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Richtlinie zur Förderung von Begegnungsangeboten durch bürgerschaftliches Engagement im Quartier
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 23. März 2023 die „Richtlinie zur Förderung von Begegnungsangeboten durch bürgerschaftliches Engagement im Quartier“ verabschiedet.
Die Richtlinie dient der Schaffung, dem Erhalt oder der Aufwertung von Begegnungsangeboten, die durch bürgerschaftliches Engagement auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn angeboten werden.
Das Budget wird ausschließlich zur befristeten Finanzierung von Sachmitteln (Sachausgaben) für nachbarschaftliche, niederschwellige und wohnortnahe Begegnungsangebote bereitgestellt.
So sollen in den Ortsteilen Treffpunkte geschaffen und unterstützt werden, die möglichst allen Generationen offenstehen und dazu beitragen, den Zusammenhalt und die Lebensqualität im Viertel zu stärken.
Die Richtlinie ermöglicht grundsätzlich folgende Förderungen:
Anschubfinanzierung für die Bewohnerschaft, die sich im Quartier für niederschwellige Begegnungsangebote engagiert und dazu einen Verein, eine Vereinigung oder Initiative gegründet hat.
Förderung bereits bestehender Einrichtungen, um neue Zielgruppen zu erreichen. Dies beinhaltet z.B. neben der baulichen Qualifizierung und Ausstattung auch eine Erweiterung des Angebotsspektrums.
Anträge sind beim Amt für Soziales und Wohnen, Sozialplanung und Quartiersentwicklung (Amt 50-33), Friedrich-Breuer-Str. 65, 53225 Bonn, Kontakt: Quartiersmanagementbonnde zu stellen.
Die Bundesstadt Bonn fördert im Rahmen einer nachhaltigen Quartiersentwicklung das freiwillige Engagement von Bürgerinnen und Bürgern Bonns.
Mit dieser Richtlinie soll vorrangig das bürgerschaftliche Engagement der Bewohnerschaft, der Vereine, der Vereinigungen und Initiativen, die sich mit dem Ziel der Unterstützung der Quartiersarbeit als eingetragene Bürgervereine oder Orts(fest)ausschüsse formiert haben, mit einer Anschubfinanzierung gefördert werden. Ziel ist die Schaffung und Förderung von nachbarschaftlichen Strukturen vornehmlich in Form von niederschwelligen, wohnortnahen Begegnungsangeboten.
Darüber hinaus können bereits bestehende Einrichtungen gefördert werden, um neuen Zielgruppen einen leichteren Zugang und neue Angebote unterbreiten zu können. Dies beinhaltet z.B. neben der baulichen Ertüchtigung und Ausstattung vorhandener Einrichtungen auch eine Erweiterung des Angebotsspektrums.
Durch diese Finanzierung soll das bürgerschaftliche Engagement vor Ort angestoßen und unterstützt sowie das Angebot bereits bestehender dezentraler Begegnungseinrichtungen verstetigt und ausgebaut werden. So sollen z.B. in den Ortsteilen barrierefreie Treffpunkte geschaffen werden, die allen Generationen offenstehen und dazu beitragen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in ihrem Viertel verbleiben und ein möglichst selbstständiges Leben führen können.
Die Förderung unterstützt nach dem Prinzip des „bottom up“ (Anregungen und Anträge aus der Bürgerschaft) bereits vorhandenes bürgerschaftliches Engagement mit dem Ziel, den Zusammenhalt im Viertel zu stärken.
Leitend ist das Prinzip, bereits bestehende und städtisch geförderte Einrichtungen vorrangig auszulasten. So sind Kooperationen in der Zusammenarbeit mit bestehenden Einrichtungen vorrangig zu prüfen. Etablierte Strukturen und Netzwerke können dadurch gestärkt und Parallelstrukturen sowie konkurrierende Angebote vermieden werden.
Ein Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht.
Die Förderung soll das freiwillige Engagement vor Ort stärken sowie soziale Begegnung im Quartier fördern und stellt somit eine Ergänzung zur Quartiersarbeit der Bundesstadt Bonn dar.
