Vom 18. Dezember 2023
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12.12.2023 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.NRW S. 1029), § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW S. 405) und der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 268), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. August 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 829), folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1: Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe der Bundesstadt Bonn und der für die Bestattungen vorgesehenen Einrichtungen des Friedhofs- und Begräbniswesens und deren Anlagen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus dem nachstehenden Gebührentarif zu dieser Gebührenordnung.
§ 2: Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist diejenige Person verpflichtet, welche die Benutzung beantragt oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3: Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden nach Ablauf eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheids fällig.
§ 4: Inkrafttreten
Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 21. Dezember 2022 außer Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 18. Dezember 2023
Dörner
Oberbürgermeisterin
Gebührentarif
zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn
1. Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle)
Ruhefristen je Friedhof siehe Anlage
1.1. | Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts | - | |||||||||||||||
1.1.1. | Neuvergabe | 108,29 Euro | |||||||||||||||
1.1.1.1 | Neuvergabe anonyme UGA und Friedhain FH Heiderhof | 108,29 Euro | |||||||||||||||
1.1.2. | Verlängerung | 45,12 Euro | |||||||||||||||
1.2. |
Reihengrab gemäß § 18 FS*; Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. |
jährlich 96,63 Euro |
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1.3.1 |
Wahlgrab gemäß § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gemäß § 33 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. |
jährlich 96,63 Euro |
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1.4. |
Kinderreihengrab gemäß § 18 FS*: Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. |
80,21 Euro | |||||||||||||||
1.5. |
Pflegefreies Reihengrab gemäß § 19 FS*: Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Zur Zeit: 15 Jahre 1.769,40 Euro |
117,96 Euro | |||||||||||||||
1.6. |
Reihengrabkammer gemäß § 21 FS*; Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Zur Zeit: 15 Jahre 2.899,02 Euro |
193,27 Euro | |||||||||||||||
1.7. |
Wahlgrabkammer gemäß § 21 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Zur Zeit: 15 Jahre 2.899,02 Euro |
193,27 Euro | |||||||||||||||
1.8. |
Pflegefreie Reihengrabkammer gemäß § 22 FS*: Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Zur Zeit: 15 Jahre 3.538,80 Euro |
235,92 Euro | |||||||||||||||
1.10. |
Landschaftsgrabfeld Körper gemäß § 32 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Zur Zeit: 20 Jahre 123,11 Euro |
6,16 Euro | |||||||||||||||
1.11. |
Urnenreihengrab gemäß § 23 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Zur Zeit: 15 Jahre 1.164,06 Euro |
77,60 Euro | |||||||||||||||
1.12.1 |
Urnenwahlgrab gemäß § 26 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Nutzungszeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Zur Zeit: 15 Jahre 1.164,06 Euro |
77,60 Euro | |||||||||||||||
1.12.2 |
4er UWG Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 1.396,87 Euro |
93,12 Euro | |||||||||||||||
1.13. |
Pflegefreie Urnenreihengräber
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Zur Zeit: 15 Jahre 1.904,31 Euro |
126,95 Euro | |||||||||||||||
1.13.1 |
Friedhain (FH Heiderhof) gem. § 29 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 1.904,31 Euro |
126,95 Euro | |||||||||||||||
1.15.1 |
Memoriamgrab - ULG Landschaftsgrabfeld Urne gemäß § 32 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 92,33 Euro |
6,16 Euro | |||||||||||||||
1.15.2 |
Gärtnerei-UGA-ULG Landschaftsgrabfeld Urne gemäß § 32 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 161,04 Euro |
10,74 Euro | |||||||||||||||
1.16. |
Aschenfeld gemäß § 30 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Gedenkzeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Grabpflege. Zur Zeit: 15 Jahre 279,27 Euro |
18,62 Euro | |||||||||||||||
1.17. |
Sterntalerfeld gemäß § 31 Abs. 1 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Grabpflege. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. Zur Zeit: 10 Jahre 231,51 Euro |
23,15 Euro | |||||||||||||||
1.18. |
Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gemäß § 18 Absatz 3 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. (Gebühr für die Nutzung der anteiligen Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist - je Bestattungsfall). Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. Zur Zeit: 15 Jahre 320,25 Euro |
21,35 Euro | |||||||||||||||
1.19. |
Kolumbarium gemäß § 28 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Zur Zeit: 15 Jahre 714,57 Euro |
47,64 Euro | |||||||||||||||
1.20. |
Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt bei den Tarif-Nummern: pro Jahr
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- | |||||||||||||||
1.21. |
Rasenpflege in den Fällen des § 42 Abs. 2 FS* für die Zeit ab Einebnung bis zum Ablauf der Ruhefrist. |
- | |||||||||||||||
1.21.1. |
Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. |
143,45 Euro | |||||||||||||||
1.21.2. |
Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. |
214,79 Euro | |||||||||||||||
1.22. |
Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht. Die Gebühr für den Erhalt eines Wahlgrabes gemäß § 20 FS* oder eines Urnenwahlgrabes gem. § 26 FS* ohne Bestattungsrecht wird festgesetzt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstellen zu Pflegezwecken ist nur bei Ablauf des Nutzungsrechts ohne Anspruch auf eine erneute Beisetzung möglich. § 42 Abs. 2 bleibt davon unberührt. Es entstehen weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1.2). |
