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Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2002 auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW S. 160), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Max-Becker-Stiftung“.
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der Bundesstadt Bonn.
§ 2: Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung bedürftiger Personen (im Sinne des § 53 der Abgabenordnung) aus dem Bonner Ortsteil Oberkassel.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3: Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wurde laut Stiftungsurkunde vom März 1959 mit einem Anfangsvermögen von 12.000 DM (in Worten zwölftausend) ausgestattet. Zum Stichtag 31. Dezember 2001 betrug das Stammvermögen 14.089,54 DM/7.203,87 Euro.
(2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen der steuerlich zulässigen Teile die jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 4: Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 Abgabenordnung.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5: Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus dem/der Bezirksvorsteher/in des Stadtteils Beuel und der Amtsleitung des Amtes für Soziales und Wohnen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums verständigen sich auf eine/n Vorsitzende/n.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
§ 6: Aufgaben, Beschlussfassung
(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
(2) Das Kuratorium sollte mindestens einmal jährlich zusammentreten. Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(3) Beschlüsse werden einstimmig gefasst.
(4) Beschlüsse, die weder eine Änderung der Satzung noch die Auflösung betreffen, können im schriftlichen bzw. fernmündlichen Verfahren gefasst werden. Hat sich ein Kuratoriumsmitglied im schriftlichen Verfahren nicht innerhalb von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung geäußert, so gilt sein Schweigen als Zustimmung.
§ 7: Treuhandverwaltung
(1) Der/Die Treuhänder/in verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem/ ihrem Vermögen. Er/Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(2) Der/Die Treuhänder/in legt dem Kuratorium auf den 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert.
§ 8: Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so das Kuratorium einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss wird einstimmig gefasst. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge zu liegen.
§ 9: Auflösung der Stiftung
Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 10: Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11: Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 12: Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.