Ratsbeschluss vom 20. Juni 2024
Inhalt
I. | Vereinssport |
1. Voraussetzung der Förderung |
|
II. | Schulsport |
III. | Freizeitsport |
IV. | Ehrungen |
V. | Verfahren |
VI. | Ausnahmen |
Grundsätze
Sport ist ein fester Bestandteil im Leben der Bonnerinnen und Bonner. Sport wird als Ausgleich zum beruflichen und privaten Alltag geschätzt und aktiv ausgeübt, um die eigene physische und psychische Leistungsfähigkeit zu steigern, zu erhalten oder wiederherzustellen. Zuschauerinnen und Zuschauer finden im Sport Entspannung und Identifikation. Leistungssportlerinnen und Leistungssportler sind Vorbilder für Kinder und Jugendliche, erfolgreiche Sportlerinnen, Sportler und Mannschaften tragen den Ruf der Bundesstadt Bonn in alle Welt.
Die gemeinnützigen Sportorganisationen und Sportvereine basieren auf dem ehrenamtlichen Engagement von Bonnerinnen und Bonnern. In ihnen werden Werte gelebt und vermittelt, Räume demokratischer Auseinandersetzung geschaffen sowie Lernen und Persönlichkeitsbildung ermöglicht.
Sportorganisationen und Sportvereine stellen gerade für Kinder und Jugendliche eine wertvolle Sozialisationsinstanz neben Elternhaus und Schule dar und nehmen wichtige sozialpolitische Funktionen wahr.
Die Sportförderung im Allgemeinen und die Unterstützung und Betreuung der förderfähigen Bonner Sportvereine im Besonderen finden ihren Ausdruck in diesen vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossenen Richtlinien zur Sportförderung.
Ein Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht. Sie erfolgt ausschließlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel.
Von zentraler Bedeutung für die Sportförderung in Bonn ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Bundesstadt Bonn mit dem Stadtsportbund Bonn e.V.
Die Sportförderung orientiert sich an Kriterien einer nachhaltigen Entwicklung. Damit soll auch der Sport in seiner breiten gesellschaftlichen Bedeutung und als wichtiger Multiplikator einen Beitrag zum Ziel der Stadt Bonn leisten, die Agenda 2030 der UN auf kommunaler Ebene umzusetzen.
I. Vereinssport
1. Voraussetzung der Förderung
1.1 Gefördert werden ausschließlich eingetragene Bonner Vereine, die Mitglied im Stadtsportbund Bonn e. V. (SSB) sind und folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
- das Sport- und Vereinsleben vollzieht sich überwiegend innerhalb des Bonner Stadtgebietes,
- mindestens 50 % der Mitglieder sind Bonnerinnen und Bonner,
- der Verein hat alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und Hilfe durch Dritte ausgeschöpft,
- der Verein ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, und
- der Verein gewährt gegen Vorlage des BONN-Ausweises einen Nachlass von mindestens 20 % auf den Eintritt zu Sportveranstaltungen
Vereine, die Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren als Mitglieder führen oder Angebote für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bieten, haben eine Vereinbarung zum Kinderschutz gemäß §72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn abgeschlossen.
1.2 Die Vereine haben ihre Förderfähigkeit jährlich bis zum 15. März durch folgende Verfahren nachzuweisen:
- Ordentliche Mitglieder des SSB durch fristgerechte Eingabe der Bestandsdaten sowie eines aktuellen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheides beim Landessportbund,
- außerordentliche Mitglieder des SSB durch Vorlage der aktuellen Bestandsdatenmeldung des SSB, dem Vereinsmeldebogen sowie einem aktuellen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid beim Sport- und Bäderamt.
1.3 Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen oder Nichteinhaltung der Frist ist eine Förderung im laufenden Jahr ausgeschlossen. Die entgeltfreie Sportstättennutzung bleibt auch bei verspätetem Nachweis der Förderfähigkeit bestehen.
