Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung von www.bonn.de zu ermöglichen. Für den Betrieb der Seite werden technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für Statistikzwecke zulassen und uns so dabei unterstützen, die Bedienfreundlichkeit der bonn.de stetig zu verbessern. Sie können die Datenschutzeinstellungen jederzeit anpassen oder allen Cookies direkt zustimmen.
Satzung der Stadt Bonn über die Ablösung von Stellplatzpflichten – Gültig für Bauanträge ab 23. Mai 2024
Vom 25. April 2024
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12.12.2023 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 GV. NRW. S. 490) und der §§ 48, 89 Absatz 1 Nr. 4 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Allgemeines
Die Stadt erhebt Geldbeträge von Bauherrinnen oder Bauherren, die
auf den Baugrundstücken oder
in der näheren Umgebung davon auf geeigneten Grundstücken
die ihnen gemäß § 48 Abs. 1 Landesbauordnung 2018 obliegenden Stellplatzverpflichtungen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erfüllen können.
Diese Beträge sind nach § 48 Abs. 2 Landesbauordnung 2018 zu verwenden für
die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen,
den Bau und die Errichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen sowie die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen oder
sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie andere Maßnahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind.
Ein Nutzungsrecht an einem bestimmten Stellplatz oder Fahrradabstellplatz wird hierdurch nicht erworben.
§ 2: Festsetzung der Gebietszonen
Das Stadtgebiet wird analog zu § 3 Abs. 5 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die erforderliche Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Fahrradabstellplätze einschließlich deren Zubehörnutzungen (Stellplatzsatzung) vom 13. Mai 2022 (ABL S. 229) in die Gebietszonen I bis III unterteilt. Diese Gebietszonen sind in dem Plan (Maßstab 1:25.000) dargestellt, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3: Festsetzung der Ablösebeträge
(1) Stellplätze
Der je Stellplatz zu zahlende Betrag wird gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 4 Landesbauordnung 2018 festgelegt auf
1)
in der Gebietszone I
13.900,00 Euro
2)
in der Gebietszone II
7.700,00 Euro
3)
in der Gebietszone III
7.500,00 Euro.
(2) Fahrradabstellplätze
Der je Fahrradabstellplatz zu zahlende Betrag wird gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 4 Landesbauordnung 2018 festgelegt auf
1)
in der Gebietszone I
1.700,00 Euro
2)
in der Gebietszone II
900,00 Euro
3)
in der Gebietszone III
900,00 Euro
§ 4: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Bauanträge, die ab diesem Tag bei dem Bauordnungsamt gestellt werden.
Für Bauanträge, die vor Inkrafttreten dieser Satzung gestellt wurden, ist hinsichtlich der Festsetzung der Stellplatzablösebeträge die Satzung der Stadt Bonn über die Ablösung von Stellplatzpflichten – Stellplatzablösesatzung – vom 26.03.1991 in der Fassung vom 20.09.2012 anzuwenden.
-------
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 25. April 2024
Dörner Oberbürgermeisterin
Ihr Browser unterstützt keine Inlineframes. Sie können den Inhalt dennoch verwenden, indem Sie den folgenden Link verwenden.