Ratsbeschluss vom 9. November 2023
Präambel
Mit dem „Masterplan Innere Stadt“ will die Stadt Bonn die Innenstadt attraktiver gestalten, stärken, eine multifunktionale Nutzung ermöglichen und einen Beitrag leisten, die Innenstadt zu einem noch lebenswerteren Begegnungsort für alle auszugestalten. Die großen baulichen Maßnahmen zwischen Rheinuferpromenade und Bornheimer Straße beseitigen städtebauliche Missstände und steigern die Resilienz der Innenstadt. Das Innenstadt-Management unterstützt dabei bei der Beteiligung und Kommunikation der Maßnahmen, der Vernetzung der Akteure aber auch bei der Umsetzung des Verfügungsfonds. Der Verfügungsfonds ergänzt die baulichen Aktivitäten in der Innenstadt, ermöglicht den Akteuren selbst aktiv zu werden und aktiviert zu bürgerschaftlichem Engagement.
Mit Hilfe des Verfügungsfonds sollen gemeinwohlorientierte Projekte kurzfristig und wenig bürokratisch realisiert werden können. Der Fonds unterscheidet bei der Förderung die drei Themenbereiche Einzelhandel, Klima sowie Wohnen und Zusammenleben.
Das Fördergebiet des Verfügungsfonds erstreckt sich über die Innenstadt und wird gerahmt von der A565 und dem Rhein zwischen der Friedrich-Ebert-Brücke im Norden und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) im Süden. Eingeschlossen sind die Ortsteile Bonn-Zentrum, Bonn-Castell, die Nordstadt, die Weststadt, die Südstadt sowie die nördlichen Bereiche von Gronau und Poppelsdorf.
Finanziert wird der Verfügungsfonds aus Mitteln des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Bonn im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendigen Zentren“. Das Programm dient der Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und zum Erhalt von Stadtzentren, zur Profilierung und Standortaufwertung sowie zum Erhalt und zur Förderung der Nutzungsvielfalt. Ziel ist ihre Entwicklung zu attraktiven, multifunktionalen und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft, Kultur und Bildung.
Der Verfügungsfonds steht derzeit für die Förderperiode bis 2025 zur Verfügung. Eine Verlängerung des Fonds in einer folgenden Förderperiode ist nicht ausgeschlossen.
1. Zuwendungszweck
Der übergeordnete Zweck des Verfügungsfonds ist die Bezuschussung gemeinwohlorientierter Projekte in der Innenstadt Bonn. Des Weiteren unterscheidet der Verfügungsfonds drei Zielsetzungen, welche wahlweise unterstützt werden sollen. Eine Kombination der Ziele ist möglich, aber keine Voraussetzung für eine Zuwendung.
A) Ziel ist die Stärkung des Einzelhandels in der Innenstadt.
Die Verwirklichung erfolgt insbesondere durch:
- Projekte zum Umgang mit Flächen, die von einem Funktionsverlust bedroht oder betroffen sind/Zwischennutzungen;
- die Frequenzsteigerung und Belebung der Innenstadt;
- die Vernetzung und Kooperation von Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistung-Gewerbe;
- Förderung der Kreativwirtschaft;
- Beratungsangebote zur Standortstabilisierung;
- Verschönerung des öffentlichen Raums und Steigerung der Aufenthaltsqualität;
- Unterstützung des Einkaufserlebnisses in der Innenstadt;
- Öffentlichkeitsarbeit
B) Ziel ist der Klimaschutz und die Anpassung des öffentlichen Raums an die Folgen des Klimawandels.
Die Verwirklichung erfolgt insbesondere durch:
- Projekte zur Verschattung,
- Pflanz- und Begrünungsaktionen,
- Bildung für nachhaltige Entwicklung;
- Aktivierung der Bevölkerung zum Klimaschutz;
- Öffentlichkeitsarbeit
C) Ziel sind die Förderung von Integration, Teilhabe und Begegnung in der Innenstadt.
