Vom 19. Dezember 1997
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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12.07.2004 (ABl. S. 298) | 22.07.2004 | §§ 1, 2, 3, 6, 8, 11, 12, 15 |
02.05.2005 (ABl. S. 231) | 12.05.2005 | §§ 6 bis 9, 11 bis 13 |
06.03.2012 (ABl. S. 96) | 15.03.2012 | §§ 7, 8, 10 bis 13, 15 |
09.02.2015 (ABl. S. 60) | 26.02.2015 | §§ 2, 3, 4 |
01.02.2018 (ABl. S 55) | 15.02.2018 | § 6, Abs. 4 |
13.09.2021 (ABl. S. 888) | 15.09.2021 | § 6 Abs. 1 |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 1997 aufgrund der §§ 7 und 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (GV. NW. S. 324/ SGV. NW. 641) folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Rechtsnatur, Namen
(1) Die Einrichtungen „Alten- und Pflegeheime“ der Bundesstadt Bonn werden nach Maßgabe dieser Satzung, der einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung NW (GO), der Eigenbetriebsverordnung für das Land NW (Eig VO) in der jeweils gültigen Fassung sowie der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit als eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung geführt.
(2) Der Betrieb führt den Namen:
- Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn -
§ 2: Zweck des Betriebes
(1) Aufgabe der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn ist im Wesentlichen die Unterbringung, Betreuung und Versorgung sowie die ambulante Pflege alter Menschen.
(2) Die Leistungen des Betriebes „Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn“ stehen in erster Linie den Bürgerinnen und Bürgern der Bundesstadt Bonn, darüber hinaus auch anderen Personen zur Verfügung.
§ 3: Gliederung
Zu den „Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn“ gehören:
- „Haus Elisabeth“, Gudenauer Weg 140, 53127 Bonn
- „St. Albertus-Magnus-Haus“, Karmeliterstraße 20 bis 22, 53229 Bonn
- „Wilhelmine-Lübke-Haus“, Am Wesselpütz 2, 53123 Bonn
- „Tagespflegehaus“ der Bundesstadt Bonn, Breite Straße 109 bis 113, 53111 Bonn
- „Konvente St. Aegidius und St. Jakob“, Breite Straße 107 a, 53111 Bonn
- „Begegnungsstätte St. Aegidius und St. Jakob“, Breite Straße 107 a, 53111 Bonn
- „Begegnungsstätte“ im „Haus Elisabeth“, Gudenauer Weg 140, 53127 Bonn
- „Verwaltung der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn“, Flemingstraße 2, 53123 Bonn
§ 4: Gemeinnützigkeit
(1) Die „Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn“ verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Bundesstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 5: Zuständigkeit des Rates
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, die ihm nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung, der Hauptsatzung oder dieser Betriebssatzung vorbehalten sind.
§ 6: Betriebsausschuss
(1) Der Betriebsausschuss setzt sich aus vom Rat benannten Mitgliedern zusammen.
(2) Der Betriebsausschuss berät die Beschlüsse des Rates vor. Über alle wichtigen Angelegenheiten ist er von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. der Betriebsleitung zu informieren.
(3) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen. Die/der Oberbürgermeister/in bzw. ihre/sein Vertreter/in sowie die Stadtkämmerin bzw. der Stadtkämmerer sind berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und das Wort zu verlangen bzw. auf Verlangen hierzu verpflichtet. Die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes oder ein/e von ihr/ihm Beauftragte/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen.
(4) Der Betriebsausschuss ist zuständig für die ihm nach der Eigenbetriebsverordnung zugewiesenen Aufgaben. Die Zuständigkeit für Auftragsvergaben ergibt sich aus der Vergabeordnung der Stadt Bonn. Der Betriebsausschuss ist Vergabeausschuss im Sinne der Vergabeordnung. Darüber hinaus entscheidet er über
- die Benennung der Prüferin bzw. Prüfers für den Jahresabschluss
- Stellungnahmen zu Weisungen der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters an die Betriebsleitung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 EigVO, wenn die Betriebsleitung die Verantwortung für deren Durchführung nach pflichtgemäßen Ermessen nicht übernehmen zu können glaubt und sich deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 EigVO an den Betriebsausschuss gewandt hat.
(5) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister gemeinsam mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses.
§ 7: Stellung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Beschlüsse des Rates und des Betriebsausschusses vor.
(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung im Einklang mit den gesamtstädtischen Zielen steht. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann der Betriebsleitung im Interesse der Einheitlichkeit Weisungen erteilen. Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßen Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister erzielt, entscheidet der Hauptausschuss.
(3) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der „Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn“ rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(4) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister entscheidet über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und über Mehrausgaben, wenn diese keinen Aufschub dulden und die Zustimmung des Betriebsausschusses nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(5) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister kann die Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben auf die/den für den Geschäftsbereich Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn zuständigen Dezernentin / Dezernenten dauerhaft oder im Einzelfall übertragen.
§ 8: Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung leitet die „Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn“ selbständig, soweit nicht durch die GO NW, die Eigenbetriebsverordnung, die Hauptsatzung oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der „Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn“ verantwortlich. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung; dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes erforderlich sind. Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen ist, soweit für diese nicht der Betriebsausschuss gem. § 6 Absatz 4 dieser Satzung zuständig ist, laufendes Geschäft der Betriebsleitung.
