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Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 17. Mai 1984 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594/SGV. NW. 2023) und der §§ 59 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Name der Stiftung
Die Stadt Bonn errichtet die Stiftung „St. Albertus-Magnus-Heim“ mit Sitz in Bonn.
§ 2: Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe. Er wird insbesondere durch die Betreuung der Heimbewohner sowie durch Förderung oder Durchführung allgemein kulturell unterhaltender oder gesellschaftlicher Veranstaltungen verwirklicht.
§ 3: Selbstlosigkeit
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4: Zweckbindung
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Bonn erhält keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
§ 5: Ausschluss der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6: Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Sparguthaben in Höhe von 15.556,38 Euro. Dieses Sparguthaben ist aus früheren Spenden für Zwecke des „St. Albertus-Magnus-Heimes“ entstanden. Zuwendungen Dritter sollen dem Stiftungsvermögen zuwachsen.
(2) Der Stiftungszweck wird aus den Erträgen des Stiftungsvermögen erfüllt.
§ 7: Erledigung der Stiftungsgeschäfte
(1) Die treuhänderische Verwaltung des Stiftungsvermögens erfolgt durch den Oberstadtdirektor der Stadt Bonn oder einen von ihm beauftragten Mitarbeiter. Eine Vergütung aus Mitteln der Stiftung erfolgt hierfür nicht.
(2) Die Verwendung der Mittel zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken ist durch ordnungsgemäße, prüfungsfähige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie der Nachweis über die Verwendung der Mittel unterliegen der Kontrolle des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Bonn.
§ 8: Satzungsänderung, Auflösung, Zusammenschluss
(1) Über die Änderung der Satzung, die Auflösung der Stiftung und den Zusammenschluss zu einer neuen Stiftung entscheidet der Rat der Stadt Bonn.
(2) Hat der Rat der Stadt Bonn die Auflösung der Stiftung beschlossen, fällt das Stiftungsvermögen der Stadt Bonn zu. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§ 9: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. --- Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.