2. Städtische Sportstätten
2.1 Nutzung
Sportstätten - mit Ausnahme der Bäder - werden förderfähigen Vereinen zum Zwecke des Ausbildungs-, Trainings- und Spielbetriebes kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Die Vergabe der städtischen Sportstätten erfolgt nach folgenden
Grundsätzen:
- Die Nutzung der Sportstätten durch förderfähige Bonner Vereine hat Priorität vor anderen Nutzergruppen.
- Sportarten, die in der Sportstätte ganzjährig betrieben werden können, haben Vorrang gegenüber anderen Sportarten.
- Sportstätten, die sich vorrangig für bestimmte Sportarten eignen, sind in erster Linie für diese zu nutzen.
Im Übrigen gilt die Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten.
2.2 Bäderbenutzung
Wassersporttreibenden, förderfähigen Vereinen wird zum Zwecke des Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes ein Zuschuss von 100 Prozent zum im Entgelttarif für die Bonner Bäder festgesetzten Entgelt der Bonner Bäder gewährt.
2.3 Nutzungszeiten
Die Nutzungszeiten der städtischen Sportstätten regelt die Benutzungszeitordnung.
2.4 Werbung
Den förderfähigen Vereinen ist das Werben an städtischen Sporteinrichtungen im Rahmen der Richtlinien für die Werbung an Bonner Sportstätten gestattet.
2.5 Anmietungen
Förderfähigen Vereinen, denen keine ausreichende Sportstätte/kein ausreichender Sportraum für den Trainings- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung gestellt werden kann, kann auf Antrag ein anteiliger Zuschuss zu erforderlichen Anmietungen gewährt werden. Dieser beträgt 70 Prozent des zu zahlenden Entgeltes, maximal jedoch 2.000 Euro im Jahr. Anträge mit den notwendigen Nachweisen (schriftlicher Mietvertrag und Zahlungsnachweis) sind jährlich für das laufende Jahr zu stellen bzw. vorzulegen.
3. Förderung der Sportinfrastruktur
3.1 Bau vereinseigener Anlagen
Zuschüsse werden förderfähigen Vereinen gewährt für
- Neubau,
- Umbau,
- Erweiterung,
- Instandsetzungen vereinseigener Anlagen oder
- Maßnahmen gegen Hitze (zum Beispiel Fassadenbegrünung, Verschattungsmaßnahmen) sowie zur nachhaltigen Senkung der Energiekosten und des Wasserverbrauchs
Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass
- die vereinseigene Anlage sportlichen Zwecken oder der Unterbringung vereinseigener Sportgeräte dient. Jugendräume und sonstige Räume im Sinne von Ziff. 3.2 können ebenso gefördert werden. Eine gelegentliche und ausnahmsweise Nutzung für nichtsportliche Zwecke ist nicht förderschädlich
- die vereinseigene Anlage im Bonner Stadtgebiet liegt,
- sich die vereinseigene Anlage im Eigentum des Vereines befindet oder mindestens ein 10-jähriges Nutzungsrecht (Miete oder Pacht) besteht,
- die geförderte Anlage bzw. das geförderte Anlagenteil für die
in der Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn festgeschriebene Zeit zweckentsprechend genutzt wird. Im begründeten Einzelfall kann die Sportverwaltung eine kürzere Zweckbindungsfrist festsetzen.
Der Zuschuss wird in Form einer Anteilsfinanzierung bis zu 50 Prozent der von der Bundesstadt Bonn als zweckgerichtet und erforderlich anerkannten Kosten gewährt. Die Höhe der prozentualen Förderung sowie ein Höchstbetrag, auf den der Zuschuss gedeckelt ist, wird den Zuschussempfänger*innen im Bewilligungsbescheid bekannt gegeben.
