Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 5. Februar 1998 aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124), folgende Nutzungs- und Entgeltordnung für die Sondernutzung der öffentlichen Grünflächen im Stadtgebiet Bonn beschlossen:
1. Allgemeiner Teil/Sondernutzung
Grundsätzlich dienen die städtischen Grünflächen der Erholung, der Freizeitgestaltung, der Förderung des städtischen Kleinklimas, als Gartenersatz sowie dem Schutz von Flora und Fauna. Für andere Nutzungen, wie zum Beispiel Durchführung von Veranstaltungen (Sondernutzungen) sind die städtischen Grünflächen mit wenigen Ausnahmen nicht hergerichtet und geeignet. Eine Sondernutzung dieser Flächen kann jedoch ausnahmsweise zugelassen werden, wenn zum Beispiel ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Belastung der Fläche durch den Einzelfall oder bei mehreren Fällen innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr in der Summe fachlich vertretbar ist.
2. Geltungsbereich
Soweit nicht Spezialregelungen (zum Beispiel Vertrag mit Deutsche Städtereklame GmbH, Tarifordnung für Ausstellungen, Wochenmärkte, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte und ähnliche Veranstaltungen in der Stadt Bonn) bestehen, gilt diese Nutzungs- und Entgeltordnung für alle öffentlichen Grünflächen im Gebiet der Bundesstadt Bonn, soweit sie als solche ausgebaut und übergeben sind. Die Nutzungs- und Entgeltordnung gilt nicht für Flächen, die Bestandteil gewidmeter oder tatsächlich öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sind (zum Beispiel Straßenbegleitgrün) oder für die zukünftig eine solche Nutzung vorgesehen ist.
3. Nutzungsvertrag/Nutzungserlaubnis/Vertragspartner
Eine Nutzungserlaubnis wird nur auf schriftlichen Antrag eingeräumt, der durch den Antragsteller/die Antragstellerin (in der Regel Vertragspartner) mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Nutzung (Veranstaltung) mit Angabe über Ort, Art, Umfang, Dauer der Nutzung und des Vertragspartners/Entgeltpflichtigen an die Bundesstadt Bonn, Servicebetrieb Stadtgrün, 53103 Bonn, zu richten ist.
Die Erlaubnis erfolgt im Wege eines Nutzungsvertrages, der mindestens folgende Punkte regelt:
- Nutzungsart
- Nutzungsdauer
- Genutzte Fläche
- Zustandsdokumentierung
- Haftung für entstandene Schäden (gegebenenfalls Versicherung)
- Sicherheitsleistungen
- Höhe des Nutzungsentgeltes gemäß Ziffer 6 (Entgelttarif)
- Regelung über die Abrechnung von Energieverbrauch
- Übernahme der Verkehrssicherungspflicht während der Nutzungsdauer
Der Vertrag enthält regelmäßig die Regelung, dass die Zahlung von Sicherheitsleistungen und eine Vorausleistung in Höhe des voraussichtlichen Erlaubnisentgeltes bei Vertragsabschluss nachgewiesen werden muss (Wirksamkeitsvoraussetzung der Erlaubnis). Bei Institutionen, die nach Ziffer 5 von der Zahlung eines Entgeltes befreit sind, wird auf die Erhebung einer Sicherheitsleistung verzichtet. Diese Institutionen sind in der Erlaubnis zu verpflichten, die von ihnen verursachten, festgestellten Schäden in einem angemessenen Zeitraum zu beseitigen. Bei Verstößen gegen den Vertrag besteht von Seiten der Bundesstadt Bonn ein sofortiges Kündigungsrecht.
4. Entgeltregelung
Für die Sondernutzung städtischer Grünflächen werden privatrechtliche Entgelte für drei Gruppen von Nutzungsarten erhoben:
- Veranstaltungen von kommerziellen Nutzern
- Veranstaltungen von privaten Nutzern
- Lagernutzung
Das Entgelt richtet sich nach dem Entgelttarif (Ziffer 6).
Das Entgelt wird je angefangener m² in Anspruch genommener Grundfläche und je Tag der Dauer der eingeräumten Nutzungserlaubnis erhoben. Über die endgültige Höhe des Entgeltes wird eine Rechnung erstellt. Die Begleichung ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang an die Stadtkasse Bonn vorzunehmen. Schuldner ist/sind der/die Antragsteller(in) gemäß Ziffer 3. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner. Erfüllungsort ist Bonn. Soweit gesetzlich zulässig, gilt Bonn als vereinbarter Gerichtsstand.
5. Entgeltbefreiung
Entgelte werden nicht erhoben für Sondernutzungen:
- die ausschließlich mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen,
- durch ortansässige Vereine,
- durch den Rat und die Bezirksvertretungen einschließlich ihrer Gremien.
Im Übrigen kann die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise von der Erhebung eines Entgeltes absehen, wenn Sondernutzungen über Ziffer 1 Satz 3 hinaus im besonderen Maße im öffentlichen Interesse liegen.
Die Unentgeltlichkeit bzw. Entgeltbefreiung berührt das notwendige Verfahren nach Ziffer 3 nicht.
6. Entgelttarif
Nutzung | Bemessungszeit | Entgelt Redoutenpark Stadtpark | Entgelt Sonstige | Mindestentgelt |
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1. Veranstaltungen von kommerziellen Nutzern | täglich (24 Std.) | 0,30 Euro/m² | 0,18 Euro/m² | 31,00 Euro |
Großflächige Aufbauten Aufbauten (Zelte, Tribüne etc.) und Veranstaltungen, deren Nutzungsfläche nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist. | täglich (24 Std.) | 310,00 Euro | 185,00 Euro | - |
2. Veranstaltungen von privaten Nutzern | täglich (24 Std.) | 0,18 Euro/m² | 0,12 Euro/m² | 31,00 Euro |
Großflächige Aufbauten Aufbauten (Zelte, Tribüne etc.) und Veranstaltungen, deren Nutzungsfläche nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist. | täglich (24 Std.) | 185,00 Euro | 124,00 Euro | - |
3. Lagern und Aufstellen von Gegenständen Container, Baumaterial, Hinweisschilder etc. |
täglich (24 Std.) | 1,20 Euro/m² | 0,60 Euro/m² | 31,00 Euro |
7. Inkrafttreten
Die Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.