Vom 3. November 1980
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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06.03.1982 (ABl. S. 45) | 13.03.1982 | §§ 1, 3 |
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 18. September 1980 aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594/SGV. NW. 2023) und des § 103 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NW -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96/SGV. NW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1979 (GV. NW. S. 122), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Geltungsbereich
(1) Die Satzung gilt
- im Stadtbezirk Bonn, Ortsteile innere Südstadt, innere Weststadt, Poppelsdorf und Kessenich und wird begrenzt durch Adenauerallee, Reuterstraße, August-Bier-Straße, östliche Grenzen der Grundstücke Franz-Lohe-Straße Nr. 1 bis Nr. 27, Eduard-Otto-Straße, Bonner Talweg, Reuterstraße, östliche Grenzen der Grundstücke Argelanderstraße Nr. 141 bis Nr. 165 a, Johannes-von-HansteinStraße, östliche Grenze der Grundstücke Argelanderstraße Nr. 171 bis Nr. 177, Lotharstraße Nr. 2 sowie Argelanderstraße Nr. 179 bis Nr. 183, Robert-Koch-Straße, Rehfuesstraße, Burggartenstraße, westliche Grenze der Grundstücke Sternenburgstraße Nr. 27 sowie Kirschallee Nr. 24 Nr. 2 a, Reuterstraße, Venusbergweg, Straße "Am Weiher", südliche Grenzen der Grundstücke Meckenheimer Allee Nr. 164, Beringstraße Nr. 9 bis Nr. 31 sowie Kreuzbergweg Nr. 37, Kreuzbergweg, südliche Grenzen der Grundstücke Beethovenstraße Nr. 2 bis Nr. 44, Endenicher Allee, Kaufmannstraße, Schubertstraße, Neuenahrer Straße, Endenicher Straße, nordöstliche Grenzen der Grundstücke Kaufmannstraße Nr. 1 bis Nr. 19, Rheinbacher Straße, Richard-Wagner-Straße, Haydnstraße, Endenicher Straße, Herwarthstraße, Meckenheimer Allee, Quantiusstraße, Poppelsdorfer Allee, Kaiserplatz und Straße "Am Hofgarten"
- im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteile Plittersdorf und Rüngsdorf und wird begrenzt durch Wurzerstraße, Gotenstraße, Ubierstraße einschließlich einer Grundstückstiefe von ca. 40 m rheinseitig, Römerplatz, Konstantinstraße, Fußweg zwischen Konstantinstraße und Offenbachstraße, Telemannstraße einschließlich einer Grundstückstiefe von ca. 30 m südlich und Bundesbahn.
Die Begrenzung des Geltungsbereiches ist aus den als Anlagen beigefügten Plänen, die Bestandteile dieser Satzung sind, ersichtlich.
(2) Diese Satzung gilt für die Vorgärten der bebauten Grundstücke. Vorgarten im Sinne dieser Satzung ist die Grundstücksfläche zwischen der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie oder, soweit eine solche Linie nicht festgesetzt ist, der tatsächlichen Straßenbegrenzungslinie und der Linie, die durch die straßenseitigen Gebäudefronten bestimmt ist.
(3) Die Festsetzungen in Bebauungsplänen und die Vorschriften der Satzungen über die Erhaltung baulicher Anlagen nach § 39 h des Bundesbaugesetzes, die in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet gelten, bleiben unberührt.
§ 2: Anforderungen an die Gestaltung
(1) Vorgärten sind auf ihrer gesamten Fläche gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.
(2) Eine Befestigung von Teilen der Vorgartenfläche ist nur in dem Maße zulässig, als Zuwegungen zu baulichen Anlagen und rückwärtigen Grundstücksteilen sowie zu Mülltonnenstandplätzen geschaffen werden müssen. Die Eigenschaft des Vorgartens als Garten muss insgesamt gewahrt bleiben.
(3) Anschüttungen und Abgrabungen von mehr als 0,5 m Höhe oder Tiefe, bezogen auf das Niveau des angrenzenden Schrittweges, sind nicht zulässig. Ausnahmen können für Tiefgaragenzufahrten zugelassen werden.
§ 3: Einfriedigungen
(1) Einfriedigungen von Vorgärten müssen sich in das Straßen- und Ortsbild einfügen.
(2) In den Straßen, Wegen und Plätzen im Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a, in denen eine einheitliche Art der Einfriedigung der Vorgärten für die besondere Eigenart des Straßen- und Ortsbildes mitbestimmend ist, sind Einfriedigungen bei ihrer Änderung oder Neuerrichtung so zu gestalten, dass sie sich in Farbe und Form, in der Wahl des Materials und in der handwerklichen Ausführung der Umgebung anpassen. Unbeschadet dieser Bestimmungen sind Mauern und Hecken von mehr als 1,0 m und sonstigen Einfriedigungen von mehr als 1,8 m nicht zulässig.
(3) Die noch vorhandenen schmiedeeisernen Einfriedigungen im Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b, die für das Straßen- und Ortsbild mitbestimmend sind, dürfen in ihrer ursprünglichen Gestaltung nicht verändert werden. Bei einer Erneuerung sind sie dem ursprünglichen Material und der handwerklichen Ausführung entsprechend wiederherzustellen. Unbeschadet der Bestimmungen in den Sätzen 1 und 2 sind Mauern von mehr als 1,0 m sowie Hecken und sonstige Einfriedigungen von mehr als 1,8 m nicht zulässig.
§ 4: Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 der BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 2 oder 3 dieser Satzung verstößt.
§ 5: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Die vorstehende mit Verfügung des Regierungspräsidenten Köln vom 13. Oktober 1980 genehmigte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 3. November 1980
Dr. Daniels
Oberbürgermeister
Anlagen/Pläne
Die Begrenzung des Geltungsbereiches ist aus den als Anlagen beigefügten Plänen ersichtlich. Sie können auf Seite 5 und 6 der unten stehenden Datei eingesehen werden: