§ 1: Zweck der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung in den Hallen- und Freibädern der Bundesstadt Bonn.
§ 2: Verbindlichkeiten der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung ist für die Badegäste verbindlich. Für den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Das Personal oder weitere beauftragte Personen des Sport- und Bäderamtes üben das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals oder der beauftragten Personen des Amtes ist Folge zu leisten. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Entgelt nicht erstattet.
Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Hausverbot durch die Leitung des Sport- und Bäderamtes oder deren beauftragten Personen ausgesprochen werden.
(3) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(4) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch das Sport- und Bäderamt erlaubt.
(5) Lehren oder Üben des Schwimmens in Gruppen ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch das Sport- und Bäderamt gestattet.
§ 3: Öffnungszeiten und Entgelte
(1) Die Öffnungszeiten und der Entgelttarif werden am Eingang des Bades und im Internet auf der Homepage der Bundesstadt Bonn bekannt gemacht.
(2) Die Schwimm- und Duschzeit endet 15 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit.
(3) Einlassschluss ist in Schwimmhallen und Freibädern 40 Minuten vor Ende der Öffnungszeit.
(4) Die Badegäste haben die Bädereinrichtungen vor Ablauf der Öffnungszeit zu verlassen.
(5) Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
(6) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden im Falle ihres Verlustes nicht erstattet.
(7) Bei Schließungen von Bädern bzw. Teilbereichen von Bädern besteht kein Anspruch auf Ersatz oder Minderung des Eintrittspreises.
(8) Wird eine Ermäßigung nach der Entgeltordnung in Anspruch genommen, so ist die Berechtigung durch den entsprechenden Ausweis gegenüber dem Personal
des Betreibers oder sonstigen von ihm beauftragten Dritten auf Verlangen bei jedem Eintritt nachzuweisen.
(9) Der Missbrauch von Eintrittsbelegen oder Sonderausweisen zieht grundsätzlich Strafanzeige, Einzug der Eintrittskarte oder des Ausweises und Erlass eines Hausverbots nach sich. Weitere Folgen können in der Entgeltordnung geregelt werden.
(10) Bei Verlust von Mehrpunkte- oder Zeitkarten wird eine Ersatzleistung nur nach Vorlage eines gültigen Kassenbelegs gewährt. Ohne Kassenbeleg besteht kein Anspruch auf eine Ersatzleistung.
§ 4: Zutritt
(1) Der Besuch der Bäder steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
(2) Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für das Bad sein.
(3) Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Bäder nur in Begleitung eines Erwachsenen benutzen, der verpflichtet ist, das Kind ständig zu beaufsichtigen und für die Sicherheit des Kindes die Verantwortung trägt.
Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können oder zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen neigen, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer verantwortlichen Person gestattet, die ggf. entsprechende Hilfe leisten kann.
(4) Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
- die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
- die Tiere mit sich führen,
- die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden).
§ 5: Verhalten in den Bädern
(1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, zum Beispiel durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen untersagt.
Sexuelle Belästigungen ziehen grundsätzlich Strafanzeige und Erlass eines Hausverbots nach sich.
(2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
(3) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Badegast oder deren Begleitperson zu reinigen.
(4) Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt.
(5) Das Fotografieren und Filmen anderer Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung durch das Sport- und Bäderamt.
(6) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. a. sind nicht erlaubt.
(7) Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
(8) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden.
(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
(10) Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
(11) Das Rauchen ist in allen Räumen sowie an den Beckenumgängen, auf den Wiesen zwischen den Becken, im Wartebereich und um den Kiosk herum in den Freibädern untersagt. Bereiche mit Raucherlaubnis werden so eingerichtet, dass von ihnen keine Belästigung der Mitarbeitenden und der anderen Badegäste ausgeht. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten (Erhitzer und Verdampfer).
(12) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
(13) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Badegast nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(14) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
(15) Der Zugang zu den Badeeinrichtungen ist nur über die hierfür vorgesehenen Gänge und Treppen gestattet. Die Wege von den Einzelkabinen, Wechselkabinen und Sammelumkleideräumen zu den Duschräumen und zu den Schwimmbecken sowie alle in diesem Bereich liegenden sonstigen Räume und der Schwimmbeckenumgang dürfen nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden. Nach dem Wiederankleiden sind die Einzel- und Wechselkabinen nur durch die Türe zum Stiefelgang zu verlassen.
§ 6: Haftung
(1) Die Bundesstadt Bonn haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Bundesstadt Bonn, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht der Bundesstadt Bonn zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt sind, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Entgelt beinhalteten Veranstaltungen zu ermöglichen.
(3) Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten der Bundesstadt Bonn wird keinerlei Bewachung oder Sorgfaltspflicht für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die Bundesstadt Bonn nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in durch die Bundesstadt Bonn zur Verfügung gestellten Garderobenschränken und/ oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Bundesstadt Bonn in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/ oder Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
(5) Die zur Verfügung gestellten Garderobenschränke und/ oder Wertfächer verfügen zum Teil über Münzpfandschlösser. Bei Verlust des Schlüssels des Münzpfandschlosses hat der Badegast Schadenersatz für den Schlüssel in Höhe des in der Entgeltordnung festgelegten Betrages zu leisten. In diesem Fall oder wenn der Schlüssel für das mitgebrachte Schloss verloren gegangen ist, wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen wurde. Für dabei entstandene Schäden am mitgebrachten Schloss wird kein Ersatz geleistet.
§ 7: Verhaltensregeln für den Badebetrieb
(1) Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und/oder Wertfaches und die Aufbewahrung selbst verantwortlich.
(2) Im gesamten Badbereich ist stets eine angemessene Badekleidung zu tragen. Dabei muss die Badekleidung mindestens die primären Geschlechtsmerkmale vollständig bedecken. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist weder mit Straßenkleidung noch mit Schuhen oder Taschen gestattet.
(3) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
(4) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste.
(5) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus. Der Badegast hat sein Verhalten darauf einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
(6) Das Betreten der Sprungplattformen und der Sprungbretter ist nur einzeln erlaubt. Es darf nur in Längsrichtung gesprungen werden, wobei sich der springende Badegast vorher zu vergewissern hat, ob dies ohne Gefährdung anderer möglich ist. Nach dem Sprung muss der Bereich unterhalb des Sprungturms sofort verlassen werden. Es ist unzulässig, während der Benutzung der Sprunganlagen im Sprungbereich zu schwimmen.
(7) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt werden, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.
(8) Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
(9) Die Nutzung von mitgebrachten Übungs-, Trainings- oder Spiel- und Sportgeräten kann vom Personal eingeschränkt oder untersagt werden.
(10) Bei Gewitter sind Schwimmbecken, Umgänge und Wiesenflächen in den Freibädern sofort zu räumen und die Schutzbereiche aufzusuchen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 8: Inkrafttreten
Diese Haus- und Badeordnung tritt am 15. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung für die Bäder der Bundesstadt Bonn vom 15. April 2016 außer Kraft.
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat die vorstehende Haus- und Badeordnung für die Bäder der Bundessstadt Bonn in seiner Sitzung am 13. Juni 2023 beschlossen.
Bonn, den 20. Juni 2023
Dörner
Oberbürgermeisterin