Die Gesamtkosten sind im Rahmen eines Verwendungsnachweises gemäß ANBest-P darzulegen. Liegen die Kosten in der Schlussrechnung niedriger als im bewilligten Antrag, werden die überzahlten Mittel zurückgefordert. Höhere Kosten können im Rahmen der Verfügbarkeit der Sportfördermittel nachbewilligt werden.
Bei der Ermittlung dieser Kosten sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbracht werden, als fiktive Ausgaben zu berücksichtigen. Pro ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde können pauschal 15 Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, können pauschal 35 Euro pro Arbeitsstunde angesetzt werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim Verein in einem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Die geleisteten Arbeitsstunden sind durch einfache, unterschriebene Stundennachweise zu belegen. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Vereinsvorstand im Antrag zu benennen und im Verwendungsnachweis gegenzuzeichnen.
Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn mit der Baumaßnahme vor Antragsbewilligung begonnen wurde.
Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit allen notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne, etc.) vorzulegen. Über Investitionsmaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 20.000 Euro entscheidet der Sportausschuss auf Empfehlung eines Gremiums bestehend aus Mitgliedern der Sportverwaltung und des Stadtsportbundes. Anträge müssen bis zum 31. Oktober gestellt werden, um für das Folgejahr bewilligt werden zu können und um in der ersten Förderrunde des Gremiums Berücksichtigung zu finden. Sollten nach dieser ersten Förderrunde noch Restmittel zu Verfügung stehen, können weitere Maßnahmen auch im laufenden Jahr gefördert werden.
Anträge für Baumaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben zwischen 5.000 Euro und 20.000 Euro können jederzeit gestellt werden.
Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5.000 Euro werden nicht gefördert.
Eine Nutzung vereinseigener Anlagen durch den Schulsport bedarf der Einzelfallregelung.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie ggf. die NBest-Bau (Baufachliche Nebenbestimmungen) sind zu berücksichtigen.
Abweichend hiervon sind die Regelungen in Ziffer 3 ANBest-P für alle Förderungen, auch unter 100.000 Euro, zu beachten.
3.2 Unterhaltung vereinseigener Anlagen
Zu den erforderlichen Unterhalts- und Betriebskosten wird ein jährlicher Festbetragszuschuss gewährt. Für die Berechnung gelten folgende Pauschalsätze je Quadratmeter:
- Sportlich genutzte Rasen- und Tennenflächen 0,40 Euro
- Kunstrasenflächen 0,20 Euro
- Tennisplätze, Tenne 0,70 Euro
- Tennisplätze, Kunststoff 0,30 Euro
- Steganlagen (Wassersport) 7,00 Euro
- Wasserflächen (Sportangler) 0,10 Euro
- Sonstige Außensportflächen (Reitsport, Schießsport) 0,25 Euro
- Turn- und Sporthallen, Gymnastikräume 8,00 Euro
- Tennis-, Schieß- und Reithallen 6,00 Euro
- Ruderbecken 9,00 Euro
- Krafttrainingsräume und Fitnessstudios, soweit diese nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins zugeordnet werden. Dies ist im Antrag nachzuweisen. 9,00 Euro
- Jugendräume (max. 60 m²) 8,00 Euro
- Umkleide- und Sanitärräume 10,00 Euro
- Boots-/Flugzeughallen, Ställe für vereinseigene Pferde 3,00 Euro
- Sonstige Räume (Büro- und Funktionsräume) 2,50 Euro
Ein entsprechender Antrag ist jährlich unter Angabe etwaiger Veränderungen und mit den notwendigen Nachweisen versehen bis zum 30. April zu stellen.
3.3 Investitionszuschüsse zur Sanierung städtischer Sportanlagen durch förderfähige Vereine
Baumaßnahmen an städtischen Sportanlagen unter finanzieller Beteiligung förderfähiger Vereine können nur nach vorheriger Genehmigung der Eigentümerin
- den Neubau einschließlich der Grundausstattung
- den Umbau
- die Erweiterung
- die Sanierung bzw. Bauunterhaltung städtischer Sportanlagen oder
- Maßnahmen gegen Hitze (z.B. Fassadenbegrünung, Verschattungsmaßnahmen) sowie zur nachhaltigen Senkung der Energiekosten und des Wasserverbrauchs
umfassen.
