Vom 18. Februar 2014
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 30. Januar 2014 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 86 Abs. 1 Ziffer 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung – (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S.256) in der zurzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Ein Charakteristikum des frühen Bonner Siedlungsbaus ab 1949, welcher der Deckung des erheblichen Wohnraumbedarfs für Bundesbedienstete nach der Wahl Bonns zur provisorischen Bundeshauptstad dienen sollte, ist eine aufgelockerte und durchgrünte Bebauung in der Tradition der Anfang des 20. Jahrhunderts entwickelten Idee der „Gartenstadt“, einer Baustruktur, die sich als qualitätvolle Alternative zum hoch verdichteten Geschosswohnungsbau oder Siedlungen mit hoher Blockrandbebauung versteht. Die Bebauung der Siedlung wird von der für die Entstehungszeit typischen, schlichten Architektursprache geprägt. Die Siedlungseinheiten wurden von geschwungenen und schmalen Wohnstraßen ruhig erschlossen und schirmten von den Hauptstraßen ab.
Das Erscheinungsbild der Siedlung wird von der Gestaltung der Freiräume wesentlich mitbestimmt. Öffentlich zugängliche Grünflächen und privat genutzte Freibereiche fügen sich sowohl in Bezug auf die gesamte Siedlung als auch in den einzelnen Nachbarschaften zu einem erlebbaren, offenen und großzügigen System zusammen. Der gegenwärtige Zustand der Siedlung ist nicht nur wegen seiner städtebaulich-ästhetischen Qualität erhaltenswert, sondern auch wegen dem vorhandenen Wohnumfeld, das den Wohn- und Nutzwert jeder einzelnen Wohnung bestimmt.
Das Bild der im Sinne der „Gartenstadt“ errichteten einheitlichen Siedlung wird von einigen wesentlichen Gestaltungselementen getragen. Das einheitliche Erscheinungsbild insgesamt bildet dabei einen entscheidenden Faktor für den Wohnwert. Mit nicht abgestimmten Veränderungen an einzelnen Gebäuden bzw. Baublöcken geht die ursprüngliche Gestaltidee der Siedlung verloren. Die entsprechenden Gestaltungselemente werden im Satzungstext einzeln benannt und Maßnahmen für deren Schutz bzw. Fortentwicklung beschrieben.
§ 1: Zielsetzung
(1) Ziel der Satzung ist es, für den im Geltungsbereich erfassten Gebäudebestand und den Freiflächen das einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung und dessen Charakter möglichst zu bewahren und unerwünschte gestalterische Entwicklungen zu verhindern.
(2) Bauliche Veränderungen zur Verbesserung der Bausubstanz und des Wohnwertes sollen in dem nachstehend definierten Gestaltungsrahmen ermöglicht werden.
(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vorhandene bauliche Anlagen und deren Gestaltung in Bezug auf Material, Form und Farbe besteht ein Bestandsschutz. Im Rahmen des Bestandsschutzes können Maßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung in gleicher Art und Weise vorgenommen werden, auch wenn dies den Inhalten der Satzung widerspricht.
§ 2: örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Kessenich und umfasst die Grundstücke Lotharstraße 17, 19 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 635), Lotharstraße 21, 23, 25 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 731), Lotharstraße 27 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 637), Lotharstraße 59, 61 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstücke 30/5, 30/4, 30/2), Johannes-von-Hanstein-Straße 1, 3, 5 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 625), Julius-Plücker-Straße 2, 4 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 8/35), Julius-Plücker-Straße 6, 8, 10 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 632), Julius-Plücker-Straße 12, 14, 16 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 633), Julius-Plücker-Straße 7, 9, 11 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 626), Julius-Plücker-Straße 13, 15 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 627), Julius-Plücker-Straße 17, 19 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 628), Julius-Plücker-Straße 21, 23 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 629), Garagenanlage (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 634), Geißlerstraße 1, 3, 5(Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 504), Geißlerstraße 2, 4, 6 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 630), Luisenstraße 38, 40 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 498), Luisenstraße 60 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 1/11), Luisenstraße 78 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 1/18), Luisenstraße 80, 82 (Gemarkung Kessenich, Flur 9, Flurstück 581).
Der Geltungsbereich ist in dem dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Plan (Anlage 1) dargestellt.
(2) Die Satzung findet Anwendung bei Vorhaben aller Art, welche die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 2 Abs. 1 BauO NRW) und deren Freiflächen verändern.