Bereits bestehende und städtisch geförderte Einrichtungen sind vorrangig auszulasten. Kooperationen mit bestehenden Einrichtungen sind vorrangig zu prüfen.
2. Voraussetzungen der Förderung
2.1 Antragstellung
Die Förderung ist vor Beginn einer Maßnahme schriftlich beim Amt für Soziales und Wohnen (Sozialplanung und Quartiersentwicklung - Amt 50-33) unter Verwendung des aktuellen Antragsvordrucks zu beantragen.
Dem Antrag ist ein Konzept beizulegen, welches
eine Beschreibung der geplanten Maßnahme (Ziel, Zweck, Angebote, Zielgruppe, usw.),
eine nachvollziehbare Kalkulation der zur Umsetzung der Maßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel,
eine Kalkulation der Finanzierung der Maßnahmen für mindestens zwei Jahre nach Auslauf der Förderung (z.B. Kosten für Miete, Instandhaltung und Wartung),
die Eigenleistung des Vereins sowie
die Höhe der gewünschten Förderung enthält.
Folgende Unterlagen sind darüber hinaus beizufügen:
Vereinssatzung,
Auszug aus dem Vereinsregister sowie Nachweis über die Gemeinnützigkeit,
ggf. bei Bürgerinitiativen: Bekenntnis/ Leitbild des politischen, sozialen oder ökologischen Zwecks der Bürgerinitiative,
Mitgliederverzeichnis,
Abschluss einer Kinderschutzvereinbarung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie.
In Abhängigkeit des Fördergegenstandes können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie beispielsweise:
Mietvertrag,
ggf. Nutzungsänderung sowie Genehmigung der Zweckentfremdung bei Wohnraum,
Kostenvoranschlag, z.B. bei Renovierungsarbeiten oder dem barrierefreien Umbau,
Angebot und Leistungsverzeichnis bei Honoraraufträgen,
Erforderliche Wartungsverträge sowie ggf. zu erwartende Instandhaltungskosten,
Nachweis über Versicherungsschutz für Raum und Mensch.
2.2 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Bürgervereine, Orts(fest)ausschüsse und unter bestimmten Voraussetzungen Bürgerinitiativen sowie bestehende Einrichtungen.
Sie sollen sich in besonderem Maße der Förderung eines sozialen, nachhaltigen und identitätsstiftenden Quartiers widmen.
Mindestens eines dieser folgenden gesellschaftlichen Themen ist durch den Antragsberechtigten zu fördern:
Integration
Soziales und Begegnung
Kultur
Bildung
Beschäftigung und Qualifizierung im Stadtteil
Sport
Stadtteilverschönerung, Identifikation mit dem Stadtteil
Umwelt
3. Fördergegenstand
Das Budget wird ausschließlich zur befristeten Finanzierung von Sachmitteln (Sachausgaben) bereitgestellt, welche für die Schaffung und Etablierung der Angebote erforderlich sind.
Sachausgaben beinhalten alle einer Leistung unmittelbar zuzuordnenden Ausgaben des Zuschussempfängers, die für die Leistungserbringung unmittelbar notwendig sind und keine Personal- oder Verwaltungsgemeinausgaben darstellen. Hierunter fallen z.B. Mieten, Energieausgaben, Druckausgaben, aber auch Honorare für typisch freiberuflich Tätige (z.B. Ausbau des Kursangebots).
4. Art und Höhe der Förderung
Die Förderung wird im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung nur zur Deckung von konkret beschriebenen Ausgaben gewährt. Gewinne dürfen nicht erzielt werden. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Die im Finanzierungs- und Kostenplan voraussichtlich anfallenden Ausgaben wie auch alle zu erzielenden Einnahmen sind, soweit noch nicht vollständig bekannt, durch die Antragstellenden nachvollziehbar und realistisch zu schätzen. Die Förderung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Vorhaben bewilligt.