Die Verwirklichung erfolgt insbesondere durch:
- öffentliche Stadtteil-/Nachbarschaftsfeste;
- Stärkung neuer Wohnformen;
- Aktionen zur politischen Bildung und Partizipation;
- Aufbau von Nachbarschaftsnetzwerken und nachbarschaftlicher Dienstleistungen;
- Stärkung der Online-Präsenz Sozialer Träger und Akteure;
- Öffentlichkeitsarbeit
2. Zuwendungsvoraussetzungen und Eigenanteil
Die Projekte müssen einen deutlichen Bezug zum Fördergebiet (Masterplan Innere Stadt Bonn) sowie zu den unter Abschnitt 1 benannten Zwecken und damit einhergehender Zielen aufweisen. Zuwendungen sind ausschließlich zweckentsprechend zu verwenden.
Soweit erforderlich müssen öffentlich-rechtliche Genehmigungen vorliegen (z. B. Sondernutzungen). Bei den notwenigen Genehmigungen für investive Maßnahmen sind insbesondere die Regelungen zu den Zweckbindungsfristen zu beachten (Sicherstellung der Projektlaufdauer, Umgang und Eigentum von Gegenständen und Anlagen im öffentlichen Raum, etc.)
Nicht berücksichtigt werden:
- Projekte, die eindeutig den Pflichtaufgaben des Bundes, des Landes oder der Stadt Bonn zuzuordnen sind
- Projekte, die der Gewinnerzielung dienen
- Unbefristete oder bereits laufende Projekte
- Personal-, Betriebs- und Sachkosten, die dem laufenden Betrieb einer bestehenden Einrichtung dienen
- Projekte, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger eingesetzt sind
- Jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen (z. B. Bußgelder, Abschreibungen, Finanzierungs- oder Gerichtskosten)
Vom Antragstellenden ist eine erkennbare, der Zuwendungshöhe angemessene und im Rahmen der Möglichkeiten vertretbare entgeltliche oder unentgeltliche Eigenleistung in das Projekt einzubringen. Dies kann in Form der Übernahme von Kosten, von eigenem Arbeitseinsatz, der Bereitstellung von Arbeitsmaterialien und Gerätschaften oder dem Überlassen von Räumlichkeiten geschehen. Projekte, die als Zweck die Stärkung des Einzelhandels verfolgen, sind insbesondere gefordert einen Eigenanteil einzubringen. Gefordert ist ein Eigenanteil von mindestens 20 Prozent an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Ausnahmen sind bei Vorliegen von Gründen möglich, wenn es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, den Eigenanteil in dieser Höhe zu übernehmen. Dies ist entsprechend darzulegen. Über die Angemessenheit entscheidet das Vergabegremium.
Freiwillige, unentgeltliche Arbeit kann mit einem pauschalen Stundensatz von 15 Euro pro Stunde in der Kostenplanung als Eigenanteil berücksichtigt werden. Der maximale Betrag liegt bei 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Eine Auszahlung des Ansatzes als Zuwendung für freiwillige, unentgeltliche Arbeit ist ausgeschlossen.
3. Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind Personal-, Honorar-, Sach- und Nebenkosten der beantragten und bewilligten Projekte.
Zu den zuwendungsfähigen Projekten gehören:
- Investive Projekte (z. B. Umsetzung von Lichtkonzepten, Aufstellen von Corporate Design Blumenkübeln oder von Bänken, Spielstationen für Kinder, Bücherschränke, Kunst im öffentlichen Raum)
- Nicht-investive Projekte (z. B. Straßenfeste, Kinderaktionen, Flyer mit einer Angebotsübersicht)
- Investitionsvorbereitende Projekte (z. B. Workshops zur Belebung des Einzelhandels und der Gastronomie, Planungskosten für Lichtkonzepte, Verweilkonzepte)
Zuwendungsfähige Kosten sind
- Projektbezogene Investitionskosten (z. B. Bänke, Beleuchtungselemente, Bücherschränke, Pflanzgefäße, Kunstobjekte)
- Projektbezogene Sachkosten (z. B. Plakate, Straßenkreide, Farbe, bei Festen: Wasser, Strom, Mobil-Toilette, Leihgebühren für Bühne)
- Projektbezogene Bruttohonorarkosten und Personalkosten (z. B. für Künstler*innen oder Workshop-Leiter*innen)
4. Art und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt, ist zweckgebunden und wirtschaftlich zu verwenden und nach Abschluss des Projekts über einen Verwendungsnachweis mit Belegen zu dokumentieren. Zuwendungsfähig sind nur tatsächlich entstandene Kosten.
