1. Gegenstand der Förderung
Die Bundesstadt Bonn gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien mit Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen Zuwendungen für Fassadenverbesserungen, Maßnahmen zur Entsiegelung, Begrünung, Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen sowie für Maßnahmen an Außenwänden und Dächern.
Förderfähig sind dabei nur Maßnahmen auf privaten Grundstücken.
Gefördert werden nur Maßnahmen im Programmgebiet der Sozialen Stadt Bonn Neu-Tannenbusch (siehe beigefügten Planausschnitt - Anlage 1 -).
2. Förderungsvoraussetzungen
2.1
Maßnahmen sind nur an Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und mindestens zwei Vollgeschossen und den zugehörigen Grundstücken möglich. Maßnahmen an nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden können nur gefördert werden, wenn sie sich im direkten Umfeld von Wohngebäuden gemäß Satz 1 befinden (zum Beispiel Garagenanlagen).
2.2
Die Maßnahmen müssen zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung und Aufwertung des Ortsbildes sowie der Wohn- und Aufenthaltssituation führen und hinsichtlich des Zustandes des Gebäudes, Gebäudeteiles oder Grundstücks sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar sein.
2.3
Die Gestaltung der Hof- und Gartenflächen soll auf die Bedürfnisse der Bewohner/innen der zugehörigen oder angrenzenden Gebäude ausgerichtet sein. Insofern sollen sie vor Maßnahmenbeginn beteiligt werden.
2.4
Die umgestalteten Bereiche müssen nach Fertigstellung mindestens 10 Jahre für den beabsichtigten Nutzungszweck zur Verfügung stehen, grundsätzlich von allen Bewohnern der dazugehörigen Wohnungen genutzt werden können und in einem dementsprechenden Pflegezustand gehalten werden. Dafür hat der/die Zuwendungsempfänger/-in Sorge zu tragen. Der/die Zuwendungsempfänger/-in verpflichtet sich, die sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenen Pflichten auf mögliche Rechtsnachfolger zu übertragen und für die Dauer der Zweckbindungsfrist gemäß Nr. 27.2 derNRW Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 eine geeignete Sicherheit in der Regel durch öffentlich-rechtliche Baulast zu gewähren.
2.5
Bei Umbauten sind vorhandene historisch wertvolle Ausstattungsmerkmale in ihrem Erscheinungsbild zu bewahren. Bei Entfernung müssen sie durch gleichwertige Gestaltungselemente ersetzt werden.
2.6
Beispiele für förderfähige Maßnahmen:
- Vorbereitende Maßnahmen (zum Beispiel die Entsiegelung von Flächen, Entrümpelung, Abbruch von Mauern und Gebäudeteilen),
- Verbesserung von Zugängen und Eingangsbereichen,
- Gestaltung von Innenhöfen, Abstandsflächen und Vorgärten,
- Begrünung von Hofflächen, Anlage von Mietergärten,
- Begrünung von Dachflächen, Fassaden, Mauern und Garagen einschließlich des dazu notwendigen Herrichtens der Flächen,
- Gestaltung von Außenwänden und Fassaden sowie die dazu erforderlichen Vorarbeiten,
- Verbesserung der Beleuchtungssituation,
- Anlage von Spiel- und Wegeflächen sowie die Errichtung von Sitzgruppen, Regenschutzdächern und Pergolen,
- Eingrünung von Stellflächen für Abfallbehälter sowie Neuanpflanzungen von Heckengehölzen als Einfriedungen, die an öffentliche Grün- oder Verkehrsflächen angrenzen,
- Farbliche Gestaltung und Begrünung von Fassaden sowie die Dachbegrünung an Wohngebäuden und Garagenanlagen. Die farbliche Gestaltung und Begrünung von Nebengebäuden, Mauer- und Gebäudeteilen,
- „einfache“ Reparatur von Fassaden, wenn diese nicht mehr als 10 Prozent des Bauteils umfasst,
- Wärmedämmung, bei der lediglich die Vorgaben der EnEV eingehalten werden und die daher nicht durch die KfW-Bank förderfähig sind und
- Nebenkosten für eine zwingend erforderliche fachliche Betreuung und/oder Beratung (zum Beispiel Planung und Bauleitung). Als förderfähig anerkannt werden können diese Kosten jedoch nur bis zu einer Höhe von maximal 3 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme. Darüber hinaus gehende Kosten sind vom Antragssteller allein zu tragen.