§ 3: Anforderungen an die Gestaltung der Fassaden und Außenwände
(1) Gestaltung
Die Gestaltung der Fassaden und Außenwände ist wohnblockweise einheitlich auszuführen. Unterschiede zwischen den verschiedenen Wohnblöcken sind zulässig, soweit die in den nachfolgenden Regelungen formulierten Vorgaben eingehalten werden.
Als jeweiliger „Wohnblock“ ist zu verstehen:
Geißlerstraße 1+3+5; Geißlerstraße 2+4+6;
Johannes-von-Hanstein-Straße 1+3+5;
Julius-Plücker-Straße 2+4; Julius-Plücker-Straße 6+8+10; Julius-Plücker-Straße 12+14+16; Julius-Plücker-Straße 7+9+11; Julius-Plücker-Straße 13+15; Julius-Plücker-Straße 17+19; Julius-Plücker-Straße 21+23;
Lotharstraße 17+19; Lotharstraße 21+23+25; Lotharstraße 27; Lotharstraße 59+61;
Luisenstraße 38+40; Luisenstraße 60; Luisenstraße 78; Luisenstraße 80+82;
(2) Außenputz, Wärmedämmverbundsysteme und Anstrich
Für die Außenfassade eines Wohnblocks ist im Rahmen der energetischen Sanierung mit Isolierputz und/oder Wärmedämmverbundsystem ein feiner, gleichmäßiger Kratzputz zu verwenden.
Bei Anstrichen ist eine farbliche Differenzierung in den einzelnen Wohnblöcken zulässig. Es sind helle beige Farbtöne, die vergleichsweise nicht heller als RAL 1013 und nicht dunkler als RAL 1014 der Farbreihe Gelb und Beige sind, oder hellgraue Farbtöne bis ´gebrochenem´ Weiß, die vergleichsweise zwischen RAL 9001 und RAL 9003 der Farbreihe Weiß und Schwarz liegen, zu verwenden. Alle Farbangaben sind bezogen auf das Farbregister RAL 840 HR für matte Oberflächen. Traufgesimse sind mit dem Dämmsystem nachzubilden, Dachüberstände anzupassen und Fensterfaschen farblich (weiß) wiederherzustellen.
(3) Sockel
Die Sockelzone ist strukturell (zum Beispiel senkrechte Rillenstruktur) und farblich von der übrigen Wandfläche abzusetzen. Die Farbgebung ist harmonisch, ohne starke Farbkontraste in Bezug auf § 3 (2) auszuführen.
(4) Hauseingänge, Haustüren und Vordächer
Die Hauseingänge und Haustüren mit ihren Gewänden und Dekorationen sind in ihrer Lage, Größe und Form grundsätzlich zu erhalten oder entsprechend zu erneuern. Die vorhandenen Vordächer sind in ihrer Gestaltung grundsätzlich zu erhalten oder entsprechend zu erneuern. Neue Vordächer in Hauseingangsbereichen müssen sich an den vorhandenen Eingangsgestaltungen orientieren und dürfen vorhandene Architekturdetails diese nicht verdecken.
(5) Fenster und Fenstertüren
Die bestehenden Fensteröffnungen und die weißen Sprossenfenster sind in ihrer Lage und Größe zu erhalten. Die Vergrößerung von Fenstern zu Türöffnungen entsprechend den vorhandenen Türen im Zusammenhang mit Austritten in den Garten bzw. auf den Balkon ist zulässig.
Die Erweiterung von Fenstern zu Fenstertüren in den Obergeschossen ist nur im Bereich der für Balkone vorgesehenen vertikalen Fensterachsen und im Obergeschoss der Giebel mit zwei Fenstern möglich, wenn diese paarweise realisiert werden. In den Giebeln mit einer Fenstertüre und zwei weiteren Fensteröffnungen, also insgesamt drei Fensteröffnungen, sowie an den Giebeln der Lotharstraße sind keine Fensterveränderungen zulässig. Vorhandene Gitter an Fenstertüren mit senkrechten Gitterstäben sind unverändert zu belassen bzw. bei neuen Fenstertüren analog anzubringen.
(6) Klappläden
Die Klappläden sind grundsätzlich zu erhalten bzw. gegebenenfalls einheitlich je Wohnblock zu erneuern.
(7) Rollläden
Vorbaurollladen sind nicht zulässig.