Tritt ein förderfähiger Verein als Bauherr einer Investitions- oder Bauunterhaltungsmaßnahme auf, gewährt die Bundesstadt Bonn im Rahmen einer Anteilsfinanzierung für Beträge bis 100.000 EUR einen Zuschuss von 50 Prozent. Für Baumaßnahmen über 100.000 Euro steigt der städtische Zuschuss für den überschießenden Anteil, gestaffelt je angefangene zusätzliche 100.000 Euro Bausumme, um jeweils 10 Prozent.
Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit allen notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne, etc.) bis zum 31. Oktober des Jahres vor dem Baubeginn vorzulegen.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie ggf. die NBest-Bau (Baufachliche Nebenbestimmungen) sind zu berücksichtigen.
Abweichend hiervon sind die Regelungen in Ziffer 3 ANBest-P für alle Förderungen, auch unter 100.000 EUR zu beachten.
Vor Erteilung des Bescheides ist eine Stellungnahme des SSB zum Bauvorhaben einzuholen.
3.4 Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten bezüglich städtischer Sportstätten an förderfähige Vereine ist grundsätzlich möglich. Art, Umfang und Kostenverteilung der Übertragung sind vertraglich zu regeln.
Beantragt ein Mitglied des Stadtsportbunds Bonn e.V. die Übertragung der Betriebsführerschaft, die Pacht oder den Kauf einer städtischen Sportstätte, so ist dieses Begehren von der Bundesstadt Bonn in spätestens sechs Monaten nach Eingang des Antrags zu prüfen. Der Sportausschuss des Rates der Stadt Bonn ist über den Eingang des Antrages sowie spätestens nach sechs Monaten über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.
Die Bestimmungen zu den Details sind im konkreten Einzelfall zwischen beantragendem Verein und der Sportverwaltung vertraglich zu regeln.
4. Sportgeräte
Für die Beschaffung von Sportgeräten, die zur Ausübung einer Sportart bzw. zur Durchführung des Wettkampf- und Spielbetriebes benötigt werden oder dem Training in dieser Sportart dienen, mit einem Einzelanschaffungswert - bei im Verbund nutzbaren Geräten mit einem Gesamtwert - von mehr als 500 Euro wird im Rahmen einer Anteilsfinanzierung ein
Zuschuss in Höhe von 30 Prozent gewährt. Bei Sportgeräten für Leistungssportler*innen (Kaderathlet*innen gem. Abschnitt 7) beträgt der Zuschuss 50 Prozent.
Für Sportgeräte, die im Sinne der Klimaziele der Bundesstadt Bonn nachhaltig hergestellt worden sind, wird ein Zuschuss von 60 Prozent gezahlt. Die Nachhaltigkeit des Sportgerätes ist im Antrag durch geeignete Nachweise zu belegen.
Die Maximalförderung liegt bei 3.000 Euro pro Gerät. Anträge sind spätestens vier Wochen nach Kauf mit den notwendigen Unterlagen (Angebot/Kostenvoranschlag oder Rechnungen) einzureichen. Eine Erklärung über Zuschüsse Dritter sowie Erlöse aus dem Verkauf der Altgeräte und deren Höhe ist dem Antrag beizufügen.
Sportgeräte, die mit diesem Zuschuss erworben werden, sind für die in der Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn festgeschriebenen Zeit zweckentsprechend zu verwenden.
Im begründeten Einzelfall kann die Sportverwaltung eine kürzere Zweckbindungsfrist festsetzen.
5. Jugendzuschuss
5.1 Förderfähige Vereine mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern erhalten für jedes Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen Festbetragszuschuss von jährlich 15,00 Euro. Die Zahl der zu fördernden Jugendlichen ergibt sich aus der Bestandsdatenerhebung für das laufende Jahr entsprechend Ziffer 1.2 und wird ohne weitere Antragstellung gewährt. Ein Verwendungsnachweis wird nicht gefordert.