3. Förderausschluss
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
3.1
das Gebäude an dem bzw. auf dessen Grundstück die Maßnahme durchgeführt werden soll, mit der Wohnnutzung unvereinbare Missstände oder Mängel aufweist, oder das Gebäude nach den Festsetzungen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht erhalten bleiben soll;
3.2
das Grundstück und die beabsichtigten Maßnahmen von einer Veränderungssperre nach dem BauGB erfasst sind und eine Ausnahme hiervon nicht zugelassen wird;
3.3
die beabsichtigte Umgestaltung der privaten Freifläche oder die Gestaltung von Gebäudeteilen den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes oder anderen öffentlich-rechtlichen oder nachbarrechtlichen Vorschriften widerspricht (u.a. das Artenschutzrecht);
3.4
mit der Durchführung der Maßnahme (Planungsarbeiten ausgenommen) ohne Zustimmung der Stadt vor der Bewilligung begonnen wird;
3.5
die einzelnen Maßnahmen nach anderen Richtlinien und/oder Förderprogrammen(z.B. aktiver und passiver Lärmschutz, Modernisierung) gefördert werden können (Subsidiaritätsprinzip)
3.6
bei Gebäuden mit öffentlich geförderten Wohnungen die zur Wertverbesserung erforderliche Zustimmung nach § 11 Abs. 7 der zweiten Berechnungsverordnung nicht erteilt werden kann; sie gilt mit Erlass der Fördervereinbarung als erteilt.
3.7
in der Vergangenheit bereits Mittel aus der Städtebauförderung für das Gebäude oder Grundstück bezogen wurden.
3.8 Beispiele für nicht förderfähige Maßnahmen:
- Nach Art und Maß unverhältnismäßig aufwändige gärtnerische Anlagen.
- Neuverlegung und Änderung von Ver- und Entsorgungsleitungen.
- Arbeiten, die die Einrichtung von zusätzlichen Kfz-Stellplätzen beinhalten.
- Gestaltung und der Ausbau von Innenhöfen sowie Fassadengestaltungen an Liegenschaften und Objekten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als zehn Jahre sind
- Maßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder nachbarrechtlicher Vorschriften erforderlich sind (zum Beispiel die Neuanlage und Instandsetzung vorgeschriebener Spielflächen).
- Selbsterbrachte Arbeitsleistungen.
4. Art und Höhe der Förderung
4.1
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
4.2
Zuwendungsfähig sind 50 Prozent der Ausgaben, höchstens 60 Euro je qm umgestalteter Fläche (Beispiel: Bei Gesamtkosten von 50 Euro je qm beträgt die Förderung 25 Euro je qm; bei Gesamtkosten von 70 Euro beträgt die Förderung 30 Euro je qm)
4.3
Die von der Bundesstadt Bonn im Rahmen dieses Programms gewährten Zuschüsse sind keine öffentlichen Mittel im Sinne des zweiten Wohnungsbaugesetzes.
5. Rechtsanspruch
5.1
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
5.2
Eine Förderung erfolgt nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
6. Antragstellung und Verfahren
6.1
Antragsberechtigt sind Eigentümer, Erbbauberechtigte sowie Mieter im Einvernehmen mit dem Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten. In jedem Fall müssen Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte diese Richtlinie für sich als verbindlich anerkennen.
6.2
Der schriftliche Antrag ist bei der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt, 53103 Bonn einzureichen. Das dafür vorgesehene Antragsformular mit den darin angeführten Unterlagen ist bei der Stadt Bonn (Amt 61) und im Quartiersbüro Neu-Tannenbusch erhältlich.