§ 4: Anforderungen an die Gestaltung der Dächer
(1) Dachform
Veränderungen an den Dachformen (Satteldächer) sind nicht zulässig.
(2) Dachdeckung
Die einzelnen Wohnblöcke sind bei einer Sanierung einheitlich mit der gleichen Dachdeckung in der gleichen Farbe zu versehen. Es sind schwarz-graue Farbtöne, die vergleichsweise nicht heller als RAL 7021 der Farbreihe Grau sind, oder dunkelrote bis schwarzrote Pfannen, die vergleichsweise nicht heller als RAL 3004 der Farbreihe Rot sind, zu verwenden. Die Farbangaben sind bezogen auf das Farbregister RAL 840 HR.
Glasierte Pfannen sind nicht zulässig.
(3) Treppenhilfskonstruktionen
Treppenhilfskonstruktionen mit Geländern auf den Dachflächen zur Sicherstellung eines 2. Rettungsweges im Dachbereich sind nicht zulässig.
(4) Parabolantennen und Antennenanlagen
Mehrere Parabolantennen-/Antennenanlagen pro Wohnblock sind nicht zulässig. Die Anlagen sind auf den Dächern zu montieren und dürfen nicht über die Firstlinie hinausragen.
Die Parabolantennen/Antennenanlagen sind farblich auf die Dachdeckung abzustimmen.
(5) Solaranlagen
Flächige Solaranlagen (Fotovoltaik und Warmwasser) sind zulässig, wenn sie sich in die Dachhaut einfügen.
(6) Dachfenster
Dachfenster sind zulässig, wenn sie flächig in der Dachebene liegen. Sie sind auf die Fensterachsen der Fassade auszurichten. Die Oberkante der Dachfenster darf eine Höhe von 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses nicht überschreiten.
Die Einzelgröße darf 1,00 m (lichte Breite) x 1,40 m (lichte Höhe) nicht übersteigen. In den vertikalen Balkonachsen sind Dachfenster mit einer lichten Höhe von mehr als 1,40 m zulässig.
Im Dachbereich oberhalb 2,75 m über dem Fußboden des Dachgeschosses sind nur Dachfenster zulässig, die sich in ihrer Größe deutlich den unteren Dachfenstern unterordnen.
(7) Dachgauben
Dachgauben sind zulässig, sofern sie gleichmäßig über den gesamten Wohnblock verteilt und einheitlich geplant werden. Die Gesamtbreite aller Gauben darf nicht mehr als 50 Prozent der Trauflänge eines Wohnblocks betragen (siehe Anlage 2/„Beispielstraße“; Anlage 4). Die Dachgauben sind auf die Fassadengliederung auszurichten.
Dies bedeutet im Einzelnen:
Der seitliche Abstand der Gauben vom Ortgang darf 1,50 m nicht unterschreiten. Die Fenster in den Gauben dürfen nicht größer als die Fenster in der darunterliegenden Fassade mit etwa 1,0 m (lichte Breite) x 1,4 m (lichte Höhe) sein. Die Gauben dürfen maximal zwei nebeneinander liegende Sprossenfenster haben. Die Außenmaße dürfen 3,0 m Breite und 2,00 m Höhe nicht überschreiten. Die Front der Gauben ist mindestens 50 cm von der Außenfassade zurückzusetzen. Die Gaubenverkleidungen sind an die Dachfläche farblich anzupassen. Glänzende Oberflächen sind nicht zulässig.
(8) Dacheinschnitte, Dachterrassen und Dachloggien
Dacheinschnitte, Dachterrassen und Dachloggien sind ausgeschlossen.
(9) Schornsteine
Oberflächen der Schornsteinköpfe sind farblich der Dachfläche anzupassen. Glänzende Oberflächen sind unzulässig.
§ 5: Balkone, Pergolen, Wintergärten
(1) Balkone
Es ist zulässig, dass jede Wohnung einen Balkon in den Obergeschossen auf der dem Eingang abgewandten Seite erhält. Aus Gründen der Proportionierung darf die Tiefe der Balkone 1,50 m und die Breite 3,50 m nicht überschreiten.
Übereinanderliegende Balkone sind möglichst gemeinschaftlich zu errichten. Balkongeländer sind mit senkrechten Gitterstäben zu versehen. Sichtblenden in der Höhe der Geländer sind auf der Innenseite der Geländer anzubringen, farblich heller als die Fassade zu halten und harmonisch in Bezug auf § 3 (2) „farbliche Differenzierung“ auf den Wohnblock abzustimmen.
