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Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 1983 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594/SGV. NW. 2023) und der §§ 59 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Zweck
(1) Die Sportanlagen der Stadt Bonn (Einrichtung) verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Einrichtung ist die Förderung des Sports, der Erziehung und der Jugendhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Bau und den Betrieb der städtischen Sportanlagen.
§ 2: Selbstlosigkeit
Die Einrichtung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3: Zweckbindung der Mittel
(1) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Bonn erhält keine Zuwendungen aus den Mitteln der Einrichtung.
(2) Die Stadt Bonn erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4: Ausschluss der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1977 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.