vom 17. März 2022
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 17. März 2022 folgende Haus- und Nutzungsordnung für die Sportstätten der Bundesstadt Bonn beschlossen:
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | geänderte Regelungen |
11.07.2016 (ABI. S. 831 |
01.10.2016 | Gebührentarif |
18.12.2017 (ABl. S. 2125) | 28.12.2017 | § 8 II, Gebührentarif |
04.09.2020 (ABl. S. 704) | 10.09.2020 | §§ 8 I, 9 I, Gebührentarif |
23.03.2022 (ABl. S. 161) | 31.03.2022 | § 9 I g) Gebührentarif |
1. Zweck; Geltungsbereich
1.1 Die Haus- und Nutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in und auf den städtischen Sportstätten und gilt für alle Nutzer*innen und Besucher*innen.
1.2 Die Besucher*innen und Nutzer*innen der Sportstätte erkennen die Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung verbindlich an. Sie verpflichten sich, alle dieser Zweckbestimmung entsprechenden Anordnungen zu beachten.
1.3 Diese Haus- und Nutzungsordnung gilt nicht für die Bäder- und Lehrschwimmbecken der Stadt Bonn. Dort gilt die Haus- und Badeordnung für die Bäder.
2. Nutzung von Sportstätten
2.1 Benutzungszeiten
Die Benutzungszeiten der städtischen Sportstätten sind in der Benutzungszeitordnung der Bundesstadt Bonn geregelt. Die Nutzung kann von der Stadt Bonn allgemein oder in bestimmten Sportstätten vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden. Ansprüche können daraus nicht geltend gemacht werden. Belegungszeiten für Schulen und Vereine werden über Zuweisungen durch das Belegungsmanagement im Sport- und Bäderamt der Stadt Bonn festgelegt.
2.2 Sporthallen
2.2.1 Die Nutzung der Sporthallen für sportliche Zwecke ist bei der Sportverwaltung zu beantragen. Die von der Sportverwaltung genehmigte Nutzung umfasst auch das Umkleiden und Duschen und wird in einem Belegungsplan, der auf der Homepage der Stadt Bonn eingesehen werden kann, dokumentiert. Nach Ablauf der genehmigten Nutzung ist die Sportstätte unverzüglich zu verlassen. Die Nutzung der Sporthallen für nichtsportliche Zwecke ist beim Städtischen Gebäudemanagement zu beantragen. Es gilt die Mietordnung für temporäre Vermietungen von schulisch genutzten Liegenschaften/städtischen Schulen und städtischen Sport und Mehrzweckhallen.
2.2.2 Die Sporthallen dürfen nur unter der Aufsicht einer verantwortlichen Person betreten und genutzt werden, dem die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung obliegt. Minderjährige können als verantwortliche Beauftragte eingesetzt werden, wenn sie förmlich durch den Vereinsvorstand bestellt wurden, sie mindestens 16 Jahre alt sind, über die notwendige persönliche und fachliche Reife verfügen und die Erziehungsberechtigten zugestimmt haben.
2.2.3 Vor der Nutzung hat die verantwortliche Person die Sporthalle auf Ordnung und Sauberkeit zu kontrollieren. Vorhandene oder während der Benutzung entstandene Mängel oder Schäden müssen unverzüglich dem Hausmeister/Hallenwart oder der für die Vergabe zuständigen Stelle gemeldet werden.
2.2.4 Geräteraumtore sind vor jeder Benutzung augenscheinlich auf Sicherheitsmängel zu überprüfen. Die sogenannten „Sichtkontrollen“ sind durch die beauftragten Verantwortlichen durchzuführen. Hierbei geht es insbesondere um Mängel und Beschädigungen, die auch für Laien sofort erkennbar sind. Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister/Hallenwart zu melden. Beschädigte Tore dürfen nicht mehr benutzt werden. Geräteraumtore dürfen von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich nicht bedient werden, es sei denn, es handelt sich um einen Jugendlichen, der gem. Ziffer 2.2.2.
vom Verein als verantwortliche Person bestellt worden ist.
2.2.5 Ein Anspruch auf die Überlassung einer bestimmten Sportstätte zu einer bestimmten Zeit besteht nicht.
2.2.6 Die Genehmigung zur Nutzung einer Sportstätte kann mit Auflagen verbunden und jederzeit widerrufen werden.
2.2.7 Die Umkleideräume dürfen nicht mit beschmutzten Schuhen betreten werden. Dusch- und Waschräume sind ohne Schuhe zu betreten.