Fest eingebaute, seitliche Sichtblenden, die über die Höhe der Geländer hinausgehen, sind nicht zulässig. Transparente Glasüberdachungen über den obersten Balkonen sind zulässig. Das Anbringen von beweglichen Markisen als Sonnen- bzw. Regenschutz ist zulässig, wenn sie in Bezug auf § 3 (2) „farbliche Differenzierung“ auf den Wohnblock abgestimmt werden.
(2) Pergolen
In den Achsen der Balkone sowie an den Hof-bzw. Giebelseiten der Lotharstraße sind Pergolen in Holzbauweise in einer Breite von bis zu 5 m und einer Tiefe von bis zu 3 m zulässig (Anlage 3/Anlage 5 historische Fotos). Eine obere und seitliche Verglasung der Pergolen ist zulässig, sofern die Verglasung nicht auf der Holzkonstruktion, sondern in der Zwischenebene liegt (Anlage 3).
(3.) Wintergärten
In den Achsen der Balkone sind an Stelle der Terrassen Wintergärten in Stahl-/Alubauweise in einer Breite von bis zu 5 m und einer Tiefe von bis zu 3 m zulässig. Die Wintergärten sind gestalterisch und konstruktiv mit den darüber liegenden Balkonen abzustimmen (Anlage 3).
§ 6: Anforderungen an die Gestaltung der Freiflächen
(1) Vorgärten und Terrassen
Es ist zulässig, dass jede Wohnung im Erdgeschoss eine Terrasse mit Türaustritt erhält. Terrassen sind in den Achsen der Balkone zulässig. Die Einzäunung der Terrassen zum Gemeinschaftseigentum hin ist nicht zulässig. Die Errichtung eines Nutzgartens ist nicht zulässig. Die Bepflanzung der Grundstücks-/Gartenfläche mit abgrenzenden Gehölzen, die eine tatsächliche Höhe von mehr als 1,60 m erreichen, ist nicht zulässig.
(2.) Freiräume zwischen den Häuserblocks
Die Freiräume zwischen den Wohnblocks sind unverändert in ihrer Struktur und Beschaffenheit zu belassen. Einzäunungen der Freiflächen an den Grundstücksgrenzen sind nicht zulässig. Der Baumbestand ist durch die jeweiligen Eigentümergemeinschaften zu pflegen, zu erhalten und zu entwickeln.
Die vorhandenen Wegeführungen sind zu erhalten. Dies schließt die Erhaltung der Natursteinmauern und des Natursteinplattenbelags ein, soweit die Sicherheit dies ermöglicht. Baulichen Maßnahmen wie zusätzliche Wegeführungen, die Errichtung von Stellplätzen, Carports, Garagen und Gartenhäusern sind nicht zulässig. Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit sind hiervon ausgenommen.
Die Errichtung von geschlossenen Fahrradabstellanlagen auf den Eingangsseiten der Wohnblocks ist zulässig.
(3.) Abfallbehälter, Wertstoffbehälter
Die Stellplätze für Abfallbehälter, Wertstoffbehälter sind mit zu begrünenden Einhausungen und/oder Heckenpflanzungen zu versehen (Beispiele Anlage 6).
§ 7: Ausnahmen
Ausnahmen können gestattet werden, wenn die Architektur der Gebäude und der Charakter des Straßenbildes bzw. der Siedlung dies zulassen oder sonstige wichtige Gründe (zum Beispiel eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte) vorliegen.
