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61-15 Satzung Erhaltung Bad Godesberg, Gut Marienforst
Satzung der Stadt Bonn über die Erhaltung baulicher Anlagen - Bad Godesberg, Gut Marienforst
Vom 29. Oktober 1979
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 20. September 1979 aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Buchstabe g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV. NW. 1975 S. 91/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1979 (GV. NW. S. 408), und des § 39 h des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg und erfasst die Grundstücke und Grundstücksteile in der Gemarkung Godesberg, Flur 24, Flurstück-Nr. 340 und 341 sowie Flur 21, Flurstück-Nr. 339, 340, 341 und die Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 184 vom Godesberger Bach bis zur Verlängerung der Grenze zwischen den Flurstücken Nr. 341 und 342. Die Begrenzung des Geltungsbereiches ist in dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
§ 2: Sachlicher Geltungsbereich
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung liegt das ehemalige Kloster Marienforst, dessen bauliche Anlagen von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher Bedeutung sind und die für sich allein und im Zusammenhang das Landschaftsbild des Marienforster Tales maßgeblich prägen.
(2) Die Satzung dient nach Maßgabe des § 3 der Erhaltung baulicher Anlagen. Sie gilt unbeschadet bestehender Bebauungspläne, Gestaltungssatzungen und der Genehmigungspflicht baulicher Anlagen nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 3: Genehmigung baulicher Anlagen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung kann die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen aus den in Absatz 2 besonders bezeichneten Gründen versagt werden; das gilt nicht für innere Umbauten und innere Änderungen von baulichen Anlagen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlagen nicht berühren.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie
allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Orts- oder Landschaftsbild prägt oder
von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
§ 4: Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 156 Abs. 1 Ziffer 4 BBauG handelt, wer ein Gebäude in dem in § 1 bezeichneten Gebiet ohne Genehmigung abbricht oder ändert. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 156 Abs. 2 BBauG mit einer Geldbuße bis zu 25.564,59 Euro geahndet werden.
§ 5: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. - - - Der Regierungspräsident in Köln hat mit Verfügung vom 10. Oktober 1979; Az.: 35.2.1-90-324/79, vorstehende Satzung nach § 39 h Abs. 1 des Bundesbaugesetzes genehmigt. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der der Satzung als Bestandteil beigefügte Plan liegt während der Dienststunden im Kataster- und Vermessungsamt, Bonn, Stadthaus, Berliner Platz 2, Aufzug 2, Etage 7 C, zu jedermanns Einsicht aus.
Hinweis: Auf die Vorschriften des § 44 c Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Bundesbaugesetz über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes bei der Aufstellung dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung der Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Bonn geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 29. Oktober 1979 Dr. Daniels Oberbürgermeister