1. Leistungen für den Bonn-Ausweis
Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird bei Vorlage des Bonn-Ausweises ein Preisnachlass auf folgende städtische Leistungen gewährt:
1.1
auf die Kinderfahrscheine 4-er Tickets der Kategorie K (Kurzstrecke) eine Ermäßigung um 3,80 € und auf die 4-er Tickets 1b (City-Ticket) der Verkehrsver
bund Rhein-Sieg GmbH (VRS) begrenzt auf das Bonner Stadtgebiet eine Ermäßigung um 5,70 €;
1.2
auf das 4er Ticket MobilPass der Preisstufe 1b für Erwachsene eine Ermäßigung um 2,60 €;
1.3
auf das Monatsticket MobilPass der Preisstufe 1b für Erwachsene eine Ermäßigung um 17,90 € und
1.4
auf das Monatsticket MobilPass im Abo der Preisstufe 1b für Erwachsene eine Ermäßigung um 25,- €.
Zukünftige Fahrpreiserhöhungen der genannten Tickets werden durch entsprechende Anhebung der Ermäßigungsbeträge in voller Höhe ausgeglichen.
Ein Preisnachlass von 50 Prozent wird, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, auf folgende städtische Leistungen gewährt:
1.5
auf die Tarife der Bonner Hallen- und Freibäder;
1.6
auf Eintrittspreise der städtischen Museen und bei kulturellen Veranstaltungen der Stadt Bonn (beispielsweise Theater und Konzerte);:
1.7
bei Veranstaltungen der Volkshochschule;
1.8
auf Gebühren der städtische Musikschule;
1.9
auf Gebühren der Stadtbücherei;
1.10
auf von der Stadt Bonn erhobene Elternbeiträge für die Inanspruchahme (Bereitstellung eines Betreuungsplatzes) von laufend öffentlich geförderten Angeboten zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in der offenen Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Trägerschaft der Bundesstadt Bonn) - OGS -. Die Preisnachlässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgeltordnungen.
Außerdem hat/haben der/die Ausweisinhaber/-innen folgende Vergünstigungen:
1.11
Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn;
1.12
eine um 75 Prozent ermäßigte Gebühr für Bewohnerparkausweise;
1.13
die Förderung des Kaufs von sog. Balkonkraftwerken aus dem Förderprogramm Solares Bonn mit bis zu 480 Euro, begrenzt auf 90 Prozent des Kaufpreises.
2. Kinder, Schülerinnen und Schüler erhalten zusätzlich folgende Vergünstigungen:
Für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind, die kostenlose Teilnahme am Mittagessen in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflege oder allgemein- oder berufsbildender Schulen.
Die Vergünstigungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Leistungen im Stadtgebiet Bonn .
3. Anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Ausweis
Anspruchsberechtigt sind:
Menschen, die in Bonn ihren Hauptwohnsitz haben und die eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
3.1
Bezieher/-innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II);
3.2
Bezieher/-innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XII(SGB XII), Kapitel 3 + 4 oder entsprechender Hilfen nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG);
3.3
Heimbewohner/-innen, die laufende Hilfe nach den Bestimmungen des SGB XII oder nach § 27a des BVG erhalten oder für die Pflegewohngeld für die dauernde vollstationäre Unterbringung gezahlt wird;
3.4
Heimbewohner/-innen, die als Selbstzahler/-innen in Bonner Heimen leben, haben Anspruch auf einen Bonn-Ausweis, wenn das nach Abzug der Heimkosten verbleibende Einkommen den zweifachen Satz des Mindestbarbetrages gemäß § 27 b Abs. 2 SGB XII nicht übersteigt;
3.5
Empfänger/-innen wirtschaftlicher Jugendhilfe nach SGB VIII;
3.6
Studenten/-innen, Schüler/-innen und Auszubildende nur, wenn sie Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 56 ff. SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) sind. Darüber hinaus sind Auszubildende in der ersten Ausbildung anspruchsberechtigt, die allein deshalb keine Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, weil sie noch im elterlichen Haushalt leben und denen die erforderlichen Mittel zur Bedarfsdeckung nicht anderweitig zur Verfügung stehen;
3.7
Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG);
3.8
Menschen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Es ist um die Pauschalen nach den § 16 Abs. 1Wohngeldgesetz und 9a EStG zu mindern. Die Einkommensgrenze errechnet sich aus dem 2-fachen des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, wobei für das erste Kind der 1,5-fache Betrag des maßgebenden Regelsatzes anzusetzen ist; zuzüglich angemessener Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II/SGB XII.
3.9
In Härtefällen wird die Verwaltung ermächtigt, abweichend von den Richtlinien zu entscheiden, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden.
4. Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer beträgt
- zwei Jahre für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3.Kapitel des SGB XII und nach dem AsylbLG;
- zwei Jahre für Personen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze im Sinne von Ziffer 3.8 der Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises nicht übersteigt und für sogenannte Härtefälle im Sinne von Ziffer 3.9 dieser Richtlinien.
- Sie ist unbegrenzt für Bezieher*innen von Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII.
Treten während des Bewilligungszeitraumes Tatsachen ein, die eine Weitergewährung der Vergünstigungen durch den Bonn-Ausweis nicht mehr rechtfertigen, ist der Ausweis zurückzugeben.
5. Erstattung der Einnahmeausfälle
Einnahmeausfälle, die städtischen Einrichtungen durch den Bonn-Ausweis entstehen, werden aus dem Sozialetat erstattet, sofern auf Empfehlung der zuständigen Fachausschüsse entsprechende Ratsbeschlüsse gefasst worden sind.
6. Inkrafttreten
Vorstehende Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 2024
Dörner
Oberbürgermeisterin