§ 8: Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen
eine Bestimmung dieser Satzung über
- die Gestaltung der Fassaden und Außenwände nach § 3 Abs. 1
- die Verwendung eines feinen, gleichmäßigen Kratzputzes gemäß § 3 Abs. 2
- die Verwendung von hellen beigen Farbtönen bei Anstrichen nach § 3 Abs. 2
- die Nachbildung von Traufgesimsen, die Anpassung von Dachüberständen oder die Wiederherstellung von Fensterfaschen nach § 3 Abs. 2
- die farbliche Absetzung der Sockelzone nach § 3 Abs. 3
- die Erhaltung oder Erneuerung der Hauseingänge oder Haustüren nach § 3 Abs. 4
- die Erhaltung der vorhandenen Vordächer nach § 3 Abs. 4
- die Orientierung neuer Vordächer an den vorhandenen Eingangsgestaltungen nach § 3 Abs. 4
- die Erhaltung von Fensteröffnungen oder weißen Sprossenfenstern nach § 3 Abs. 5
- die Veränderungen an Türen und Fenstern nach § 3 Abs. 5
- die Erneuerung von Klappläden nach § 3 Abs. 6
- das Verbot von Vorbaurolläden nach § 3 Abs. 7
- Veränderungen an den Dachformen nach § 4 Abs. 1
- die farbliche Ausgestaltung der Dachdeckung nach § 4 Abs. 2
- die Verwendung glasierter Pfannen nach § 4 Abs. 2
- die Errichtung von Treppenhilfskonstruktionen mit Geländern nach § 4 Abs. 3
- die Verwendung, Platzierung und Gestaltung von Parabolantennen und Antennenanlagen nach § 4 Abs. 4
- die Einführung von Solaranlagen nach § 4 Abs. 5
- den Einbau und die Platzierung von Dachfenstern nach § 4 Abs. 6
- die Verteilung von Dachgauben über den gesamten Wohnblock sowie ihre Platzierung, Ausrichtung und Gestaltung nach § 4 Abs. 7
- das Verbot von Dacheinschnitten, Dachterrassen und Dachloggien nach § 4 Abs. 8
- die Gestaltung der Oberfläche von Schornsteinköpfen nach § 4 Abs. 9
- die Proportierung und Ausrichtung von Balkonen nach § 5 Abs. 1
- die Ausgestaltung von Balkongeländern sowie die Anbringung und Ausgestaltung von Sichtblenden nach § 5 Abs. 1
- das Verbot der Anbringung nicht-transparenter Glasüberdachungen sowie das Anbringen beweglicher Markisen nach § 5 Abs. 1
- die Errichtung und Verglasung von Pergolen nach § 5 Abs. 2
- die Errichtung und Dimensionierung sowie die Gestaltung von Wintergärten nach § 5 Abs. 3
- den Bau einer Terrasse mit Türaustritt und die Platzierung der Terrasse nach § 6 Abs. 1
- die Einzäunung der Terrasse, die Errichtung eines Nutzgartens und die Bepflanzung des Grundstücks nach § 6 Abs. 1
- den Erhalt der Freiräume zwischen den Wohnblocks und das Verbot von Einzäunungen nach § 6 Abs. 2
- die Erhaltung vorhandener Wegeführungen einschl. der Natursteinmauern und des Natursteinplattenbelags nach § 6 Abs. 2
- das Verbot zusätzlicher Wegeführungen der Errichtung von Stellplätzen, Carports, Garagen und Gartenhäusern nach § 6 Abs. 2
- die Gestaltung der Stellplätze für Abfallbehälter und Wertstoffbehälter nach § 6 Abs. 2 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 84 Abs. 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 9: Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen zur Satzung:
Nr. 1
Abgrenzungsplan örtlicher Geltungsbereich
Nr. 2
Beispielstraße
Nr. 3
Pergolen und Wintergärten
Nr. 4
Gauben - Dachfenster
Nr. 5
Historische Fotos Pergolen
Nr. 6
Begrünung Standorte Abfallbehälter, Wertstoffbehälter
Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Geltungsbereich
Anlage 2 zu § 4 Abs. 7 Beispielstraße
Anlage 3 zu § 5 Abs. 2 und 3 Pergola - Wintergarten
Anlage 4 zu § 4 Abs. 7 Gauben - Dachfenster
Anlage 5 zu § 5 Abs. 2 Historische Fotos Pergolen
Anlage 6 zu § 6 Abs. 3 Abfallbehälter, Wertstoffbehälter
Begründung und Erläuterungen zu den Gestaltungsvorgaben und den Gestaltungsempfehlungen
Zu §§ 1 und 2 Zielsetzung sowie örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
Mit der Wahl Bonns zur provisorischen Bundeshauptstadt nach dem 2. Weltkrieg ergab sich erheblicher Wohnraumbedarf für Bundesbedienstete. So rechnete die Bundesregierung Ende 1949 mit rund 5000 zuziehenden Bundesangestellten. Folglich wurde der Wohnungsbau mit zusätzlichen öffentlichen Mitteln durch die Bundesregierung gefördert.
