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Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechts
Vom 14. Mai 2001
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom
in Kraft getreten am
Geänderte Regelungen
14.12.2001 (ABl. S. 1293)
01.01.2002
§ 2
15.12.2003 (ABl. S. 805)
24.12.2003
§§ 2, 5 bis 11
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 10. Mai 2001 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 718), des § 24 Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224, 3240), des § 1 des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelhygiene vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 775/SGV. NRW. 7832), des § 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 6. Mai 1999 (GV. NRW. S. 156/SGV. NRW. 7832) sowie des § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 19. Januar 1999 (GV. NRW. S. 41/SGV. NRW. 7832) folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Gebührentatbestand und Gebührenschuldner
(1) Für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
(2) Gebühren- und kostenpflichtig sind die natürlichen oder juristischen Personen, die die nach dieser Satzung gebühren- oder kostenpflichtigen Amtshandlungen veranlassen bzw. deren Tätigkeiten der Überwachung nach dem Fleischhygienerecht unterliegen.
§ 2: Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Hygieneüberwachung
Für Untersuchungen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten sind im Anhang A Kapitel 1 Nr. 1 der Richtlinie 85/73/EWG Pauschalbeträge festgesetzt. Da diese Gebühren die tatsächlichen Untersuchungskosten in den Schlachtbetrieben nicht decken, werden unter Beachtung der Erhöhungskriterien gemäß Anhang A Kapitel 1 Nr. 4 Buchstabe a) und b) der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung höhere betriebsbezogene Gebühren je Tier erhoben. Diese von den EGPauschalgebühren abweichenden Gebühren betragen je Tier
Tierart
Euro
bei Rindern (einschließlich Jungrindern)
15,40
bei Einhufern
19,25
bei Schweinen/Wildschweinen
13,45
bei Schafen/Ziegen
8,30
Trichinenuntersuchungen von Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen (zum Beispiel Wildschweine)
8,00
Zu den o.g. Gebühren kommen bei Rindern Gebühren für die Untersuchung auf BSE in Höhe der von der Untersuchungsstelle Rechnung gestellten Kosten (nachrichtlich: z.Z. 37,32 Euro) zuzüglich der Kosten für die BSE-Probennahme in Höhe von 5,75 Euro hinzu.
§ 3: Gebühr für Rückstandsuntersuchungen
Für die stichprobenartigen, zur Erfüllung des nationalen Rückstandskontrollplanes durchzuführenden Untersuchungen nach Richtlinie 86/469/EWG werden neben den Gebühren nach § 2 dieser Satzung Gebühren für Rückstandsuntersuchungen erhoben. Abweichend von der Pauschalgebühr gemäß Anhang B Ziffer 1 Buchstabe a) der Richtlinie 85/73/EWG in der geltenden Fassung werden zur Deckung der tatsächlichen Kosten auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 5. August 1980 (SGV NRW 2011) in der jeweils geltenden Fassung die an das Land NRW abzuführenden Untersuchungskosten je Tierart als Gebühr erhoben.
§ 4: Gebühr für Amtshandlungen in zugelassenen Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben
Für die Durchführung von Hygienekontrollen mit Überwachung der Zerlegung und Verarbeitung von Fleisch wird eine Gebühr erhoben. Abweichend von der Pauschalgebühr der Richtlinie 85/73/EWG wird zur Deckung der tatsächlichen Kosten eine Gebühr auf Stundenbasis erhoben. Diese beträgt 14,40 Euro je angefangene Viertelstunde.
§ 5: Gebühr für Amtshandlungen in Kühl- und Gefrierhäusern
Für Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit eingelagertem Fleisch wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Diese beträgt je angefangene Viertelstunde 14,40 Euro.
§ 6: Gebühr für Amtshandlungen in sonstigen Betrieben
Die Gebühr für Kontrollen und Untersuchungen in
Umpackbetrieben für frisches Fleisch
Herstellungsbetrieben für Hackfleisch oder Fleischzubereitungen
Wildverarbeitungsbetrieben
Verarbeitungsbetrieben für Fleischerzeugnisse
Umpackbetrieben für Fleischerzeugnisse
Groß- und Zwischenhandelsbetrieben
sonstigen zugelassenen und registrierten Betrieben
beträgt 14,40 Euro je angefangene Viertelstunde
§ 7: Sonstige Gebühren nach der Fleischhygieneverordnung
Für weitere Untersuchungen nach der Fleischhygiene-Verordnung, für Rückstandsuntersuchungen bei begründetem Verdacht sowie für bakteriologische Untersuchungen nach Anlage 1, Kapitel III Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung hat der Verfügungsberechtigte die in Rechnung gestellten Kosten der Untersuchungsstelle sowie die anfallenden Verpackungs- und Portokosten zu entrichten.
§ 8: Gebühr für Untersuchungen zu besonderen Zeiten
Auf die Gebühren nach §§ 2 und 4 erfolgt ein Zuschlag von 100 Prozent, wenn die Untersuchung auf Verlangen zwischen 18 Uhr und 7 Uhr, an Samstagen nach 15 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird.
§ 9: Fälligkeit
Die Gebührenpflicht entsteht durch die geleistete Amtshandlung. Die Gebühr wird einen Monat nach Erhalt der Rechnung fällig.
§ 10: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz vom 10. Oktober 1995 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 418) außer Kraft.
Die in dieser Satzung ausgewiesenen Euro-Beträge ersetzen ab dem 1. Januar 2002 die genannten DM-Beträge. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.