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50-01-1 Gebührenordnung für die Benutzung der Übergangsheime
Gebührenordnung für die Benutzung der Übergangsheime in der Stadt Bonn
Vom 22. Juni 1972
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom
in Kraft getreten am
Geänderte Regelungen
16.11.1978 (ABl. S. 370)
25.11.1978
§§ 1, 2
22.12.1981 (ABl. S. 605)
31.12.1981
§ 1
03.06.1988 (ABl. S. 201)
11.06.1988
§ 1
27.09.1989 (ABl. S. 501)
01.11.1989
§§ 1 bis 5
13.06.1990 (ABl. S. 185)
01.04.1990
§ 1
21.03.1997 (ABl. S. 54)
01.04.1997
§§ 1 bis 3
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 15. Juni 1972 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2023) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610) folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
(1) Für die Benutzung der Übergangsheime werden von den dort untergebrachten Personen entsprechend den im Zuweisungsbescheid ausgewiesenen Nutzungsflächen Benutzungsgebühren erhoben. Bei nicht vollen Monaten wird für jeden angefangenen Tag der Benutzung 1/30 der Monatsgebühr berechnet.
(2) Die Benutzungsgebühren betragen 4,86 Euro je qm Wohnfläche.
§ 2
Von den in Übergangsheimen untergebrachten Personen werden Entgelte für Verbrauchs- und Nebenkosten (Strom, Gas, Öl, Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Versicherungen, Abfallentsorgung, Straßenreinigung, Schornsteinfeger, Gartenpflege und Waschmaschinenbenutzung) erhoben. Die Kosten werden nach dem Rechnungsergebnis des Vorjahres ermittelt und jeweils neu festgesetzt. Bei nicht vollen Monaten wird für jeden angefangenen Tag der Benutzung 1/30 des Entgelts berechnet.
§ 3
Bei einer vorläufigen Unterbringung der in § 1 Abs. 2 der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen genannten Personen in Turnhallen oder ähnlichen Notlösungen werden lediglich Entgelte nach § 2 erhoben.
§ 4
(1) Die Gebühren werden durch Einzelbescheid festgesetzt und sind monatlich im voraus bis spätestens zum 3. des Monats an die Stadtkasse Bonn oder an den mit der Einziehung Beauftragten zu entrichten.
(2) Rückständige Benutzungsgebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
§ 5
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.