Ein Charakteristikum dieses frühen Bonner Siedlungsbaus ab 1949 ist eine aufgelockerte und durchgrünte Bebauung in der Tradition der Anfang des 20. Jahrhunderts entwickelten Idee der „Gartenstadt“, einer Baustruktur, die sich als qualitätvolle Alternative zum hoch verdichteten Geschosswohnungsbau oder Siedlungen mit hoher Blockrandbebauung versteht. Die Bebauung der Siedlung wird von der für die Entstehungszeit typischen, schlichten Architektursprache geprägt. Obwohl ein hoher Wohnraumbedarf bestand, achtete man darauf, dass diese Siedlungseinheiten von geschwungenen und schmalen Wohnstraßen ruhig erschlossen wurden und von den Hauptstraßen abgeschirmt blieben.
Eine solche Siedlungseinheit ist die „Bundessiedlung Lotharstraße“. Die Bauarbeiten begannen mit dem ersten Bauabschnitt südlich der Lotharstraße. Es folgten im zweiten und dritten Bauabschnitt die Lückenschließungen entlang der Lotharstraße sowie als Neubebauung die Wohnhäuser entlang der neu geplanten Julius-Plücker-Straße und Geißlerstraße. Die Schließung der kriegsbedingten Baulücken entlang der Luisenstraße bildete bis 1952 den letzten und vierten Bauabschnitt.
Das Erscheinungsbild der Siedlung wird von der Gestaltung der Freiräume wesentlich mitbestimmt. Öffentlich zugängliche Grünflächen und die private genutzten Freibereiche fügen sich sowohl in Bezug auf die gesamte Siedlung als auch in den einzelnen Nachbarschaften zu einem erlebbaren, offenen und großzügigen System zusammen. Die seit der Bauphase herangewachsene Bepflanzung erhöht den Wert der Freiflächen erheblich. Der gegenwärtige Zustand der Siedlung ist nicht nur wegen seiner städtebaulich-ästhetischen Qualität erhaltenswert, sondern auch wegen dem vorhandenen Wohnumfeld, das den Wohn- und Nutzwert jeder einzelnen Wohnung bestimmt.
Das Bild der im Sinne der „Gartenstadt“ errichteten einheitlichen Siedlung wird von einigen wesentlichen Gestaltungselementen getragen. Das einheitliche Erscheinungsbild insgesamt bildet dabei einen entscheidenden Faktor für den Wohnwert. Mit nicht abgestimmten Veränderungen an einzelnen Gebäuden bzw. Baublöcken geht die ursprüngliche Gestaltidee der Siedlung verloren. Die entsprechenden Gestaltungselemente werden im Satzungstext einzeln benannt und Maßnahmen für deren Schutz bzw. Fortentwicklung beschrieben.
Für die Erhaltung des Wohnwertes durch die Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes stand bis 2004 die Eigentümerin Frankfurter Siedlungsgesellschaft (FSG) Immobilien GmbH & Co.KG. Ab 2004 erfolgte eine Privatisierung der einzelnen Wohnungen, denen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorausging. Damit verbunden war die Bildung von Sondereigentum. In den Notarverträgen sind die Prämissen zur äußeren Gestaltung des Sondereigentums geregelt, woraus ersichtlich wird, dass das einheitliche Erscheinungsbild vom ehemaligen Eigentümer als Wertgegenstand erkannt und als schützenswert angesehen wurde. Die jeweiligen Erwerber der Wohnungen hatten diesen Prämissen notariell zugestimmt.
Die Gestaltungssatzung übernimmt diese Regelungen, konkretisiert sie und überführt diese privatrechtlichen Absprachen in öffentliches Recht, um ein sich andeutendes Aufgeben der Vereinbarungen zu verhindern. Gleichzeitig soll diese Gestaltungssatzung Regelungen zur behutsamen Fortentwicklung ermöglichen, die insbesondere auch Wohnwerterhöhungen und energetische wie ökologische Verbesserungen berücksichtigt. Die Regelungen berücksichtigen die Ergebnisse einer Befragung der Bewohner bzw. Eigentümer der Siedlung. Diese ergab unter anderen, dass der vorhandene Siedlungscharakter mit seinen besonderen Gestaltmerkmalen als hoher Wohnwert bewusst wahrgenommen wird und erhalten werden soll.
Die Satzung ermöglicht darüber hinaus, soweit dem privatrechtliche Belange nicht entgegen stehen, eine Weiterentwicklung der einzelnen Wohneinheiten, die über die Festlegungen der notariellen Festlegungen zur Bildung des Sondereigentums hinausreichen. Die Weiterentwicklung steht jedoch auch hier grundsätzlich unter dem Leitgedanken der Wahrung des einheitlichen Siedlungsbildes im Sinne des Gartenstadtcharakters.
