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Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 28. März 2019 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Kirstein“.
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und wird von der Verwaltung der Bundesstadt Bonn treuhänderisch verwaltet.
§ 2: Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Naturschutzes zum Erhalt des Stadtwaldes (Kottenforst) im Bereich Bad Godesberg durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(5) Ein Wegfall der Steuerbegünstigung führt nicht zur Auflösung der Stiftung.
§ 3: Stiftungsvermögen
(1) Das in die Stiftung eingebrachte anfängliche Nachlassvermögen betrug per 1. Januar 1998 276.881,45 DM/141.567,24 Euro. Zum Stichtag 31. Dezember 2001 belief sich das Stammvermögen auf 261.292,90 DM/133.596,94 Euro.
(2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen der steuerlich zulässigen Teile die jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 4: Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuwendungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 Abgabenordnung.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Fachverwaltung (Amt für Stadtgrün) schlägt der Bezirksvertretung Bad Godesberg alljährlich vor, für welche satzungsgemäße Maßnahme der Ertrag zu verwenden ist. Dabei ist mindestens eine weitere Alternative zu bestimmen.
§ 5: Treuhandverwaltung
(1) Bundesstadt Bonn als Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(2) Die Treuhänderin erstellt auf den 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert. Der Vermögensbericht wird der Bezirksvertretung Bad Godesberg jährlich in Form einer Mitteilung zur Kenntnis gegeben.
§ 6: Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 7: Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 8: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.