A. Grundsätzliches
Förderfähigen Bonner Sportvereinen im Stadtsportbund ist die kostenfreie Dauerwerbung an städtischen Sportstätten widerruflich gestattet. Die Stadt ist berechtigt die Werbeträger zu überdecken oder vom werbenden Verein abbauen zu lassen, wenn die Sportstätte für eigene Zwecke genutzt oder anderen Nutzern überlassen wird.
Nicht förderfähige Vereine und sonstige Veranstalter können bei Veranstaltungen in den städtischen Sportstätten Werbeflächen anbringen oder mobil aufstellen, wobei 10 Prozent der aus der Vermietung der Werbeflächen erzielten Einnahmen an die Stadt Bonn zu entrichten sind. Grundlage der Berechnung sind die von den Veranstaltern mit ihren Werbepartnern abgeschlossenen Verträge, die dem Sportamt vorzulegen sind. Nach der Veranstaltung sind die Werbeträger wieder abzubauen.
Der werbende Verein/der werbende Veranstalter übernimmt die Betreiberverantwortung bzw. die Verkehrssicherheitspflicht für die Werbeträger und er ist für die Unterhaltung und Wartung der Werbeträger zuständig. Der Verein bzw. der Veranstalter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Anbringung der Werbeflächen entstehen.
Werbeinhalte politischen, religiösen, jugendgefährdenden oder sittenwidrigen Inhaltes sind verboten. Mit Anbringung des ersten Werbeträgers erkennt der werbende Verein diese Werberichtlinien an. Bei einem Verstoß gegen diese Werberichtlinien kann die Werbegestattung durch das Sport- und Bäderamt jederzeit widerrufen werden.
B. Sportaußenanlagen
Aus Gründen des einheitlichen Erscheinungsbildes haben neu anzubringende Dauer-Werbeträger dem Layout der bereits vorhandenen Werbung der Sportstätte zu entsprechen. In der Regel sollen Werbebanden an Sportplätzen 0,80 m hoch und mindestens 1,00 m breit bemessen sein.
Die Werbeträger sind so anzubringen, dass:
- Städtisches Eigentum nicht beschädigt wird.
- Die Standsicherheit von Ballfangzäunen und anderen baulichen Einrichtungen nicht gefährdet wird.
- Keine Lärmbelästigung der Anwohnerschaft von den Werbeträgern ausgeht (Anprall- und Windgeräusche, Verschattungen von Nachbargrundstücken etc.)
C. Sport- und Turnhallen
Die Anbringung von stationären Werbeträgern in städtischen Sport- und Turnhallen bedarf der baufachlichen Prüfung und Genehmigung durch das Städtische Gebäudemanagement.
D. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. März 2016 in Kraft.
Die vorstehenden Richtlinien wurden vom Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 25. Februar 2016 beschlossen.
Bonn, den 1. März 2016
Sridharan
Oberbürgermeister