(2) Die Betriebsleitung besteht aus einer Betriebsleiterin / einem Betriebsleiter und einer stellvertretenden Betriebsleiterin / einem stellvertretenden Betriebsleiter. Die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung obliegt dem Rat.
(3) Die Betriebsleitung und die / der Vorsitzende des Betriebsausschusses entscheiden in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Die Entscheidungen sind im Nachgang dem Betriebsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
§ 9: Unterrichtung der Stadtkämmerin bzw. des Stadtkämmerers
Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin bzw. dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersicht, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihr/ihm ferner auf Verlangen alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Vor Entscheidungen des Betriebes über finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt der Bundesstadt Bonn berühren, ist die Stadtkämmerin bzw. der Stadtkämmerer zu hören.
§ 10: Personalangelegenheiten
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte/ Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der „Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn“.
(2) In den Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn sind grundsätzlich Beschäftigte, im Verwaltungsbereich auch Beamtinnen/Beamte eingesetzt.
(3) Für die Unterzeichnung der nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamtinnen/Beamten sowie der Arbeitsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten gilt die entsprechende Dienstanweisung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters vom 15. Januar 2009 in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann die ihr bzw. ihm im Rahmen der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn eingeräumten Befugnisse auf nachgeordnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.
§ 11: Vertretung
(1) Unbeschadet der dem Rat oder dem Betriebsausschuss zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Stadt in den Angelegenheiten der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn durch die Betriebsleitung vertreten.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden durch die/den Oberbürgermeister/-in nach den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.
(3) Die Betriebsleitung unterzeichnet wie folgt
der/die Betriebsleiter/in unter dem Namen: Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn (ohne Zusatz)
der/die stellvertretende Betriebsleiter/in unter der Namen: Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn In Vertretung
Andere Beschäftigte des Betriebes sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt sind, Sie unterzeichnen stets „Im Auftrag“.
(4) In den Angelegenheiten, die der Entscheidung des Rates, des Betriebsausschusses oder der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters unterliegen, haben unter der Bezeichnung
Bundesstadt Bonn
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister
die/der Betriebsleiter/in „In Vertretung“, die übrigen Dienstkräfte „Im Auftrag“ zu zeichnen.
§ 12: Verpflichtungserklärungen
(1) Alle Erklärungen, durch die die Stadt für die Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn verpflichtet werden soll, sind schriftlich abzugeben.
(2) Verpflichtungserklärungen, die über den Rahmen eines Geschäftes der laufenden Betriebsführung hinausgehen, bedürfen der im § 64 Abs. 1 GO NW vorgeschriebenen Form. Sie sind unter der Bezeichnung
Bundesstadt Bonn
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
von der/dem Oberbürgermeister/in oder ihrem/seinem Stellvertreter/in und der Betriebsleitung zu unterzeichnen.
(3) Verpflichtungserklärungen in Geschäften der laufenden Betriebsführung sind nicht an die Unterzeichnungsform nach Absatz 2 gebunden. Die Unterzeichnungsbefugnis wird durch die Betriebsleitung geregelt.
§ 13: Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Die „Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn“ sind nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung zu führen.
Sie sind als Sondervermögen der Stadt zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Haushaltsjahr der Bundesstadt Bonn. Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und die Pflegebuchführungsverordnung (PBV).
Die Betriebsleitung hat die/den Oberbürgermeister/in und den Betriebsausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
(2) Wirtschaftsplan
Für die „Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn“ ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht im Sinne der §§ 14 ff. EigVO zu erstellen. Ebenso ist eine Finanzplanung gemäß § 18 EigVO vorzulegen. Die Betriebsleitung ist verpflichtet, den Wirtschaftsplan rechtzeitig vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis über den Haupt- und Finanzausschuss an den Rat der Stadt zur Feststellung weiterleitet.
Der Wirtschaftsplan wird geändert, wenn
- im Erfolgsplan von der Summe der veranschlagten Erträge oder Aufwendungen um mehr als 20 Prozent abgewichen werden muss,
- im Vermögensplan zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt der Stadt zum Ausgleich notwendig werden oder wenn die Gesamtsumme der Ausgaben um mehr als 20 Prozent erhöht werden soll.
Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes Mindererträge von mehr als 10 Prozent zu erwarten, für die ein Ausgleich im Rahmen der Vorschriften über die Deckungsfähigkeit der Ansätze nicht möglich ist, so unterrichtet die Betriebsleitung unverzüglich die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister.
Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Vermögensplan, die den Betrag von 20 Prozent des Ansatzes übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Jahresabschluss
Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen sowie den Jahresabschluss-Prüfbericht bis zum 30. Mai erstellen zu lassen und dem Betriebsausschuss über den/die Oberbürgermeister/in vorzulegen, der/die die Unterlagen mit dem Beratungsergebnis über den Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen an den Rat zur Festlegung weiterleitet.
§ 14: Stammkapital
Das Stammkapital beträgt 2.556.459,40 Euro.
§ 15: Kassenführung
Für die Kassenführung der „Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn“ ist eine Sonderkasse eingerichtet, auf die die Bestimmungen der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden (GemHVO) sinngemäß angewendet werden. Die näheren Einzelheiten hierzu regelt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister durch Dienstanweisung.
Die Aufgaben der Sonderkasse werden vom Rechnungswesen des Betriebes wahrgenommen.
§ 16: Stellung des Rechnungsprüfungsamtes
Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes und des Gemeindeprüfungsamtes bleiben unberührt.
§ 17: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Dieckmann
Oberbürgermeisterin