Zu § 3 Anforderungen an die Gestaltung der Fassaden und Außenwände
a.
Als „Wohnblock“ ist immer eine zusammenhängende Bauzeile zu verstehen.
b.
Die zum Zeitpunkt der Satzungserstellung vorhandenen Putze sind in der Regel ca. 20 Jahre alt und auf eine dünne, leicht dämmende Trägerplatte aufgebracht. Entsprechend den privatrechtlichen Regelungen können die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks die Außenfassade des gesamten Wohnblocks einheitlich durch Isolierputz oder/und Wärmeverbundsystem erneuern.
Durch das Aufbringen zusätzlicher Dämmung werden feine Fassadenabsätze, wie beispielsweise der Sockelabsatz, das Traufgesims oder die plastisch vorspringende Einrahmung der Eingangstüren sowie die Fensterfaschen und Fensterbänke verdeckt, bzw. stark reduziert, was zu einer erheblichen optischen Veränderung führt. Um den Charakter bzw. die ursprüngliche Gestaltidee zu bewahren, sollen diese Detailpunkte, wie das Traufgesims, mit dem Dämmsystem nachgebildet und Dachüberstände entsprechend vorheriger Situation angepasst werden. Fensterfaschen müssen farblich (weiß) wiederhergestellt werden.
c.
Die Einheitlichkeit der Bebauung entsteht in besonderem Maße durch die einheitliche Gestaltung der Fenster (s.u.). Ein entscheidendes Gestaltungsdetail ist die sehr weit außen liegende Fensterebene. Sollte eine außen liegende Wärmedämmung aufgebracht werden, wird daher insbesondere auch aus bauphysikalischen Gründen empfohlen, die Fenster entsprechend nach außen zu versetzen, um Wärmebrücken zu verringern.
d.
Der Sockel verfügte vor dem Aufbringung von Dämmplatten ursprünglich über einen deutlichen Absatz und bildete als „Natursteinimitat“ eine optisch wirksame Basis. Dieses für den Gesamteindruck wichtige Detail kann durch farbliche Behandlung entsprechend der Vorgabe wirksam erhalten werden.
e.
Die Haustüren verfügen über kräftige Natursteingewände, die deutlich plastisch aus der Fassadenebene heraustreten. In einigen Fällen befindet sich über dem Eingang ein Wappenstein. Die giebelständigen Blöcke in der Lotharstraße verfügen über ein gefasstes rechteckiges Oberlicht mit schmiedeeisernen Gittern und integrierter Laternenbeleuchtung. Durch die Gestaltungssatzung soll die Anbringung von leichten und transparenten Vordächern nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, es ist jedoch zu bedenken, dass sich dadurch das Erscheinungsbild des Eingangsbereichs deutlich verändert. Eine alternative Eingangsgestaltung ist bei den Blöcken in der Geißlerstraße festzustellen. Hier existieren einfache auskragende Vordächer, die der Eingangssituation eine schlichte Betonung geben und daher nicht beseitigt werden dürfen.
f.
In Fassadenachsen, die für Balkone vorgesehen sind, können in den Obergeschossen auch dann Fenstertüren („französische Fenster“) eingesetzt werden, wenn keine Balkone errichtet werden.
g.
Klappläden gehören zu den ganz entscheidenden Gestaltungsdetails, die den Gartenstadtcharakter beschreiben. Zur Erhaltung der Fassadenproportionen wird die Erhaltung der Klappläden vorgegeben.
Zu § 4 Anforderungen an die Gestaltung der Dächer
Sämtliche Gebäude der Siedlung verfügen über Satteldächer. Dachaufbauten beschränkten sich ursprünglich auf Schornsteine und einige wenige Dachfenster als Lüftungsöffnungen für den Dachboden. Diese Zurückhaltung, verbunden mit einer farblich und strukturell unauffälligen Dacheindeckung, bewirkt ein ruhiges Gesamterscheinungsbild, das den Gartenstadtcharakter der Siedlung entscheidend prägt.
Die Gestaltungsanforderungen ordnen sich diesem Leitgedanken unter, wobei eine Weiterentwicklung durch Dachausbau und Modernisierung mit Solaranlagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden soll. Ziel der Festsetzungen ist jedoch, die vorhandene hohe Qualität durch die einheitliche Planung je Wohnblock zu bewahren, da anderenfalls das ruhige Gesamterscheinungsbild als wesentliches Merkmal der Siedlung und Grundlage für den hohen Wohnwert verloren geht.
