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Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 21. März 1991 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 141) und des § 47 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 432), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Allgemeines
Die Stadt erhebt Geldbeträge von Bauherren, die auf den Baugrundstücken oder in der näheren Umgebung davon auf geeigneten Grundstücken die Ihnen gemäß § 47 Abs. 3 BauO NW obliegenden Stellplatzverpflichtungen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erfüllen können. Diese Beträge sind zur Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen oder zusätzlicher privater Stellplätze und zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen zu verwenden. Ein Nutzungsrecht an einem bestimmten Stellplatz wird hierdurch nicht erworben.
§ 2: Festsetzung der Gebietszonen
Das Stadtgebiet wird in die Gebietszonen I bis III unterteilt. Diese Gebietszonen sind in dem Plan (Maßstab 1 : 15 000) dargestellt, der als Anlage mit den Detailkarten 1 und 2 Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3: Festsetzung der Ablösebeträge
Der je Stellplatz zu zahlende Betrag wird gemäß § 51 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW mit einem Satz von 80 v. H. festgelegt auf
a)
in der Gebietszone I
11.710 Euro
b)
in der Gebietszone II
6.850 Euro
c)
in der Gebietszone III
3.320 Euro.
§ 4: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Für Bauanträge, die vor Inkrafttreten dieser Satzung gestellt wurden, ist hinsichtlich der Festsetzung der Stellplatzablösebeträge die Satzung der Stadt Bonn über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 64 Abs. 7 der Landesbauordnung vom 16. November 1978 anzuwenden.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Der in § 2 genannte Plan liegt im Original-Maßstab 1 : 15 000 mit den Detailkarten 1 bis 3 bis zum 19. April 1991 montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr, freitags von 8 bis 12 Uhr im Stadthaus, Berliner Platz 2, Aufzug 2, Etage 5 B, zu jedermanns Einsicht aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 26. März 1991
Der Oberbürgermeister In Vertretung Christians Bürgermeisterin
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