Die Zuwendung beträgt bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die Antragstellenden tragen den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Etwaige Einnahmen müssen in Abzug gebracht werden. Die Zuwendung kann ausschließlich für den unrentierlichen Teil der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden.
Die Zuwendung pro Projekt ist auf eine Höchstsumme von 7.500 € (brutto) begrenzt. Eine Zuwendung oberhalb dieser Wertgrenze kann im Einzelfall durch das Vergabegremium beschlossen werden.
Der Zuwendungsbescheid bezieht sich stets auf den eingereichten Antrag und die darin gemachten Angaben. Eine Abweichung vom Projektplan oder die Aufgabe des Projekts sind dem Innenstadtmanagement (Verwaltung des Verfügungsfonds) umgehend mitzuteilen. Diese hat zu prüfen, ob und wie weit die Zuwendung im Sinne der Ziele des Verfügungsfonds weiterhin gewährleistet werden kann.
Eine Kostensteigerung oder Reduzierung der Drittmittel führt nicht zu einer Steigerung der Zuwendung. Mehrausgaben sind vom Antragstellenden zu tragen.
5. Auflagen und Wirtschaftlichkeit
Ein Projektantrag kann durch das Vergabegremium mit Auflagen versehen oder nur in einzelnen Punkten bewilligt werden. Das beantragte Projekt ist dann nur in den bewilligten Teilen zuwendungsfähig.
Die Mittel des Verfügungsfonds sind wirtschaftlich zu verwenden.
Bei einer Auftragssumme in Höhe von bis zu 1.000 € netto wird die Einziehung von Vergleichsangeboten durch den Antragsteller empfohlen.
Bei einer Auftragssumme in Höhe von über 1.000 € netto ist die Einziehung von mindestens drei schriftlichen Vergleichsangeboten auf Basis einer eindeutigen Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes oder der Leistung durch den Antragstellenden erforderlich.
Soweit eine Angebotseinziehung aufgrund der Besonderheit des Projekts (z. B. bei Künstlerengagements) nicht möglich erscheint, ist dies mit dem Verwendungsnachweis in Form eines Vermerks zu begründen.
6. Verwaltung des Verfügungsfonds
Die Verwaltung des Verfügungsfonds wird durch das Innenstadt-Management ausgeführt, das Auftragnehmer der Bundesstadt Bonn ist. Soweit kein Innenstadt-Management vorhanden ist, übernimmt die Bundesstadt Bonn die Verwaltung des Verfügungsfonds.
Die Verwaltung des Verfügungsfonds stellt sicher, dass das Vergabegremium regelmäßig zusammentritt und über die eingegangenen Anträge zu den Projekten entscheidet.
Die Verwaltung des Verfügungsfonds informiert zu den vorgesehenen Sitzungen des Vergabegremiums über die zur Verfügung stehenden Mittel und die umgesetzten Projekte. Daneben steht die Verwaltung des Verfügungsfonds für Informationen über die Entwicklung im Stadtteil zur Verfügung.
7. Vergabegremium des Verfügungsfonds
Das Vergabegremium setzt sich aus Expertinnen und Experten für die Bereiche Einzelhandel, Klima, Wohnen und Zusammenleben zusammen. Die Benennung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Innenstadt-Managements und des Stadtplanungsamts mit einer abgestimmten Vorlage durch Mehrheitsbeschluss im zuständigen politischen Ratsgremium der Bundesstadt Bonn, derzeit dem Rat.
Benannt werden können Firmen, Vereine, Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen. Werden juristische Personen benannt, können diese selbstständig Vertretungsregelungen innerhalb ihrer Organisation für die Mitwirkung im Vergabegremium bestimmen.
Es ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung aus den oben genannten Bereichen mit mindestens 9 und maximal 18 Mitgliedern insgesamt zu achten.
Das Vergabegremium besteht weiterhin aus beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht:
- Innenstadt-Management (Moderation und Verwaltung des Verfügungsfonds)
- Amt 03 - Bonn Information
- Amt 61-2 - Ortsteilplanung
- Programmbüro Klimaneutrales Bonn 2035
Das Vergabegremium ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit Stimmrecht. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das Vergabegremium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Das Gremium kann weitere Personen zu Sitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten als eingeladene Gäste zu spezifischen Themen zulassen.