6.3
Für eine Antragstellung sind, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt wird, folgende Unterlagen erforderlich:
- Eigentümernachweis (Grundbuchauszug)
- Lageplan im Maßstab 1:500
- Bestandsplan (Grundriss, Schnitt, Ansicht; falls vorhanden) im Maßstab 1:100
- Entwurfsskizze im Maßstab 1:200 (Maßnahmen im Außenbereich) oder
- Farbkonzept (Maßnahmen an Fassaden)
- Fotos des derzeitigen Zustandes
- mindestens drei vergleichbare Kostenvoranschläge von zugelassenen Handwerksbetrieben, sofern nicht der Nachweis geführt werden kann, dass mit dem zu beauftragenden Betrieb ein Rahmenvertrag abgeschlossen wurde, der in einem wettbewerblichen Verfahren zu Stande gekommen ist
- bei einer Zuwendung von mehr als 100.000 Euro eine Erklärung, dass gemäß Ziffer 3 Allgemeine Nebenbestimmungen des Landes für Zuwendungen zur Projektförderung angewendet werden
- bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
- bei der Vergabe von Aufträgen für Dienstleistungen und Lieferungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL)
6.4
Über die Gewährung einer Zuwendung entscheidet die Bundesstadt Bonn.
6.5
Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, ergeht ein Bewilligungsbescheid. Die Nebenbestimmungen aus dem Zuwendungsbescheid des Landes werden Bestandteil des Bewilligungsbescheides. Der im Bewilligungsbescheid festgelegte Zuschuss kann nachträglich nicht erhöht werden.
6.6
Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A bzw. VOL/A oder die VOF anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt. Sektorenauftraggeber, deren Maßnahmen mit einem Fördersatz von 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben oder einem höheren Betrag gefördert werden, sind verpflichtet, den Abschnitt 3 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden.
6.7
Die Arbeiten müssen innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung abgeschlossen sein, andernfalls erlischt der Förderungsanspruch. Eine Verlängerung der Frist ist nur ausnahmsweise und mit schriftlicher Zustimmung der Bundesstadt Bonn zulässig.
6.8
Der Bewilligungsbescheid ersetzt nicht nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Genehmigungen oder Zustimmungen zu den Maßnahmen (zum Beispiel Baugenehmigung).
6.9
Auf Antrag kann die Bundesstadt Bonn ausnahmsweise einem Beginn der Umsetzung (Durchführungsarbeiten) vor Bewilligung schriftlich zustimmen. Ein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses kann hieraus nicht abgeleitet werden.
6.10
Änderungen während der Durchführung der Baumaßnahmen bedürfen der Zustimmung der Bundesstadt Bonn.
6.11
Die Abrechnungsbelege sind vollständig zu sammeln und nach Prüfung durch den Zuwendungsempfänger der Stadt vorzulegen. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme hat der Antragssteller auf Grundlage eines zur Verfügung gestellten Formulars einen Verwendungsnachweis zu erstellen und bei der Bundesstadt Bonn in doppelter Ausführung einzureichen. Diesem sind alle Rechnungen und sonstigen Ausgabenbelege im Original sowie Fotos zur Dokumentation der Maßnahme beizufügen.
6.12
Nach Überprüfung der Kostenbelege und deren Anerkennung sowie Durchführung der Arbeiten entsprechend der eingereichten Unterlagen wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt.
6.13
Zum Zwecke der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der öffentlichen Mittel haben zuständige Vertreter der Bundesstadt Bonn und der Aufsichtsbehörde bei Bedarf ein Begehungsrecht auf dem betroffenen Grundstück.
6.14
Abschlagszahlungen sind bei Maßnahmen mit einem Zuschussbetrag von mehr als 2.500 Euro möglich. Hierüber wird im Einzelfall entschieden.
7. Widerruf und Rücknahme des Bewilligungsbescheides
Hat der Empfänger die Maßnahme ohne Zustimmung der Bundesstadt Bonn vorzeitig begonnen, Zuwendungsmittel nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet, gegen Förderbedingungen verstoßen, die Auszahlung aufgrund falscher Angaben erwirkt oder sich anderweitig förderschädlich verhalten, kann der Bewilligungsbescheid nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Erstattung entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen (VV und VVG zu § 44 LHO) zu verzinsen.
8. Förderung von Modellmaßnahmen
Die Bundesstadt Bonn behält sich vor, einzelne Maßnahmen über das in diesen Richtlinien festgelegte Maß hinaus als Modellmaßnahmen zu fördern. Die Entscheidung darüber trifft die Bundesstadt Bonn im Einvernehmen mit der Bezirksregierung.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Rat der Bundessstadt Bonn hat die vorstehende Richtlinie in seiner Sitzung am beschlossen.
Bonn, den 29. Mai 2013
Nimptsch
Oberbürgermeister