Voraussetzung für den Erhalt des Jugendzuschusses ist, dass der Verein eine aktive und betreuende Jugendarbeit leistet, d.h. der Verein bietet regelmäßige Angebote für Kinder und Jugendliche an, die vom Grunde her allen Vereinsmitgliedern offenstehen. Der Verein hat dies gegenüber der Sportverwaltung auf Anfrage nachzuweisen.
5.2 Förderfähige Vereine erhalten für die Teilnahme vereinsangehöriger Sportler*innen, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollenden oder jünger sind, und für die Teilnahme von Vereinsjugendmannschaften (bis U19) an bedeutenden Spitzensportveranstaltungen außerhalb der Stadt Bonn einen pauschalen Reisekostenzuschuss als Festbetragszuschuss. Der Zuschuss beträgt für Einzelsportler*innen 500 Euro, für Jugendmannschaften 1.000 Euro. Bei Spielgemeinschaften wird der maximale Zuschuss i.H.v. 1.000 Euro auf die förderfähigen Vereine aufgeteilt.
Voraussetzung der Förderung ist die Erringung eines der ersten acht Plätze bei einer DM, EM, WM oder in der Gesamtwertung eines Europa-/Weltcups sowie die Teilnahme an Olympischen Spielen, den Paralympics und den Special Olympics.
Anträge mit entsprechendem Platzierungsnachweis sind innerhalb von acht Wochen nach Ende der Meisterschaft vorzulegen.
6. Übungsleiter*innenausbildung
Förderfähige Vereine erhalten für Mitglieder, die eine anerkannte Ausbildung als Übungsleiter*innen oder Trainer*innen des DOSB und seiner Unterorganisationen absolvieren, einen einmaligen pauschalen Festbetragszuschuss von bis zu 300 Euro. Erforderlich sind die Vorlage der Lizenz innerhalb von drei Monaten nach Erhalt sowie ein Nachweis der Lizenzgebühren. Die Vereinsvorstände bescheinigen Tätigkeit und Zugehörigkeit zum Verein.
7. Leistungssportförderung
7.1 Förderfähige Vereine erhalten für ihre vom zuständigen Fachverband bestätigten Kaderathlet*innen sowie zur Unterstützung ihres Bundesliga-Spielbetriebs pro Jahr eine pauschale Sportförderung als Festbetragszuschuss. Bei Spielgemeinschaften wird der maximale Zuschuss auf die förderfähigen Vereine aufgeteilt.
Kategorie I : Olympische Sportarten
Kategorie II : WORLD GAMES Sportarten
Kategorie III : übrige Sportarten
Die Förderbeträge für die vom jeweils zuständigen Fachverband bestätigten Kaderathlet*innen betragen pro Kaderathlet und Jahr:
Kategorie I | Kategorie II | Kategorie III | |
---|---|---|---|
A-Kader/Olympiakader (OK) | 1.000 Euro | 750 Euro | 500 Euro |
B-Kader/Perspektivkader (PK)/Ergänzungskader (EK)/Teamsportkader (TK) | 750 Euro | 500 Euro | 250 Euro |
C-Kader/Nachwuchskader 1 | 500 Euro | 250 Euro | 100 Euro |
D/C-Kader/Nachwuchskader 2/Landeskader (LK) | 250 Euro | 100 Euro |
Die Förderbeträge für Amateur-Erwachsenenmannschaften, die in einer ersten oder zweiten Bundesliga spielen, betragen pro Mannschaft pro Jahr:
Kategorie I | Kategorie II | Kategorie III | |
---|---|---|---|
1. Bundesliga | 3.000 Euro | 2.000 Euro | 1.000 Euro |
2. Bundesliga | 1.500 Euro | 1.000 Euro | 500 Euro |
7.2 Anträge mit entsprechenden Nachweisen sind jährlich einzureichen.
8. Projektförderung
8.1 Projekte von herausragender Bedeutung für den Sport und die Sportentwicklung in der Bundesstadt Bonn können mit einem Fehlbetragszuschuss gefördert werden.
