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Satzung der Stadt Bonn über die Erhaltung baulicher Anlagen - Bonn, Ortsteil Kessenich
Vom 18. Januar 1979
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 9. November 1978 aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Buchstabe g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV. NW. 1975 S. 91/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290), und des § 39 h des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Stadtbezirk Bonn - Ortsteil Kessenich. Er wird begrenzt durch Reuterstraße, August-Bier-Straße, Franz-Lohe-Straße, Ahrweg, Rheinweg, Moselweg, Saarweg, Gierenweg, Karl-Barth-Straße, Hermann-Milde-Straße, Urstadtstraße, Hindenburgplatz, Gustav-Oel-Straße, Kallenweg, westliche Grenze des Grundstücks Bergstraße Nr. 135, Bergstraße, Karthäuserstraße, westliche Grenze des Grundstücks Karthäuserstraße Nr. 8, nordwestliche Grenzen der Grundstücke Karthäuserplatz Nr. 21 und Nikolausstraße Nr. 18, Nikolausstraße einschließlich der Grundstücke Nikolausstraße Nr. 6, Nr. 8 und Nr. 10, und Bonner Talweg. Die Begrenzung ist in dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
§ 2: Sachlicher Geltungsbereich
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung steht eine große Anzahl erhaltenswerter baulicher Anlagen, die für den Städte- und Wohnungsbau des späten 19. Jahrhunderts in Deutschland charakteristisch sind und für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die Eigenart des gesamten historisch gewachsenen Straßen- und Ortsbildes dieses Ortsteils maßgeblich prägen.
(2) Diese Satzung dient nach Maßgabe des § 3 der Erhaltung baulicher Anlagen unter Berücksichtigung sozialer Belange in diesem Ortsteil. Sie gilt unbeschadet bestehender Bebauungspläne, Gestaltungssatzungen und der Genehmigungspflicht baulicher Anlagen nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 3: Genehmigung baulicher Anlagen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung kann die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen aus den in Absatz 2 besonders bezeichneten Gründen versagt werden; das gilt nicht für innere Umbauten und innere Änderungen von baulichen Anlagen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht berühren.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie
allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
§ 4: Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 156 Abs. 1 Ziffer 4 BBauG handelt, wer ein Gebäude in dem in § 1 bezeichneten Gebiet ohne Genehmigung abbricht oder ändert. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 156 Abs. 2 BBauG mit einer Geldbuße bis zu 25.564,59 Euro geahndet werden.
§ 5: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Der Regierungspräsident in Köln hat mit Verfügung vom 30. November 1978, Az.: 35.2.1-91-27/79, vorstehende Satzung nach § 39 h Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) genehmigt.
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Der der Satzung als Bestandteil beigefügte Plan liegt während der Dienststunden im Kataster- und Vermessungsamt, Bonn, Stadthaus, Berliner Platz 2, Aufzug 2, Etage 7 C, zu jedermanns Einsicht aus.
Hinweis: Auf die Vorschriften des § 44 c Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Bundesbaugesetz über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Genehmigung und die Veröffentlichung der Satzung ist unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Stadt Bonn geltend gemacht worden ist.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.