2.2.8 Die Anlagen sind nur mit geeignetem Schuhwerk zu nutzen.
2.3 Außensportanlagen
2.3.1 Schulen, Vereine oder sonstigen Benutzergruppen können die Nutzung der Außensportanlagen für die Durchführung des Schulsports bzw. des Trainings- und Spielbetriebes sowie für Veranstaltungen bei der Sportverwaltung beantragen. Die Nutzungszeiten des Vereins- und Schulsports werden durch einen Belegungsplan geregelt.
2.3.2 Geöffnete und frei zugängliche Außensportanlagen - mit Ausnahme der Naturrasenspielfelder - können, sofern nicht durch Vereins- und den Schulsport belegt, allgemein zum Spiel und Sport von jedermann genutzt werden.
2.3.3 Die Fußballvereine sind verpflichtet, mobile Tore nach der Nutzung wieder ordnungsgemäß anzuketten.
2.3.4 Kunst- und Naturrasenspielfelder dürfen grundsätzlich nicht zum Kugelstoßen sowie zum Diskus- und Hammerwerfen genutzt werden; auch nicht zu Übungszwecken. Speerwurf ist auf Kunstrasenplätzen nicht erlaubt. Ausnahmen können auf begründeten Antrag hin zugelassen werden.
2.3.5 Das Befahren der Sportplätze mit Fahrzeugen jeglicher Art ist untersagt.
2.3.6 Die Umkleideräume dürfen nicht mit beschmutzten Schuhen betreten werden. Dusch- und Waschräume sind ohne Schuhe zu betreten.
2.3.7 Die Außentüren der Umkleidegebäude und -räume müssen während der
Übungsstunden und auch während der Veranstaltungen so verschlossen werden,
dass Unbefugte keinen Zutritt finden.
3. Nutzung der Sportgeräte
3.1 Die vorhandenen Sportgeräte dürfen nur für sportliche Zwecke benutzt werden. Sie stehen allen Nutzer*innen gleichermaßen zur Verfügung.
3.2 Die Sportgeräte sind vor der Nutzung auf Schäden zu überprüfen. Schadhafte Geräte dürfen nicht genutzt werden. Treten Mängel auf, so ist die Nutzung sofort einzustellen. Die Mängel sind der Sportverwaltung umgehend telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.
3.3 Sportgeräte sind so mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu befördern, dass jegliche Beschädigungen vermieden werden.
3.4 Das sachgemäße Verstellen der Geräte hat nur unter der Aufsicht der bzw. des Beauftragten zu erfolgen.
3.5 Nach ihrem Gebrauch sind die Geräte wieder an ihren Standort zu bringen. Barren, Turnpferde und Turnböcke sind tief zu stellen, Barrenholme und sonstige Vorrichtungen sind zu entspannen, bei fahrbaren Geräten sind die Rollen außer Betrieb zu setzen.
3.6 Nutzereigene Geräte können in den Sportstätten aufbewahrt und aufgestellt werden. Voraussetzung ist, dass ausreichend Platz und Raum zum Aufstellen/Lagern der Gerätschaften vorhanden ist und alle Rettungs-/Fluchtwege freigehalten werden. Aufbewahrung und Aufstellort der Gerätschaften sind mit dem Hausmeister/Hallenwart abzustimmen. Die Verwaltung haftet nicht für Schäden oder Diebstähle.
4. Verhalten
4.1 Nutzer*innen und Besucher*innen haben sich in den Sportstätten so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.
4.2 Nutzer*innen und Besucher*innen sind verpflichtet, die Sportstätten pfleglich zu behandeln, Sauberkeit zu wahren und ordnungsgemäß zu verlassen. Nutzer*innen tragen die Kosten einer Sonderreinigung, sofern diese durch unsachgemäße Benutzung der Sportanlage erforderlich wird. Die Verwendung von Haftmitteln ist grundsätzlich untersagt. Über Ausnahmen entscheidet die Sportverwaltung in Abstimmung mit dem Städtischen Gebäudemanagement.
4.3 Nutzergruppen, die Sporthallen und Umkleidegebäude auf Sportanlagen in Schlüsselverantwortung nutzen, haben nach Beendigung der Nutzung alle Fenster zu verschließen, die Wasserverbrauchsstellen abzustellen sowie die Beleuchtungskörper abzuschalten. Die Sporthalle/das Umkleidegebäude ist ordnungsgemäß abzuschließen; dabei sind alle Außentüren zu prüfen.
