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61-06 Satzung zum Schutz des Straßenbildes Graurheindorf
Satzung der Stadt Bonn über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des Straßenbildes im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Graurheindorf
Vom 10. März 1986
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 6. März 1986 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) und des § 81 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NW -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 232), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Zielsetzung
Der im Geltungsbereich dieser Satzung liegende Ortsteil Graurheindorf des Stadtbezirks Bonn ist in seinem Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichte. Das Ziel dieser Satzung ist es, durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen.
§ 2: Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Graurheindorf. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Plan (Anlage 2). Dieser Plan liegt für jedermann zur Einsicht öffentlich aus.
§ 3: Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Satzung gilt für alle baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 BauO NW.
(2) Die Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
§ 4: Besondere Anforderungen an die bauliche Gestaltung
Bauliche Änderungen und neue bauliche Anlagen sind im Maßstab und in der Gestaltung so der Umgebung anzupassen und mit den historischen Gebäuden in Einklang zu bringen, dass der Eindruck des Straßenbildes, wie er historisch gewachsen ist, erhalten bleibt. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
Fassadengestaltung Die Gestaltung der von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Fassaden ist nur mit Sichtmauerwerk, Putz oder Fachwerk und Naturstein möglich. Andere Materialien (zum Beispiel Sichtbeton) sind ausnahmsweise zulässig.
Dachformen und Firstrichtungen Dachformen und Firstrichtungen sind so zu gestalten, dass die den jeweiligen Straßenzug bestimmende Dachlandschaft bei den zur öffentlichen Verkehrsfläche gelegenen Gebäuden und Gebäudeteilen erhalten bleibt. Flachdächer sind nur für Gebäudeteile im rückwärtigen Bereich ausnahmsweise zulässig.
Brandwände und Brandgiebel Brandwände und Brandgiebel sind den von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbaren Fassaden anzupassen.
Garagen Garagen im Erdgeschoss mit mehreren nebeneinanderliegenden Zufahrten (Garagentoren) sind ausgeschlossen.
§ 5: Abstandflächen
Es können geringere als die in § 6 BauO NW vorgeschriebenen Maße für Abstandflächen zugelassen werden. Das Ausmaß der Unterschreitung richtet sich nach der jeweiligen bestehenden örtlichen Gegebenheit.
§ 6: Einzureichende Beurteilungsgrundlagen
Um eine zügige Beurteilung der städtebaulichen Gesichtspunkte, insbesondere der harmonischen Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Straßenbild zu ermöglichen, sind die Baugenehmigungsunterlagen - mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise - in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Bei der Darstellung der Ansichten sind die Fassaden der direkten Nachbarbebauung detailliert darzustellen; dies kann auch durch Fotografien geschehen.
§ 7: Ausnahmen und Befreiungen
Ausnahmen und Befreiungen regeln sich nach den §§ 68 Abs. 1 und 2 und 81 Abs. 5 der BauO NW.
§ 8: Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 14 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 79 Abs. 3 BauO NW mit einer Geldbuße bis zu 25.564,59 Euro geahndet werden.
§ 9: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der in § 2 bezeichnete Plan liegt im Stadthaus, Berliner Platz 2, Aufzug 2, Etage 8 C während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.