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Satzung der Bundesstadt Bonn über die Zuweisung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz und den Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz
Vom 27. Januar 2005
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 26. Januar 2005 aufgrund des § 7, Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) und des § 23 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226/SGV. NRW. 224) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen werden dem Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz und dem Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz zugewiesen.
(2) Dem Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz werden Empfehlungsrechte übertragen bei
der Unterschutzstellung von Denkmalbereichen (§§ 5, 6 Denkmalschutzgesetz NRW),
der Aufstellung und Fortschreibung von Denkmalpflegeplänen (§ 25 Denkmalschutzgesetz NRW),
der Eintragung von Denkmälern von gesamtstädtischer Bedeutung in die Denkmalliste, sofern
a)
ein entsprechender Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes abgelehnt werden soll,
b)
gegen die von Amts wegen erklärte Aufnahme Widerspruch erhoben wurde und diesem nicht abgeholfen werden soll,
Abriss von Häusern von gesamtstädtischer Bedeutung, die Bestandteil des Antrags des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege („Benehmensliste“) sind,
Veränderungen an unter Denkmalschutz stehenden Profanbauten von gesamtstädtischer Bedeutung soweit sie öffentliche Gebäude sind oder an ihnen ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Dem Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz werden Empfehlungsrechte übertragen bei
der Eintragung von Denkmälern von bezirklicher Bedeutung in die Denkmalliste, sofern
a)
ein entsprechender Antrag des Eigentümers oder Landschaftsverbandes abgelehnt werden soll,
b)
gegen die von Amts wegen erklärte Aufnahme Widerspruch erhoben wurdeund diesem nicht abgeholfen werden soll,
Abriss von Häusern von bezirklicher Bedeutung, die Bestandteil des Antrags des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege („Benehmensliste“) sind,
Veränderungen an unter Denkmalschutz stehenden Profanbauten von bezirklicher Bedeutung soweit sie öffentliche Gebäude sind oder an Ihnen ein öffentliches Interesse besteht.
der Unterschutzstellung von Denkmalbereichen (§§ 5, 6 Denkmalschutzgesetz NRW),
der Aufstellung und Fortschreibung von Denkmalpflegeplänen (§ 25 Denkmalschutzgesetz NRW),
(4) Dem Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz werden Anhörungsrechte übertragen bei
der Eintragung von Denkmälern von gesamtstädtischer Bedeutung in die Denkmalliste, sofern
a)
ein entsprechender Antrag des Eigentümers oder Landschaftsverbandes abgelehnt werden soll,
b)
gegen die von Amts wegen erklärte Aufnahme Widerspruch erhoben wurde und diesem nicht abgeholfen werden soll,
Abriss von Häusern von gesamtstädtischer Bedeutung, die Bestandteil des Antrags des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege („Benehmensliste“) sind,
Veränderungen an denkmalgeschützten Profanbauten von gesamtstädtischer Bedeutung soweit sie öffentliche Gebäude sind oder an Ihnen ein öffentliches Interesse besteht.
(5) Hiervon unberührt bleiben die den Bezirksvertretungen durch die Hauptsatzung zugewiesenen Entscheidungs- und Anhörungsrechte (Anlage 2 zu § 3 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn - Bonner Bezirksverfassung)
(6) An den Beratungen im Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz können zusätzliche sachverständige Bürgerinnen und Bürger, die vom Rat zu benennen sind, mit beratender Stimme teilnehmen.
(7) Die aktuelle Denkmalliste wird auf den Internetseiten der Stadt Bonn eingestellt.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Zuweisung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf den Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Planung vom 7. Februar 2000 außer Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.