Vom 14. Juli 1988
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 30. Juni 1988 aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), und des § 172 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, zwischen Von-Sandt-Ufer, der Simrockallee, der Ubierstraße, der Plittersdorfer Straße einschließlich der Hausgrundstücke 131 bis 181, der Steinstraße einschließlich des Grundstückes des Spielplatzes im Eckbereich der Plittersdorfer Straße/Steinstraße, der Wurzerstraße einschließlich der Hausgrundstücke 191 bis 195, der Turmstraße einschließlich der Hausgrundstücke 13 bis 27a, der Vikariegasse einschließlich des Hausgrundstückes 3, beiderseits der Annettenstraße Hausgrundstücke 1 bis 29 und 2 bis 28, einschließlich der Hausgrundstücke Donatusstraße 6, 8 und 10, Sybillenstraße 32 bis 38 und 51 bis 59 und Steinstraße 31 bis 37, der Steinstraße, der Leonardusstraße einschließlich der Hausgrundstücke 4 bis 24 und Turmstraße 33 bis 35 und 26, der Auerhofstraße einschließlich der Hausgrundstücke 1 bis 9 sowie des Mausoleums.
Die Begrenzung ist in dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
§ 2: Sachlicher Geltungsbereich
- Im Geltungsbereich dieser Satzung steht eine große Anzahl erhaltenswerter baulicher Anlagen, die für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die städtebauliche Eigenart des gesamten historisch gewachsenen Straßen- und Ortsbildes dieses Teilbereiches von Plittersdorf maßgeblich prägen.
- Diese Satzung dient nach Maßgabe des § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und nach Maßgabe des § 3 der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart dieses Teilbereiches von Plittersdorf. Sie gilt unbeschadet bestehender Bebauungspläne, Gestaltungssatzungen und der Genehmigungspflicht baulicher Anlagen nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 3: Genehmigung baulicher Anlagen
- Im Geltungsbereich dieser Satzung kann die Genehmigung für die Errichtung, den Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen aus den in Absatz 2 besonders bezeichneten Gründen versagt werden; das gilt nicht für innere Umbauten und innere Änderungen von baulichen Anlagen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht berühren.
- Die Genehmigung zum Abbruch, der Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage
a) allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder
b) sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 4: Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 213 Abs. 1 Ziffer 4 BBauG handelt, wer eine bauliche Anlage in dem in § 1 bezeichneten Gebiet ohne Genehmigung abbricht oder ändert. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 2 BBauG mit einer Geldbuße bis zu 25.564,59 Euro geahndet werden.
§ 5: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Satzung sowie der der Satzung als Bestandteil beigefügte Plan liegt während der Dienststunden im Kataster- und Vermessungsamt, Bonn, Stadthaus, Berliner Platz 2, Aufzug 2, Etage 7 C, zu jedermanns Einsicht aus.
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 173 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der Versagung einer Genehmigung gemäß § 3 dieser Satzung wird hingewiesen.
Mängel oder Abwägung im Sinne des § 214 Abs. 3 des Baugesetzbuches beim Zustandekommen dieser Satzung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bonn geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 14. Juli 1988
Dr. Daniels
Oberbürgermeister