Im Fall einer dringlichen Beschlussfassung besteht die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses via E-Mail. Das Innenstadt-Management koordiniert und protokolliert die Entscheidungsfindung.
Das Vergabegremium tagt mindestens zweimal pro Jahr. Die Tagesordnung mit Anzahl und Titel der zu beratenden Projekte ist dem Vergabegremium zwei Wochen vor der Sitzung zuzuleiten.
8. Antragstellung und Verfahren
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Das Innenstadt-Management (Verwaltung des Verfügungsfonds) ist nicht antragsberechtigt.
Anträge sind mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu stellen. Dieses steht beim Innenstadt-Management oder über die Webseite des Innenstadt-Managements oder der jeweiligen Verwaltung des Verfügungsfonds zur Verfügung.
Anträge richten sich an das Innenstadt-Management (Postalisch: Budapester Straße 7, 53111 Bonn oder an infoinnenstadt-management-bonnde) oder wenn dieses nicht vorhanden ist, an das Stadtplanungsamt der Bundesstadt Bonn, Berliner Platz 2, 53103 Bonn. Über Sitzungstermine des Vergabegremiums informiert das Innenstadt-Management auf Nachfrage.
Zur Beratung muss ein Antrag folgende Angaben enthalten:
- Angaben zum Antragstellenden
- Titel des Projekts
- Zuordnung zu einer Hauptzielsetzung (Einzelhandel/Klima/Wohnen und Zusammenleben)
- Projektbeschreibung mit Zielsetzung, Handlungsschritten und erwarteten Auswirkungen
- Räumliche Verortung im Fördergebiet
- Öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z.B. für Sondernutzungen), soweit erforderlich
- Angaben zu Kooperationspartnern
- Durchführungszeitraum
- Geplante Öffentlichkeitsarbeit
- Kosten- und Finanzierungsübersicht mit Darstellung eines angemessenen Eigenanteils und dem Betrag der beantragten Zuwendung
- Rechtsverbindliche Unterschrift
Eingereichte Anträge werden durch das Innenstadt-Management auf Vollständigkeit, Zuwendungsfähigkeit und Plausibilität geprüft und zur Beratung den Mitgliedern des Vergabegremiums zur Verfügung gestellt.
Das Vergabegremium hat die Möglichkeit eine Bewilligung an Auflagen zu knüpfen oder nur einzelne Aspekte eines Antrags zu bewilligen.
Stehen mehr Anträge als Mittel zur Verfügung, so erstellt das Innenstadtmanagement eine Prioritätenliste der Anträge an Hand der Qualität der eingereichten Projekte im Hinblick auf die Zielerreichung und Förderung der jeweiligen Themenbereiche. Auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Themenbereich des Abschnitts 1 ist zu achten. Das Vergabegremium entscheidet dann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über die Anträge.
Nach einer positiven Entscheidung des Vergabegremiums ergeht ein schriftlicher Bescheid der Bundesstadt Bonn an den Antragstellenden. Dieser beinhaltet u. a. Angaben zur maximalen Höhe der bewilligten Zuwendung, zum Durchführungszeitraum sowie gegebenenfalls besondere Auflagen zur Durchführung des Projekts.
Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten erfolgt nicht. Die Summe der Auszahlung reduziert sich jedoch, wenn die nachgewiesenen Kosten niedriger als die bewilligten Kosten sind. Eigenmittel sind vorrangig einzubringen.
Änderungen des geplanten Durchführungszeitraums sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Bonn möglich.
Mit dem Projekt darf erst nach Erhalt des Bescheids begonnen werden. Ein zuwendungsunschädlicher vorzeitiger Projektbeginn kann beantragt werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Stadt Bonn.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, das Projekt sowie die entstandenen Kosten zu dokumentieren und die entsprechende Dokumentation innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung des Projekts beim Innenstadt-Management einzureichen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung gestellten Mittel sind freiwillige Leistungen, die von der Haushaltssituation der Bundesstadt Bonn sowie den Zuwendungen der anderen Fördermittelgeber abhängig sind.
