Vom 2. Mai 2012 (geändert am 25. März 2024)
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 26. April 2012 aufgrund der §§ 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG - (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung vom 12. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664/ SGV. NW 216) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV.NW. S. 97) und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen GO NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666, zuletzt geändert durch Gesetze vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685) folgende Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie beschlossen:
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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25.03.2024 (ABl. 141) | 4.4.2024 | Art. I, § 4, Abs. 1, und § 4, Abs.3 |
I. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie
§ 1: Aufbau
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie besteht aus dem Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie (Jugendhilfeausschuss) und der Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie.
§ 2: Zuständigkeit
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Bonn zuständig.
§ 3: Aufgaben
(1) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
2) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es soll sie zur Mitarbeit heranziehen und für ein planvolles Zusammenwirken aller Organisationen und Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe sorgen, wobei es die Selbständigkeit der freien Träger zu beachten hat.
II. Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie (Jugendhilfeausschuss)
§ 4: Mitglieder
(1) Dem Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie gehören 15 stimmberechtigte und 16 beratende Mitglieder an.
(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 1 KJHG (Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt neun, und die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 2 KJHG, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen werden, beträgt sechs. Die Mitglieder werden nach § 58 Abs. 1 GO vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung NW (GO NW) sowie der Geschäftsordnung des Rates.
3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
- die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung
- die Leiterin/der Leiter des Amtes für Kinder, Jugend und Familie oder die Vertretung;
- ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder ein Jugendrichter, der vom Präsidium des Landgerichtes Bonn bestellt wird;
- eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Direktion des Arbeitsamtes Bonn bestellt wird;
- eine Vertretung der Schulen, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
- eine Vertretung der Polizei, die vom Polizeipräsidenten bestellt wird;
- je eine Vertretung der katholischen Kirche, entsandt durch den Stadtdechanten der katholischen Kirche Bonn, der evangelischen Kirche, entsandt durch die evangelischen Kirchenkreise Bonn und Bad Godesberg und An Rhein und Sieg, der jüdischen Kultusgemeinde, entsandt durch die Synagogengemeinde Bonn sowie der altkatholischen Kirche, entsandt durch die altkatholische Gemeinde Bonn,
- eine Vertretung des Jugendamtselternbeirats,
- eine Vertretung des Integrationsrates,
- eine Vertretung der Behinderten-Gemeinschaft Bonn e.V.,
- je eine Leitung der Arbeitsgemeinschaft „Jugendförderung“, der Arbeitsgemeinschaft „Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege“ und der Arbeitsgemeinschaft „Hilfen zur Erziehung“ (Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII (AG78)).
Für die Mitglieder c) bis k) ist je eine persönliche Vertretung zu bestellen.
§ 5: Aufgaben des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie
(1) Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit die Aufgaben nicht durch Satzung den Bezirksvertretungen zugewiesen sind. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen.
(2) Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hat vor allem folgende Aufgaben:
- Die Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Anregungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe.
- Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
- die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe
- die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt wird.
- Die Entscheidung über
- die Jugendhilfeplanung
- die öffentliche Anerkennung nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG,
- die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,
- die Gewährung von Zuschüssen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu den Kosten für den Bau und die Einrichtung von Tageseinrichtungen für Kinder,
- die Regelung, welche Träger durch § 20 Abs. 1 Kibiz begünstigt werden,
- die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen,
- Empfehlungsrecht an den Rat hinsichtlich der Freizeitstättenbedarfsplanung, der Bedarfsplanung für Tageseinrichtungen für Kinder sowie der Spielplatzbedarfsplanung.
- Die Vorberatung des Haushalts für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.
- Anhörung vor der Berufung einer Leiterin/eines Leiters der Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie.
§ 6: Unterausschüsse
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch den Vorsitz und die Stellvertretung.
III. Die Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie
§ 7: Eingliederung
Die Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung.
§ 8: Aufgaben
(1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister oder in ihrem/seinem Auftrag von der Leitung der Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates und des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie geführt.
2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder in ihrem/seinem Auftrag die Leitung der Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie
- ist verpflichtet, den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie, insbesondere die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie, über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie zu unterrichten
- bereitet die Beschlüsse des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie vor und führt diese aus.
IV. Schlussbestimmung
§ 9: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Bonn vom 21. September 1994 außer Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 2. Mai 2012
Nimptsch
Oberbürgermeister