Eine Förderung kann auf Antrag des Projektträgers, des Stadtsportbundes Bonn e.V. oder eines Mitglieds des Sportausschusses erfolgen. Erfolgt die Antragstellung durch den Projektträger oder durch ein Mitglied des Sportausschusses, ist dem Stadtsportbund Bonn e.V. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung liegt beim Sportausschuss der Bundesstadt Bonn.
8.2 Vereine, die Trendsportangebote, Angebote für Menschen mit besonderen Belastungen, Menschen aus anderen Kulturen, besondere innovative Angebote aufnehmen wollen und hierfür einen Bedarf nachweisen, werden projektbezogen temporär im Sinne einer Anschubunterstützung mit einem Fehlbetragszuschuss besonders gefördert. Vereine, die ihre Betreuungs-, Sozial- und Sportarbeit auf Stadtteile mit einer hohen Anzahl an Menschen mit geringer Teilhabe am Sport neu ausrichten wollen, werden projektorientiert mit einem Fehlbetragszuschuss unterstützt.
Anträge für beabsichtigte Maßnahmen oder Projekte sind zusammen mit prüffähigen Unterlagen vorzulegen. Über die Förderung dieser Maßnahmen entscheidet der Sportausschuss.
9. Sportveranstaltungen
9.1 Zur Durchführung von Breiten- und/oder Spitzensportveranstaltungen mit überregionaler Bedeutung und einer deutlichen Außenwirkung in Bonn kann ein Fehlbetragszuschuss gewährt werden. Dem Antrag, der mindestens sechs Monate vor der Veranstaltung der Sportverwaltung vorliegen soll, sind ein Veranstaltungskonzept und ein Finanzierungsplan für die Entscheidung im Sportausschuss beizufügen. Der Sportausschuss entscheidet über die Förderungswürdigkeit der Veranstaltung, die Vergabe und die Höhe der Fördermittel.
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises, der spätestens drei Monate nach der Veranstaltung vorgelegt werden muss. In begründeten Einzelfällen kann das Sport- und Bäderamt auf Antrag Vorauszahlungen leisten.
9.2 Internationale Sportbegegnungen sowie sportliche Begegnungen mit den Partnerstädten der Bundesstadt Bonn – vor allem im Jugendbereich – können auf Antrag mit einem Fehlbetragszuschuss besonders gefördert werden.
II. Schulsport
- Schulsport-Vereine
Eingetragene Schulsport-Vereine sind den förderfähigen Vereinen gleichgestellt und können bei Vorliegen der speziellen Voraussetzungen alle Förderungen nach Abschnitt I, Ziffer 2-9 erhalten. - Sportstätten und –geräte
Der Sportunterricht wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch die Beschaffung von Sportgeräten gefördert. Sie sollen auch dem allgemeinen Sport dienen. - Veranstaltungen
Schulsportfeste werden organisatorisch und materiell kostenfrei unterstützt. Die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen im Rahmen des Landessportfestes der Schulen, veranstaltet durch den Ausschuss für den Schulsport in der Stadt Bonn, werden unterstützt. - Schwimmunterricht
Schwimmhallen, Freibäder und Lehrschwimmbecken werden den städtischen Schulen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
III. Freizeitsport
- Die städtischen Sportplätze, mit Ausnahme der Rasenspielfelder, stehen den Bonner Bürgerinnen und Bürgern für den Freizeitsport zur Verfügung, sofern diese nicht durch Vereins- oder Schulsport belegt sind.
