Vom 16. November 2009
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2009 aufgrund des § 42a Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 20 und 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW-LG) in der geltenden Fassung (SGV NRW. S.791) in Verbindung mit der §§ 12 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz NRW –OBG) in der geltenden Fassung (SGV NRW 2060) im Einvernehmen mit der Oberen Jagdbehörde gemäß § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW (LJG) in der geltenden Fassung (SGV. NRW 792) folgende Verordnung beschlossen:
§ 1: Gegenstand der Verordnung
- Das in § 2 näher bezeichnete und in der Karte gekennzeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet ausgewiesen.
- Das Gebiet umfasst die Flächen einer Binnendüne innerhalb eines bebauten Bereiches im Stadtteil Tannenbusch.
- Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Düne Tannenbusch“.
§ 2: Abgrenzung des Schutzgebietes
- Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 6,7 Hektar und umfasst auf dem Gebiet der Stadt Bonn die Gemarkung Bonn, Fluren 55 und 56. Die Fluren sind jeweils teilweise betroffen.
- Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sind in einer Karte im Maßstab 1:2.500 (Grundlage: Deutsche Grundkarte) grau unterlegt dargestellt.
- Die Karte ist Bestandteil der Verordnung und kann mit dem Verordnungstext als Originalausfertigung bei der Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn (Untere Landschaftsbehörde) während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3: Schutzzweck des Gebietes
Die Unterschutzstellung erfolgt
- gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a) sowie Satz 2 LG zur Erhaltung, Entwicklung, Herstellung und Wiederherstellung
- von Relikten einer Binnendüne spätpleistozänen bis holozänen Ursprungs mit offenen Sandbereichen als Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Arten der Trocken- und Magerrasen sowie für Insekten,
- von tiefgründigen, trockenen und nähstoffarmen Sandböden, die wegen ihrer extremen Standortbedingungen schutzwürdig sind,
- gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen
- insbesondere aufgrund der Bedeutung der Binnendüne als spät- bis nacheiszeitliches Zeugnis,
- zur Dokumentation und Anschauung geologischer und erdgeschichtlicher Prozesse,
- gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und herausragenden Schönheit
- der Binnendüne als geologische Besonderheit innerhalb eines Siedlungsbereichs
- der charakteristischen Ausprägung der Binnendüne mit offenen Bereichen sowie der an diese Standorte angepassten Vegetation.
§ 4: Verbote
- In dem Naturschutzgebiet sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, soweit § 6 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
- In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Bauordnung NRW, Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern;
- Beleuchtungsanlagen und –einrichtungen zu errichten; ausgenommen ist die rechtmäßig bestehenden Beleuchtung der Wege
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Warenautomaten oder andere mobile Verkaufsstände aufzustellen oder abzustellen;
- Werbeanlagen oder –mittel im Sinne von § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen, diese erläutern, gesetzlich vorgeschrieben sind oder soweit sie nicht ausschließlich der Besucherlenkung oder -information dienen und mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt sind;
- ober- oder unterirdische Leitungen aller Art - hierzu zählen auch Drainageleitungen - zu verlegen, zu errichten oder zu ändern;
- Einfriedungen aller Art - mit Ausnahme von ortsüblichen Weidezäunen oder forstwirtschaftlichen Kulturzäunen – anzulegen oder zu ändern;
- Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Bohrungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen sowie Bodenmaterial zu entnehmen;
- Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;
- Hunde unangeleint mit sich zu führen oder außerhalb von Wegen laufen zu lassen sowie Hundekot absetzen oder diesen liegen zu lassen;
- zu zelten, zu campen oder zu lagern;
- Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Wege zu betreten, zu befahren oder auf ihnen zu reiten;
- Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art abzustellen sowie Lager- Camping- oder Stellplätze für Fahrzeuge anzulegen, zu ändern, zu unterhalten oder bereit zu stellen;
- Veranstaltungen aller Art ohne Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen;
- Pflanzen aller Art und Pilze oder Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden;
- wild lebende Tiere zu füttern, ihnen nachzustellen, mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten und zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen; ihre Puppen, Larven, Eier oder andere Entwicklungsformen, Nester und andere Brut- und Lebensstätten solcher Tiere fort zu nehmen oder zu beschädigen sowie ihre Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören;
- Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie wildlebende Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln;
- Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen;
- Brachen, Grünland in eine andere Nutzung zu überführen oder zu intensivieren;
- feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände, insbesondere Boden, Klärschlamm, Abfallstoffe aller Art, Altmaterialien, Schutt und Gartenabfälle, einzubringen, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
- Pflanzenbehandlungsmittel einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden und Düngemittel auszubringen;
- Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern;
- Gewässer jeglicher Art anzulegen;
- Bienenstöcke ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde aufzustellen;
- Wiederaufforstungen mit Nadelbäumen oder mit anderen als Laubgehölzen der natürlichen Waldgesellschaften des Naturraumes vorzunehmen.
§ 5: Gesetzlich geschützte Biotope
Bei Überlagerung mit gesetzlich geschützten Biotopen bleiben weitergehende Schutzbestimmungen des § 62 LG unberührt.
§ 6: Nicht betroffene Tätigkeiten
- die im Sinne des LG NW und des BNatSchG rechtmäßige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote unter Nr. 19 und 23;
- die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der geltenden Fassung sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 BJagdG in Verbindung mit § 25 LJG;
- andere rechtmäßige und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- die Unterhaltung und Instandhaltung bestehender rechtmäßiger Anlagen;
- unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn als Untere Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen;
- die von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister in der Bundesstadt Bonn als Untere Landschaftsbehörde genehmigten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Optimierungsmaßnahmen.
§ 7: Ausnahmen auf Antrag
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn als Untere Landschaftsbehörde kann unter Beachtung des besonderen Schutzzweckes und des Charakters des Gebietes auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG in Verbindung mit § 42a Abs. 3 LG von den Verboten erteilen:
- für wissenschaftliche Untersuchungen;
- für Veranstaltungen, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;
- für das Verlegen von Leitungen innerhalb des Weges bzw. des Wegrandes, sofern Gehölze oder andere wertvolle Vegetationsstrukturen nicht beeinträchtigt werden sowie für die Erneuerung von Leitungen in bestehenden Leitungstrassen.
§ 8: Befreiungen
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn als Untere Landschaftsbehörde kann gemäß § 69 Abs. 1 LG NW von den Verboten auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn
- die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
oder - überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 9: Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des §70 Abs.1 LG NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote in § 5 dieser Verordnung verstößt.
- Ordnungswidrigkeiten können nach § 71 Abs. 1 LG NW mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 10: Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gemäß § 34 Satz 1 OBG eine Woche nach dem Tage Ihrer Verkündigung im Amtsblatt der Stadt Bonn in Kraft. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 17. Mai 1989 über das Naturschutzgebiet „Düne Tannenbusch“, Ortsteil Tannenbusch, Stadt Bonn, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 21 der Stadt Bonn vom 26. Mai 1989 wird für die Bereiche, die von dieser Verordnung erfasst sind, aufgehoben.
Bundesstadt Bonn
als Untere Landschaftsbehörde
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Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis gemäß § 42 a Abs. 4 LG
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Landschaftsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 16. November 2009
Nimptsch
Oberbürgermeister
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