4.1 Die Dauer der Förderung ist zeitlich befristet und versteht sich als Anschubfinanzierung. Die Verstetigung der Finanzierung soll langfristig eigenständig sichergestellt werden. Bemühungen zur Verstetigung müssen nachgewiesen werden.
4.2 Die Maßnahme muss spätestens sechs Monate nach Erteilung der Förderzusage beginnen.
4.3 Die Förderung wird mit einem Bescheid bewilligt. Die bewilligte Fördersumme darf nicht überschritten werden. Dies bedeutet, dass Mehrausgaben und Kostensteigerungen von den Antragstellenden zu tragen sind. Wesentliche Änderungen im Verlauf des Projekts sind mit der Fördermittelgeberin abzustimmen.
4.4 Grundsätzlich wird - bis zu einer Fördersumme von 500 Euro netto die Einziehung von Vergleichsangeboten durch die Antragstellenden empfohlen. - über einer Fördersumme von 500 Euro netto ist die Einziehung von mindestens drei schriftlichen Vergleichsangeboten auf Basis einer eindeutigen Beschreibung des Beschaffungs-/Leistungsgegenstandes durch die Antragstellenden erforderlich. Im Übrigen gilt die städtische Vergabeordnung.
4.5 Bewegliche Sachen ab einem Anschaffungswert von 200 Euro netto, die über die Richtlinie angeschafft werden, sind vom Fördermittelempfänger zu inventarisieren. Im Sinne der Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit ist vor Investitionen zu prüfen, ob eine Miete oder Leigabe (z.B. Leihbar im Quartiersmanagement Macke-Viertel) sinnvoll und möglich ist.
4.6 Es ist sicherzustellen, dass die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel in einem ausgewogenen Verhältnis von kleineren und größeren Projekten steht.
5. Öffnung ins Quartier, Vernetzung, Evaluation und Öffentlichkeitsarbeit
5.1 Mit der beantragten Maßnahme soll die Öffnung der Einrichtung ins Quartier gefördert werden. Dies setzt voraus, dass die Einrichtung und das Angebot weitestgehend barrierefrei sind. Dies beinhaltet neben den baulichen Voraussetzungen, die Beseitigung von Sprachbarrieren, die Berücksichtigung von kognitiven Einschränkungen (Stichwort: Leichte Sprache, Piktogramme etc.). Der Fokus des Angebots ist auf die breite Bürgerschaft zu richten. Es sollte vermieden werden, sich ausschließlich auf bestimmte Zielgruppen zu konzentrieren. Maßgeblich ist der folgende Grundsatz der Partizipation: „Alle Bonner Bürger*innen können am gesellschaftlichen Leben teilhaben, unabhängig von Alter, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, nationaler Herkunft, sexueller Neigung, körperlicher und geistiger Verfassung oder sozialem Status“.
5.2 Die Einrichtung muss niederschwellig und in einem angemessenen zeitlichen Rahmen öffentlich zugänglich sein. Die Bürgerschaft ist durch eine aktive Willkommenskultur anzusprechen.
5.3 Die Einrichtung soll an der jährlichen Evaluation der Fördermittelgeberin (Bundesstadt Bonn) teilnehmen.
5.4 Die Teilnahme an der vernetzenden Gremienarbeit wird grundsätzlich erwartet. Im Quartier stattfindende Festivitäten sollen durch eigene Aktivitäten unterstützt werden.
5.5 Das Angebot ist im Quartier zu bewerben. Dabei ist in geeigneter Form auf die Stadt Bonn als Fördermittelgeberin hinzuweisen.
6. Beteiligung des Fachausschusses
Ab einem Betrag von 5.000 Euro entscheidet der Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit über die Einzelmaßnahme. Sofern dies aufgrund der besonderen Dringlichkeit der Förderzusage nicht möglich sein sollte (z.B. Zusage der Übernahme der Mietkosten), ist die Dringlichkeit schriftlich zu begründen und der Ausschuss im Nachgang zu unterrichten.
Bei einer Fördersumme von unter 5.000 Euro entscheidet das Amt für Soziales und Wohnen.