- Der Beriebssportkreisverband Bonn/Rhein-Sieg e.V. (BKV) ist die Dachorganisation aller Betriebssport- und Freizeitgruppen. Die Sportverwaltung stellt dem BKV Nutzungszeiten in den Bonner Sportstätten zur Verfügung, welche dieser an seine Mitglieder zur Durchführung von Trainings- und Spielbetrieb sowie Veranstaltungen weiterleitet.
IV. Ehrungen
1. Sportlerehrung
1.1 Bonner Sportler*innen oder Mitglieder Bonner Vereine, die in der höchsten Aktivenklasse eines Sportfachverbandes im DOSB herausragende Leistungen erbracht haben, werden im Rahmen einer Sportlerehrung gewürdigt. Herausragende Leistungen in diesem Sinne sind:
- Teilnahme an Olympischen Spielen oder Paralympics
- Erringung eines der ersten acht Plätze bei EM oder WM
- Erringung eines der ersten drei Plätze in der Gesamtwertung eines Europa- oder Weltcups
- Erringung eines der ersten drei Plätze bei Deutschen Meisterschaften
1.2 Ziffer 1.1 gilt analog auch für Sportler*innen aus dem Jugend- und Juniorenbereich.
1.3 Seniorensportler*innen werden geehrt, wenn sie folgende herausragende Leistungen erbracht haben:
- Medaillengewinn bei einer Welt- oder Europameisterschaft
- Erringung eines der ersten drei Plätze in der Gesamtwertung eines Europa- oder Weltcups
- Gewinn einer Deutschen Meisterschaft
2. Ehrenpreis Bonner Sport
Personen, die sich um den Bonner Sport und seine Vereine in besonderer Weise verdient gemacht haben, können mit dem „Ehrenpreis Bonner Sport“ geehrt werden. Näheres regelt die Richtlinie für die Verleihung des „Ehrenpreis Bonner Sport“.
V. Verfahren
- Anträge auf Leistungen nach diesen Richtlinien sind schriftlich und unter Beachtung der jeweils gesetzten Termine und Fristen mit allen erforderlichen Unterlagen beim Sport- und Bäderamt der Bundesstadt Bonn einzureichen. Sofern keine anderen Regelungen getroffen sind, entscheidet die Sportverwaltung.
Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen und Nichteinhaltung der Frist ist eine Förderung im laufenden Jahr ausgeschlossen. - Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die Zuwendungsempfänger*innen haben, entsprechend den im Bewilligungsbescheid getroffenen Regelungen,
- einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis vorzulegen,
- eine Überprüfung der Mittelverwendung durch die Bundesstadt Bonn an Ort und Stelle zu gestatten,
- Einsicht in die Kassenführung und die Mitgliederverwaltung zu gewähren und
- die der Bewilligung zugrundeliegenden Nachweise sind fünf Jahre nach Aufstellung des Verwendungsnachweises aufzubewahren
- Bei zweckfremder Verwendung sind gewährte Mittel der Sportförderung zurückzuzahlen. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), insbesondere die Ziffern 5 und 8.
VI. Ausnahmen
- Im begründeten Einzelfall - insbesondere bei Vorliegen einer besonderen Härte oder einem überragenden Interesse der Bundesstadt Bonn - und auf Antrag kann von den Bestimmungen der Abschnitte I-V dieser Richtlinien abgewichen werden.
- Über die Vergabe von Mitteln der Sportförderung im Zuge begründeter Einzelfälle entscheidet
- für Beträge bis 2.000 Euro die Leitung des Sport- und Bäderamtes,
- für Beträge ab 2.000 bis 5.000 Euro die Sport- und Kulturdezernentin
- für Beträge ab 5.000 Euro bis 10.000 Euro die Oberbürgermeisterin,
- für Beträge von mehr als 10.000 Euro der Sportausschuss.
Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2024 in Kraft, gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Bonn außer Kraft. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2024 die vorstehenden Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn beschlossen.
Bonn, den 1. Juli 2024
Dörner
Oberbürgermeisterin