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Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2019 aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchst. I der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) folgende Entgeltordnung beschlossen:
1. Entgeltpflicht für die sportliche Benutzung der Bonner Sportstätten
Für die sportliche Benutzung der Sportstätten werden grundsätzlich privatrechtliche Entgelte nach dem beigefügten Entgelttarif erhoben, der Bestandteil dieser Entgeltordnung ist.
Das zu zahlende Entgelt wird dem Veranstalter nach Prüfung der Unterlagen, unter Angabe der Zahlungsfrist mitgeteilt.
Die Stadt Bonn kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes spätestens drei Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen ist.
Bei dem Benutzerentgelt handelt es sich um einen Nettobetrag. Ab dem Jahr 2021 erhöht sich das Benutzerentgelt gegebenenfalls um die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Für die nicht sportliche Benutzung der Sportstätten wird auf die Mietordnung für temporäre Vermietungen von schulisch genutzten Liegenschaften/städtischen Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen verwiesen.
2. Nutzergruppen
Die Höhe des Entgeltes ist nach folgenden Nutzergruppen gestaffelt:
Nutzergruppe A: (entgeltfreie Nutzung)
städtische Schulen
öffentlich geförderte Kindertageseinrichtungen
förderfähige Sportvereine im Stadtsportbund Bonn e.V. (SSB)
Bonner Sportverbände, Bundes- und Landesleistungsstützpunkte in Bonn
Betriebssport- und Freizeitsportgruppen im Betriebssport Kreisverband Bonn/Rhein-Sieg e.V. (BKV)
Bonner Karnevalsvereine
Nutzergruppe B: (ermäßigtes Entgelt)
Sportvereine außerhalb des SSB und sonstige Bonner Vereine
auswärtige Sportvereine und Sportverbände
private Bonner Schulen
städtische Dienststellen und Bonner Behörden
Rheinische-Friedrich-Wilhelms-Universität
kirchliche Nutzer
gemeinnützige Organisationen
Nutzergruppe C:
gewerbliche Anbieter von Sportveranstaltungen
auswärtige Behörden und Schulen
Firmen/Unternehmen und sonstige Nutzer
Eine Vermietung von Sportstätten an Privatpersonen ist ausgeschlossen!
3. Ausnahmetatbestände
In begründeten Einzelfällen können auf Antrag Fußballplätze und Stadien für nichtsportliche Veranstaltungen genutzt werden, soweit deren Durchführung im Interesse der Bundesstadt Bonn liegt.
In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erhebung des Entgeltes ganz oder teilweise abgesehen werden. Entscheidungsbefugt sind,
bis 2.000 Euro die Leitung des Sport- und Bäderamtes,
für Beträge von 2.000 bis 10.000 Euro der Oberbürgermeister,
über Beträge von mehr als 10.000 Euro der Sportausschuss.
4. Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Benutzung der Sportanlagen und -geräte vom 1. Juni 2014 außer Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 2019
Sridharan Oberbürgermeister
Entgelttarif für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten
1. Art der Sportstätte
Entgelt nach Nutzergruppen (Euro inklusive Mehrwertsteuer, je Stunde) ab 1. Januar 2021
Sporthallen
-
1.1 Turn- und Gymnastikhallen
A 0,00 | B 8,30 | C 18,10
1.2 Großturnhallen
A 0,00 | B 11,00 | C 24,20
1.3 Mehrfachturnhallen pro Segment
A 0,00 | B 16,50 | C 36,30
1.4 Hardtberghalle ohne Ringerzentrum
A 0,00 | B 66,10 | C 145,20
Fußballplätze und Stadien
-
1.5 Tennen-/Ascheplätze
A 0,00 | B 8,30 | C 18,10
1.6 Naturrasenplätze
A 0,00 | B 11,00 | C 24,20
1.7 Kunstrasenplätze
A 0,00 | B 16,50 | C 36,30
1.8 Stadion Bonn und Pennenfeld
A 0,00 | B 55,10 | C 121,00
1.9 Flutlichtbenutzung im Stadion Bonn
A 0,00 | B 20,00 | C 40,00
Sollte es witterungsbedingt notwendig sein, die Heizungsanlage in Betrieb zu nehmen, wird ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent zu den unter 1.1 bis 1.4 aufgeführten Entgelten erhoben.