9. Verwendungsnachweis und Auszahlung der Mittel
Zur Abrechnung eines Projekts ist ein Verwendungsnachweis mit folgenden Unterlagen einzureichen:
- Formblatt Verwendungsnachweis mit rechtsverbindlicher Unterschrift
- Projektbericht (maximal 2 DIN A4 Seiten)
- Notwendige Genehmigungen und gegebenenfalls eine Inventarliste
- Mindestens 5 Fotos mit entsprechenden Bildrechten zur freien Verwendung (als JPG)
- Belege der Öffentlichkeitsarbeit
- Belegliste mit allen zuwendungsfähigen Ausgaben
- Vergleichsangebote
- Alle Nachweise über Ein- und Auszahlungen, auch Zuschüsse Dritter und Sponsoring
- Unterschriebene Stundenzettel der freiwilligen, unentgeltlichen Arbeit, sofern diese in das Projekt eingebracht wird
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Projekts sowie nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben sämtliche Belege mindestens fünf Jahre nach Auszahlung der Zuwendung aufzubewahren und bei Bedarf der Stadt Bonn vorzulegen.
10. Widerrufsmöglichkeiten der Zuwendung und Erstattung
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinien oder falscher Angaben durch kann der Bescheid auch nach Auszahlung der Zuwendung widerrufen werden. Die Zuwendung kann vor Beginn, während und nach Abschluss des Projekts durch die Stadt Bonn widerrufen werden, insbesondere wenn
- das Projekt nicht entsprechend dem Antrag umgesetzt wird
- das Projekt vor positiver Entscheidung und Bewilligung begonnen wird
- das Projekt nicht mehr im Förderzeitraum umgesetzt werden kann
- das Projekt nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung abgerechnet wird
- sich herausstellt, dass die Antragstellerin oder Antragsteller nicht in der Lage ist, das Projekt sachgerecht umzusetzen
- die Verwendung der Mittel nicht sachgerecht nachgewiesen wird
- die Auszahlung der Mittel nicht sachgerecht möglich ist
- notwendige Vergleichsangebote nicht eingeholt wurden
- eine Antragstellerin oder ein Antragsteller von dem Projekt oder dem Antrag Abstand nimmt
- eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nachträglich den Antrag ändert oder ergänzt
- sich eine Antragstellergemeinschaft aufgelöst hat
Das Vergabegremium ist über den Widerruf zu informieren.
Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen die Zweckbindungsfrist und gegen die zweckentsprechende Verwendung der Mittel.
Ausgezahlte Mittel in Höhe von mehr als 50 € sind unverzüglich zu erstatten, soweit die Zuwendung widerrufen oder unwirksam wird. Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit der Aufhebung des Bescheids zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
11. Bekanntmachung der Maßnahmen
Alle bewilligten Projekte werden auf der Webseite des Innenstadt-Managements veröffentlicht.
12. Publizitätsvorschriften
Bei der Erstellung von Medien und Pressetexten ist ein Hinweis auf die Förderung durch die Bundesstadt Bonn, den Bund und das Land NRW zu platzieren. Nach Möglichkeit sind die jeweiligen Logos zu verwenden. Produkte der Öffentlichkeitsarbeit sind vor der Veröffentlichung mit dem Innenstadt-Management abzustimmen.
Die zu verwendenden Logos werden vom Innenstadt-Management zur Verfügung gestellt.
13. Zweckbindungsdauer im Investitionsbereich
Für investive Projekte, wie Ersteinrichtungen oder bewegliche Gegenstände, ist eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren ab Anschaffungsdatum von den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung.
Nach Ablauf der zeitlichen Bindung geht das Eigentum auf die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger mit den entsprechenden Rechten und Pflichten über, soweit mit der Bundesstadt Bonn im Vorfeld nichts anderes vereinbart wurde.
14. Entlastung, Prüfung
Die Verwaltung des Verfügungsfonds bereitet jährlich zum 31.12. und auf Verlangen der Bundesstadt Bonn eine Aufstellung der bewilligten und verausgabten Mittel auf. Die Aufstellung wird auf die zweckentsprechende Auszahlung und Verwendung der Mittel durch die Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt – Amt 61, geprüft und so die Entlastung von Vergabegremium und Verwaltung des Verfügungsfonds festgestellt. Das Prüfrecht des Rechnungsprüfungsamtes der Bundesstadt Bonn und der staatlichen Prüfbehörden erstreckt sich auch auf die Verwaltung des Verfügungsfonds.
15. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tage nach dem Beschluss durch den Rat der Bundesstadt Bonn in Kraft.