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Satzung für die Altenwohn-, Alten- und Altenpflegeheime sowie die Altenbegegnungsstätten der Stadt Bonn
Vom 11. Oktober 1983
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 1983 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594/SGV. NW. 2023) und der §§ 59 ff. der Abgabenordnung (AO) 1977 vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Zweck
(1) Die Altenwohn-, Alten- und Altenpflegeheime sowie die Altenbegegnungsstätten der Stadt Bonn verfolgen als öffentliche Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Heime und Altenbegegnungsstätten ist die Förderung der Altenhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Trägerschaft und Unterhaltung der Heime und Altenbegegnungsstätten.
§ 2: Selbstlosigkeit
Die Heime und Altenbegegnungsstätten sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3: Zweckbindung der Mittel
(1) Mittel der Heime und Altenbegegnungsstätten dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält keine Zuwendungen aus den Mitteln dieser Einrichtungen.
(2) Die Stadt Bonn erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Heime und Altenbegegnungsstätten oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4: Ausschluss der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Heime und Altenbegenungsstätten fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde.
§ 5: Benutzung der Heime
(1) Die Heime dienen der Unterbringung, Verpflegung und sonstigen Betreuung von älteren, erwerbsunfähigen Einzelpersonen und Ehepaaren, die der Heimpflege bedürfen. Mit den in die Heime aufzunehmenden Personen schließt die Stadt Bonn privatrechtliche Verträge ab.
(2) Es wird nicht danach unterschieden, ob die Pflegekosten aus eigenen Einkünften oder dem Vermögen der Heimbewohner bestritten werden können oder ob sie nach den Grundsätzen der Sozialhilfe aufzubringen sind.
(3) Bei der Belegung der Heimplätze ist Einwohnern der Stadt Bonn Vorrang zu gewähren.
(4) Für den Aufenthalt in den Heimen gilt die vom Oberstadtdirektor erlassene Heimordnung, die Bestandteil des Heimvertrages ist.
§ 6: Benutzung der Altenbegegnungsstätten
(1) Die Benutzung der Altenbegegnungsstätten ist jedem älteren Einwohner gestattet.
(2) Die Altenbegegnungsstätten dienen der Begegnung, der Bildung und Beratung älterer Bürger und sollen durch ein sozio-kulturelles Angebot die Kontaktpflege und die Förderung von Bekanntschaften ermöglichen.
§ 7: Gesamtleitung und Verwaltung der Einrichtungen
Die Gesamtleitung und Verwaltung der Heime und Altenbegegnungsstätten obliegt dem Sozialamt der Stadt Bonn.
§ 8: Inkrafttreten
Die §§ 1 bis 4 treten rückwirkend zum 1. Januar 1977, die übrigen Bestimmungen am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Altenwohn-, Alten- und Altenpflegeheime der Stadt Bonn vom 1. Februar 1977 außer Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.