Vom 6. Februar 2004
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2004 auf Grund des § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV.NRW. S. 254), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus
- dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I. S. 829), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266),
- dem Gesetz über die Aufnahme von ausgesiedelten, spätausgesiedelten und zugewanderten Personen - Landesaufnahmegesetz (LAufG) - vom 28. Februar 2003 (GV.NRW. 2003 S. 95/SGV NRW 24),
- dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge - Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) - vom 28. Februar 2003 (GV.NRW. 2003 S. 93/SGV NRW 24),
- dem Ordnungsbehördengesetz NW (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV NRW S. 410), für die Unterbringung von sonstigen ausländischen Flüchtlingen ergeben, unterhält die Bundesstadt Bonn Übergangsheime.
(2) Übergangsheime sind solche nicht rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts, die zur Unterbringung der in § 2 LAufG und § 2 FlüAG genannten Personenkreise und sonstiger ausländischer Flüchtlinge von der Bundesstadt Bonn errichtet und in denen ausschließlich solche Personen aufgrund eines Zuweisungsbescheides der Bundesstadt Bonn untergebracht werden.
§ 2
Die Zuweisung in ein Übergangsheim erfolgt grundsätzlich durch Erteilung einer Benutzungsgenehmigung. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung in die Übergangsheime oder auf weiteres Verweilen in ihnen besteht nicht.
§ 3
Das geordnete Zusammenleben aller in den Übergangsheimen wohnenden Personen wird durch eine Hausordnung geregelt.
§ 4
Für die Benutzung der Übergangsheime sind Gebühren nach einer besonderen Gebührenordnung zu entrichten.
§ 5
(1) Die in die Übergangsheime aufgenommenen Personen sind verpflichtet, sich um eine Wohnung zu bemühen.
(2) Sobald eine zumutbare Wohnung zugewiesen wird, sind die Übergangsheime zu räumen.
§ 6
(1) Die Benutzungsgenehmigung erlischt wenn, der/die Benutzer/-in
- endgültig wohnungsmäßig untergebracht ist,
- das Übergangsheim freiwillig aus sonstigen Gründen über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen verlässt oder
- seinen Wohnsitz wechselt.
Das gleiche gilt in den Fällen, in denen die Benutzungsgenehmigung widerrufen wird.
(2) Die Benutzer haben das Übergangsheim unverzüglich zu räumen, sobald die Benutzungsgenehmigung erloschen ist.
(3) Die Benutzungsgenehmigung kann insbesondere widerrufen werden, wenn
- eine anderweitige Unterbringung aus wichtigen Gründen geboten ist,
- der/die Benutzer/-in durch gemeinschaftswidriges Verhalten dazu Anlass gibt,
- er/sie wiederholt gegen die Hausordnung verstößt,
- die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung nach Zuweisung einer zumutbaren Wohnung von dem/der Benutzer/-in wiederholt ohne Darlegung angemessener Gründe abgelehnt wird,
- der Grund der Einweisung entfällt.
Über den Widerruf der Benutzungsgenehmigung erhält der/die Betreffende einen schriftlichen Bescheid.
§ 7
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung oder der Hausordnung sowie zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510/SGV. NRW. 2010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 1997 (GV.NRW. S. 50), Anwendung.
§ 8
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- - -
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 6. Februar 2004
Dieckmann
Oberbürgermeisterin