4.4 Der Sportbetrieb in den Sporthallen ist mit sauberen, nicht färbenden Sportschuhen durchführen.
4.5 In allen Sporthallen, Umkleidegebäuden und auf dem gesamten Sportgelände darf nicht geraucht werden.
4.6 Speiseabgabe und Ausschank alkoholfreier Getränke sind gewerberechtlich erlaubnisfrei. Wenn Vereine z.B. bei Festen und Veranstaltungen Alkohol gewerblich, das heißt über den Selbstkostenpreis hinaus ausschenken, brauchen sie eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz (GastG).
4.7 Fahrzeuge aller Art dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Wegen und Plätzen bewegt und abgestellt werden. Ein Anspruch auf Parkraum besteht nicht.
4.8 Tiere dürfen die Sporthallen und Sportflächen nicht betreten. Hunde sind im Zuschauerbereich der Außensportanlage an der Leine zu führen.
4.9 Die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sowie der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung sind einzuhalten.
5. Haftung
5.1 Die Nutzer*innen haften gegenüber der Stadt Bonn, ihren Mitarbeitern*innen und Beauftragten im Rahmen gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für alle Schäden, die der Stadt Bonn, ihren Mitarbeitern*innen oder Beauftragten durch die Nutzung entstehen. Dies gilt nicht, sofern den jeweiligen Nutzer / die jeweilige Nutzerin in Bezug auf den Schadenseintritt kein Verschulden trifft.
5.2 Falls Dritte in Folge der Nutzung Schadenersatzansprüche gegenüber der Stadt Bonn, ihren Mitarbeiter*innen oder Beauftragten zu Recht geltend machen, sind die Nutzer*innen verpflichtet, die Stadt Bonn, ihre Mitarbeiter oder Beauftragte im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen finanziell frei zu stellen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn den jeweiligen Nutzer / die jeweilige Nutzerin an der Schadensentstehung
kein Verschulden trifft. Die Nutzer*innen verzichten soweit gesetzlich zulässig gegenüber der Stadt Bonn, ihren Mitarbeiter*innen oder Beauftragten auf die Geltendmachung von Regressansprüchen.
5.3 Die Stadt Bonn haftet gegenüber den Nutzer*innen sowie gegenüber Dritten für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Für sonstige Schäden haftet die Stadt Bonn gegenüber den Nutzer*innen sowie gegenüber Dritten nur, wenn sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ihrer Mitarbeiter*innen oder ihrer Beauftragten entstanden sind. Unberührt bleibt die Haftung der Stadt Bonn als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
5.4 Die Nutzer*innen verpflichten sich, für Veranstaltungen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die vorstehenden Risiken deckt. Der Versicherungsschein ist auf Verlangen vorzulegen.
6. Fundgegenstände
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände.
7. Zutritt von Mitarbeiter*innen der Sportverwaltung
Die Mitarbeiter*innen der Sportverwaltung sind berechtigt, die Sportstätten zu jeder Zeit, auch während der Übungen und Veranstaltungen, kostenfrei zu betreten. Sie sind nach Vorlage eines entsprechenden Ausweises einzulassen; ihnen ist jede geforderte Auskunft zu erteilen.
8. Aufsicht und Hausrecht
8.1 Die Beauftragten der Stadt Bonn sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung eingehalten werden. Ihren Anordnungen ist deshalb Folge zu leisten.
8.2 Die von den Vereinen bestellten verantwortlichen Personen sorgen dafür, dass die Mitglieder ihrer Gruppen die Regeln der Haus- und Nutzungsordnung beachten. Sollte dies im Einzelfall nicht gelingen, so hat die jeweilige verantwortliche Person sich an den jeweiligen Beauftragten der Stadt Bonn zu wenden.
8.3 Die Beauftragten der Stadt Bonn (z.B. Hausmeister, Hallen- oder Platzwarte) sind befugt, Personen, die gegen die Haus- und Nutzungsordnung verstoßen und die gegebenen Anweisungen nicht beachten, aus der Sportstätte zu weisen. Dasselbe Recht steht bei Abwesenheit und Unerreichbarkeit der Beauftragten auch den Personen nach 8.2 zu, sofern das Fehlverhalten offenkundig und von einigem Gewicht ist. Wird eine solche Aufforderung nicht befolgt, so muss mit der Erstattung einer Strafanzeige gerechnet werden.
8.4 Liegen grobe Verstöße vor oder werden Anweisungen wiederholt missachtet, kann die Stadt Bonn ein Hausverbot aussprechen.
9. Werbung
Die Richtlinien für die Werbung an Bonner Sportstätten sind einzuhalten.
10. Inkrafttreten
Diese Haus- Nutzungsordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Haus- und Benutzungsordnung für die Sportstätten in der Stadt Bonn außer Kraft.