Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung von www.bonn.de zu ermöglichen. Für den Betrieb der Seite werden technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für Statistikzwecke zulassen und uns so dabei unterstützen, die Bedienfreundlichkeit der bonn.de stetig zu verbessern. Sie können die Datenschutzeinstellungen jederzeit anpassen oder allen Cookies direkt zustimmen.
50-14 Satzung der „Stiftung Wilhelmine-Lübke-Haus“
Vom 16. Dezember 2013
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2013 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023, zuletzt geändert durch Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Wilhelmine-Lübke-Haus“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn und wird von der Bundesstadt Bonn verwaltet.
§ 2: Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für das Wilhelmine-Lübke-Haus in Trägerschaft der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn zur Verwirklichung der der Altenhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch finanzielle Hilfen für die Betreuung der Heimbewohner sowie für die Förderung oder Durchführung allgemein kulturell unterhaltender oder gesellschaftlicher Veranstaltungen verwirklicht.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3: Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus Barvermögen und beträgt derzeit 201.072,56 Euro. Davon entfallen auf das Kapitalvermögen 88.584,64 Euro und auf das Rücklagevermögen 112.487,92 Euro (Stand: 31. Dezember 2012).
§ 5: Verwendung der Vermögenserträge
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuwendungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 Abgabenordnung.
§ 6: Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 7: Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 8: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.