7. Auszahlung des Förderbetrages
Die bewilligten Mittel werden nach Vorlage der Originalrechnungen, Mietverträge etc. ausgezahlt. Sofern die Maßnahmen die finanziellen Möglichkeiten der Antragstellenden überschreiten, sind Abschlagszahlungen möglich.
8. Auflagen, Bedingungen und Nebenabsprachen
Den Antragstellenden können Auflagen und Bedingungen auferlegt werden.
Insbesondere können zur Qualitätssicherung individuelle Standards oder Konsequenzen bei „Schlechtleistung“ bzw. fehlender Leistung vereinbart werden.
9. Nachrang städtischer Förderung
Mögliche Einnahmen in Bezug auf den Fördergegenstand werden auf die Förderung angerechnet. Grundsätzlich sind Angebote kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Externe Fördermittel sollen vorrangig in Anspruch genommen werden (Crowdfunding, Stiftungen, Spenden, Mitgliedsbeiträge etc.).
10. Allgemeine städtische Vereinbarungen
Die Bundesstadt Bonn bekennt sich zur Nachhaltigkeit im Sinne der Lokalen Agenda (siehe Nachhaltigkeitsbericht der Stadt Bonn).
Die Grundsätze zum Klimaschutz (Klimaneutrales Bonn 2035), zur Regionalität, zur Müllvermeidung, Fair-Trade und zur Biodiversität sind bei der Planung und Umsetzung der beantragten Maßnahme in besonderem Maße zu berücksichtigen.
Darüber hinaus können während Krisenzeiten spezielle Regelungen (z.B. Hygienekonzepte o.ä.) erforderlich werden.
Die Verwaltungsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit sind zu beachten.
Den Antragstellenden sind die städtischen Regelungen bekannt und werden bei der Planung und Durchführung der im Antrag benannten Maßnahme berücksichtigt. Ggf. für den Fördergegenstand erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse (z.B. Bau- oder Sondernutzungsgenehmigungen) sind selbstständig einzuholen.
11. Ausnahmen
Im Einzelfall können bei der Förderung Ausnahmen erteilt werden. Die Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung.
Die Ausnahmen stehen im Einklang mit den Zielen der Quartiersentwicklungsstrategie.
12. Widerrufsmöglichkeiten der Förderung und Erstattung
Die Förderung kann vor Beginn, während und nach Abschluss der Maßnahmen widerrufen werden, wenn
die Maßnahmen zeitlich und inhaltlich nicht entsprechend dem Antrag umgesetzt werden,
sich herausstellt, dass die Antragstellenden nicht in der Lage sind, die Maßnahme sachgerecht umzusetzen,
die Verwendung der Mittel nicht sachgerecht nachgewiesen wird,
die Auszahlung der Mittel nicht sachgerecht möglich ist,
notwendige Angebote nicht eingeholt wurden,
im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt wurden,
die Antragstellenden von der Maßnahme oder dem Antrag Abstand nehmen bzw. nachträglich den Antrag ändern oder ergänzen,
sich eine Antragstellergemeinschaft aufgelöst hat bzw. ihr Bekenntnis des politischen, sozialen oder ökologischen Zwecks der Bürgerinitiative ändert.
13. Entlastung, Prüfung
Der Zuwendungsempfänger hat, entsprechend der im Bewilligungsbescheid getroffenen Regelungen,
einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis vorzulegen,
eine Überprüfung der Mittelverwendung durch die Bundesstadt Bonn an Ort und Stelle zu gestatten,
Einsicht in die Kassenführung zu gewähren,
die der Bewilligung zugrundeliegenden Nachweise fünf Jahre nach Aufstellung des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
Die Prüfung des Verwendungsnachweises sowie eine mögliche Rückforderung richten sich nach der Förderrichtlinie freiwillige Zuschüsse Soziales der Bundesstadt Bonn sowie den gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Landeshaushaltsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in analoger Anwendung.
14. Förderrichtlinie freiwillige Zuschüsse Soziales der Bundesstadt Bonn