Im Zusammenhang mit der Errichtung der Gauben wird auf § 7 „Ausnahmen“ verwiesen. Es steht den Wohnungseigentümern frei, für den jeweiligen Baublock eine überzeugende (auch moderne) einheitliche Gestaltung der Dächer zu entwickeln und dessen Umsetzung zu beantragen. Durch die einheitliche Planung soll die Gestaltqualität des Baublocks bewahrt bleiben, auch wenn nicht alle Einzelmaßnahmen (Dachfenster, Gauben) sofort von allen Wohnungsbesitzern realisiert werden.
Zu § 5 Balkone, Pergolen, Wintergärten
Für die Errichtung der Balkone und Wintergärten wird analog auf § 7 „Ausnahmen“ der Satzung verwiesen. Es steht den Wohnungseigentümern des jeweiligen Blocks frei, eine überzeugende einheitliche Gestaltung von Balkonen und Wintergärten zu entwickeln und dessen Umsetzung zu beantragen. Privatrechtliche Fragen, wie beispielsweise die Stellung der Balkonstützen, sind in der Gemeinschaft zu regeln. Pergolen in Holzbauweise in der beschriebenen Art waren in der ursprünglichen Siedlung weit verbreitet und sind weiterhin zulässig.
Zu § 6 Anforderungen an die Gestaltung der Freiflächen
a.
Einzelnen Wohnungen im Erdgeschoss sind Terrassen bzw. Gärten im Rahmen eines Sondernutzungsrechts zugewiesen. Terrassen sind jeweils in den Achsen der Balkone möglich. Für die Ausführung gibt es gelungene Beispiele in der Siedlung, an denen sich orientiert werden soll (Foto Anlage). Um den offenen Charakter der Gartenstadtsiedlung zu bewahren, ist die Errichtung von Zäunen zum Gemeinschaftseigentum hin nicht zulässig. Zäune sind nur zwischen Freiraum und Straßenraum vorhanden.
Die Errichtung größerer Nutzgärten im Sinne einer kleingärtnerischen Anbaufläche für Obst und Gemüse ist nicht zulässig. Einzelstehende Obstbäume und kleinere, in die Gartengestaltung integrierte Beetflächen, sind allerdings möglich.
Die Bepflanzung von abgrenzenden Gehölzen soll auf eine Höhe von 1,60 m begrenzt werden. Ziel dieser Regelung ist, den Zeilencharakter der Bebauung auch weiterhin erlebbar zu erhalten. Durch höhere Bepflanzungen (Sträucher und Hecken) werden die Sichtbeziehungen unterbrochen.
b.
Die Freiräume zwischen den Häuserblocks definieren in besonderem Maße den Gartenstadtcharakter und sind daher unverändert in ihrer Struktur zu belassen. Insbesondere zeichnet sich der Freiraum durch eine teilweise leicht hügelige Wiesenfläche aus, die durch vereinzelten Baumbewuchs belebt wird. Dieser Baumbestand ist durch die jeweiligen Eigentümergemeinschaften zu pflegen und aktiv zu entwickeln.
Der Ausschluss von zusätzlichen baulichen Anlagen in den Freiräumen gilt neben zusätzlichen Wegeführungen insbesondere auch für PKW- Stellplätze. Für geschlossene Fahrradabstellanlagen (z.B. sicheres Unterstellen von elektromotorgetriebenen Fahrrädern) und ähnliche Anlagen (zum Beispiel Unterstellen von Krafträdern) kann eine einvernehmliche Lösung zwischen den jeweils betroffenen Gebäudezeilen entwickelt werden.
c.
Die Abfallbehälter und Wertstoffbehälter sind nicht zuletzt durch ihre kräftige Farbgebung immer ein störendes Element, so dass eine Einhausung mit Umgrünung anzustreben ist. Entsprechend der Regelungen für § 6 (3) ist dabei die Integration in die Gartenanlage zu berücksichtigen. (Foto)
Zu § 7 Ausnahmen
Die Beurteilung von Abweichungen erfolgt auf der Grundlage der generellen Ziele der Satzung. Wenn im Einzelfall aufgrund der örtlichen Situation diese Ziele nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird die Ausnahmeregelung insoweit angewendet.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 18. Februar 2014
Jürgen Nimptsch
Oberbürgermeister