Vom 21. September 1994
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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21.05.2002 (ABl. S. 106) | 30.05.2002 | § 10 |
04.07.2005 (ABl. S. 463) | 14.07.2005 | § 8 |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 15. September 1994 aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Geltungsbereich
Die Satzung gilt für den umfriedeten Bereich des Stadions Sportpark Nord während der Durchführung von Veranstaltungen.
§ 2: Widmung
(1) Das Stadion dient vornehmlich der Durchführung von Sportveranstaltungen.
(2) Ein Anspruch auf Benutzung des Stadions besteht nicht.
(3) Über eine anderweitige Nutzung entscheidet die Stadt Bonn im Einzelfall. Dabei können von der Satzung abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 3: Vergabe
(1) Das Stadion wird durch die Stadt Bonn vergeben. Art und Umfang der Nutzung werden durch besonderen Zuweisungsbescheid geregelt.
(2) Der Veranstalter hat einen ausreichenden und qualifizierten Ordnungsdienst für die jeweilige Veranstaltung zu stellen. Der Ordnungsdienst ist durch entsprechende Kleidung/Armbinden deutlich zu kennzeichnen.
(3) Der Veranstalter trägt Sorge dafür, dass den Fan-Gruppen innerhalb des Stadions getrennte Plätze zugewiesen werden.
§ 4: Ordnungs- und Kontrolldienst
Der Ordnungs- und Kontrolldienst hat insbesondere die Aufgabe, durch Eingangskontrollen die Beachtung der Verbote gemäß § 8 zu gewährleisten. Darüber hinaus ist er für die Einhaltung der Regeln der §§ 6 und 7 verantwortlich. Neben der eigenverantwortlichen Wahrnehmung dieser Aufgaben ist den im Einzelfall ergehenden Anordnungen der Ordnungsbehörde oder der Polizei zur Gefahrenabwehr Folge zu leisten. Es ist bei jeder Veranstaltung ein Leiter des Ordnungs- und Kontrolldienstes zu bestimmen. Die ständige Erreichbarkeit für die Polizei ist sicherzustellen.
§ 5: Eingangskontrolle
(1) Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten der Stadionanlagen dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel daraufhin zu überprüfen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum, wegen des Mitführens von Waffen oder gefährlicher bzw. feuergefährlicher Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Zu diesem Zweck und zur Überprüfung, ob die sonstigen Verbote es § 8 eingehalten sind, können Personen und mitgeführte Gegenstände durchsucht werden.
(3) Personen, die
- ihre Zutrittsberechtigung nicht nachweisen können,
- ein Sicherheitsrisiko darstellen,
- sich in alkoholisiertem oder rauschähnlichem Zustand befinden
oder - die Durchsuchung verweigern,
werden zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen wurde. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung der Eintrittsgelder besteht nicht.
§ 6: Aufenthalt
(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions dürfen sich nur berechtigte Personen aufhalten. Auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes ist die Aufenthaltsberechtigung nachzuweisen.
(2) Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
§ 7: Verhalten im Stadion
(1) Innerhalb des Stadions hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Stadionsprechers und des Kontroll- und Ordnungsdienstes unverzüglich zu folgen.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Gefahrenabwehr sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei auch andere als die auf ihren Eintrittskarten vermerkten Plätze einzunehmen.
(4) Alle Auf- und Abgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten.
§ 8: Verbote
(1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
- Waffen jeder Art,
- Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können, zum Beispiel Fahnen- oder Transparentstangen von mehr als 150 cm Länge oder mehr als 2 cm Durchmesser,
- Gassprühdosen,
- ätzende oder färbende Substanzen,
- Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material hergestellt sind,
- Gasdruckfanfaren,
- sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Fahrräder usw.,
- Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
- alkoholische Getränke aller Art,
- Tiere.
(2) Den Besuchern ist weiterhin untersagt:
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu be- oder übersteigen.
- Bereiche, die nicht für die Besucher zugelassen sind (z. B. Spielfeld, Innenraum, Funktionsräume) zu betreten,
- mit Gegenständen aller Art zu werfen,
- Feuer zu entfachen, pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen,
- ohne Erlaubnis des Veranstalters oder der Stadt Bonn Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu besprühen oder zu bekleben,
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen,
- sich auf Sitzgelegenheiten zu stellen,
- Alkohol zu sich zu nehmen.
(3) In begründeten Einzelfällen kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister Ausnahmebewilligungen von den Verboten der Absätze (1) und (2) erteilen.
§ 9: Haftung
(1) Das Betreten und die Benutzung des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Stadt Bonn nicht.
(2) Unfälle oder Schäden sind der Stadt Bonn unverzüglich zu melden.
§ 10: Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Vorschriften der §§ 5, 6, 7 und 8 dieser Satzung zuwider handelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro bis höchstens 1.000 Euro nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3574), belegt werden.
(2) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen werden. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann ein Stadionverbot verhängt werden.
(3) Unerlaubt mitgeführte Sachen können sichergestellt werden.
§ 11: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 21. September 1994
Dr. Daniels
Oberbürgermeister