52,27 Euro |
2. Gebühren für die Durchführung einer Bestattung
2.1. | Sargbestattung | - |
2.1.1. |
Sargbestattung in einem Reihengrab gemäß § 18 FS* und in einem pflegefreien Reihengrab gemäß § 19 FS* Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab sowie die Errichtung eines Kranzhügels ein. |
877,24 Euro |
2.1.2. |
Sargbestattung in einem Kindergrab gemäß § 18 FS* Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. |
501,16 Euro |
2.1.3. |
Sargbestattung in einem Wahlgrab gemäß § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. |
501,16 Euro |
2.1.4. |
Sargbestattung in einem Wahlgrab gemäß § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. |
958,74 Euro |
2.1.5. |
Sargbestattung in einem Wahlgrab gemäß § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt |
1.040,06 Euro |
2.1.6. |
Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gemäß § 21 FS* und in einer pflegefreien Reihengrabkammer gemäß § 22 FS: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks sowie die Errichtung eines Kranzhügels zum Grab ein. |
590,38 Euro |
2.1.7. |
Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gemäß § 21 FS*: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.6 aufgeführt: bei Erstbelegung 590,38 Euro |
|
2.1.9. | Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gemäß § 32 FS* | 877,42 Euro |
2.1.10. |
Bei einer Bestattung in einer Gruft/Mausoleum gemäß § 33 FS* oder bei einer gleichzeitigen Beisetzung von zwei Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sach- und Personalkostenaufwand erhoben. Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt: 54,22 Euro |
- |
2.2. |
Urnenbeisetzungen |
- |
2.2.1. |
Urnenbeisetzung
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Ausheben und Schließen des Grabes und die Grabausschmückung, sowie den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab beziehungsweise Gedenkzeichen ein. |
271,43 Euro |
2.2.2. |
Anonyme Urnenbeisetzung gemäß § 25 FS*:
|
246,90 Euro |
2.2.3. |
Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gemäß § 28 FS*: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Öffnen und Schließen des Kolumbariums und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Kolumbarium ein. |
246,90 Euro |
Bei gleichzeitiger Beisetzung von zwei Urnen kommt der Personalkostenaufwand als Mehraufwand hinzu. Der Stundensatz beträgt: | 54,22 Euro | |
2.2.4. |
Beisetzung auf dem Aschenfeld gemäß § 30 FS*: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, die Durchführung der Beisetzung und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab beziehungsweise zum Gedenkzeichen ein. |
246,90 Euro |
2.2.5. | Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gemäß § 31 FS* | 142,33 Euro |
2.2.6. | Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gemäß § 18 Abs. 3 FS* | 142,33 Euro |
2.2.7. | Beisetzung einer Gebeinekiste | 467,71 Euro |
2.3. |
Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen Falls das Öffnen und Schließen des Grabes (inklusive Grabausschmückung, Grabhügel und Kranz- und Dekorationsablage) gemäß § 10 der FS durch private Unternehmen durchgeführt wird, reduziert sich die Gebühr auf: |
86,01 Euro |
2.4. | Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung beziehungsweise Beisetzung an einem Samstag. | - |
2.4.1. | Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- und Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von Kindern) | 221,08 Euro |
2.4.1.1 | Je Urnenbeisetzung im Friedhain FH Heiderhof | 221,08 Euro |
2.4.2. | Je Sargbeisetzung | 663,23 Euro |
3. Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen
3.1 | Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschließlich Grundausstattung bis maximal 45 Minuten. | 313,13 Euro |
3.2 | Benutzung einer Kühlzelle (pro Tag) | 602,58 Euro |
4. Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien
4.1. | Ausgrabung Sarggrab Normallage | 1.207,01 Euro |
4.2. | Ausgrabung Sarggrab Tieflage | 1.315,44 Euro |
4.3. | Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium | 216,37 Euro |
4.4. | Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage | 526,01 Euro |
4.5. | Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage | 240,72 Euro |
5. Grabräumung
Das Abräumen eines Grabes wird nicht mehr als städtische Leistung angeboten.
6. Verwaltungsgebühren
6.1. | Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger gemäß § 20 Abs. 8 FS* | 45,12 Euro |
6.2. | Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht | 22,56 Euro |
6.3. | Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gemäß § 6 FS* | - |
6.3.1. | Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von drei Jahren | 30,04 Euro |
6.3.2. | Einmalgenehmigung gemäß § 6 Abs. 3 FS* | 30,04 Euro |
6.4. |
Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten gemäß § 38 FS*: Die Gebühren nach Tarif-Nr. 5.4.1 bis 5.4.3 beinhalten
|
- |
6.4.1. | Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen | 90,12 Euro |
6.4.2. | Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine Abdeckplatte | 90,12 Euro |
6.4.3. | Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung | 90,12 Euro |
6.5. | Urnenversand (inklusive Porto 65,60 Euro) | 95,64 Euro |
7. Ausstattung
7.1. | Liegender Gedenkstein | 299,29Euro |
7.2. | Sammelnamensschild für pflegefreie Urnengräber | |
7.2.1 | Steintafel Friedhain FH Heiderhof | 98,68 Euro |
7.2.2 | Metalltafel Friedhain FH Heiderhof | 102,23 Euro |
7.2.3 | Bronzetafel UGA FH Beuel | 177,76 Euro |
7.2.4 | Namenstafel Nordfriedhof | 90,16 Euro |
7.3. | Einzelnamensschild | |
7.3.1 | Gravurschild Zentralfriedhof | 44,05 Euro |
7.4. | Verschlusstafel Kolumbarium | 176,15 Euro |
Hinweis
Im Übrigen gelten die Gebühren der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung.
* FS = Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn