Ziffer 4 BBauG handelt, wer ein Gebäude in dem in § 1 bezeichneten Gebiet ohne Genehmigung abbricht oder ändert. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 156 Abs. 2 BBauG mit einer Geldbuße bis zu 25.564,59 Euro geahndet werden.
§ 5: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. - - - Der Regierungspräsident in Köln hat mit Verfügung vom 10. August 1977 - 35.2.91- 101/77 - die Genehmigung nach § 39 h (1) Bundesbaugesetz vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) erteilt.
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Satzung sowie der gemäß § 1 der Satzung zugehörige Plan können bei der Stadt Bonn, Stadthaus, Bottlerplatz 1, Zimmer 349, während der Dienststunden eingesehen werden.