Vorbemerkung
Das Sozialgesetzbuch VIII des Bundes (§ 14 SGB VIII) und das dritte Ausführungsgesetze des Landes NRW (§ 14 3. AG-KJHG – KJFöG) verpflichten die Kommunen, jungen Menschen und Erziehungsberechtigten Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zu machen. Diese Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Darüber hinaus sollen die Maßnahmen auch Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Einen Schwerpunkt setzt das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn in der Prävention von Gewalt und setzt damit die Handlungsempfehlungen der Philipps-Universität Marburg für die gesamtstädtische Gewaltprävention in Bonn um.
Die gesamtstädtische Gewaltpräventionsarbeit fokussiert sich auf den Schutz von jungen Menschen vor Gewalt und formuliert eine gemeinsame Definition des Gewaltbegriffes: „Gewalt ist die absichtliche Androhung oder Ausführung einer Verletzung körperlicher Unversehrtheit, einer schweren seelischen Verletzung oder die systematische Ausgrenzung einzelner oder bestimmter Gruppen von sozialer Beteiligung gegen den Willen der davon Betroffenen.“
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn erlässt diese Richtlinien auf der Grundlage der genannten Gesetze nach eingehender Beratung mit den Trägern der freien Jugendhilfe. Die Bundesstadt Bonn betrachtet Kinder, Jugendliche und Familien als entscheidendes Potential für ihre Zukunftsfähigkeit. In diesem Sinne dienen diese Richtlinien der Stärkung des Profils der Bundesstadt Bonn als kinderfreundliche Stadt.
Diese Richtlinien sollen
- das partnerschaftliche Zusammenwirken der freien und der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohle junger Menschen und ihrer Familien sowie die finanzielle Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, ihrer Dienste und Veranstaltungen unter Wahrung ihrer Selbständigkeit verlässlich regeln,
- entsprechend § 79a SGB VIII Kriterien und Maßstäbe für die Qualität der angebotenen Maßnahmen und Veranstaltungen festlegen,
- einen Beitrag dazu leisten, dass junge Menschen in Bonn gewaltfrei aufwachsen können.
1. Allgemeines
Die nachfolgenden allgemeinen Regelungen gelten für alle Förderungen nach diesen Richtlinien, sofern die speziellen Bestimmungen keine Abweichungen hiervon vorsehen. Die finanzielle Förderung wird nur im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Die Förderung einer Maßnahme ist jeweils nur nach einer Ziffer dieser Richtlinien möglich. Eine gleichzeitige Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen ist ausgeschlossen.
Jede antragstellende Organisation oder Institution (im weiteren Verlauf Antragstellerin genannt) ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen den Teilnehmenden sowie deren Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen. Entsprechende Informationen müssen auch in allen im Zusammenhang mit geförderten Maßnahmen, Veranstaltungen oder Anschaffungen stehenden Veröffentlichungen erscheinen. Verstöße gegen diese Hinweispflicht berechtigen die Bundesstadt Bonn zu Zuschusskürzungen beziehungsweise Rückforderungen.
Um einen Eindruck aus pädagogischer Sicht zu erhalten, sind Vertreterinnen und Vertreter des Amtes für Kinder, Jugend und Familie berechtigt, geförderte Angebote zu besuchen. Hierzu werden in der Regel Termine im Vorfeld mit der antragstellenden Person abgesprochen. Die Antragstellerin dokumentiert mit Beantragung einer städtischen Förderung nach diesen Förderrichtlinien auch ihr Einverständnis mit den Besuchsrechten der städtischen Vertreterinnen und Vertreter. Die Ausübung des Hausrechts bleibt hiervon unberührt.
1.1 Antragsberechtigte
Städtische Zuschüsse werden Trägern der freien Jugendhilfe, Vereinen und Schulen gewährt, die regelmäßig Angebote in Bonn für die im Stadtgebiet Bonn wohnenden jungen Menschen (im Alter von 3 bis einschließlich 26 Jahren) durchführen. Kommerzielle Dienstleister (zum Beispiel: GmbH, AG, GbR) sind von der Förderung ausgeschlossen.
Einrichtungen in städtischer Trägerschaft können ihre Bedarfe analog melden und obliegen den gleichen Prüfkriterien. Die finanzielle Unterstützung kann aus dem Budget der Gewaltprävention erfolgen.
1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe
Alle gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind antragsberechtigt.
1.1.2 Schulen
Gefördert werden Schulen, soweit die zu fördernden Angebote grundsätzlich förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinien sind.
1.1.3 Sonstige Träger
Gefördert werden auch sonstige Jugendgruppen, Vereine und solche Organisationen, die nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind, soweit die zu fördernden Angebote grundsätzlich förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinien sind.
1.2 Förderungswürdigkeit
1.2.1
Gefördert werden Maßnahmen zur Prävention von Gewalt für junge Menschen (Ziffer 4.1.1), Maßnahmen zur Qualifikation im Umgang mit Gewalt für Personen, die haupt- oder ehrenamtlich (im Weiteren zusammenfassend als Fachkräfte beschrieben) junge Menschen beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden (Ziffer 4.1.2), die Entwicklung einer einrichtungsspezifischen Konzeption zur Prävention von Gewalt (Ziffer 4.1.3) sowie die Anschaffung von Materialien zur Präventionsarbeit (Ziffer 4.1.4).
1.2.2
Eine Förderung setzt voraus, dass die Grundsätze des SGB VIII berücksichtigt werden.
1.2.3
Gefördert werden Präventionsmaßnahmen, die mit geeignetem Personal durchgeführt werden. Dieses soll grundlegendes Wissen über (sexualisierte) Gewalt, Täter*Innenstrategien, Dynamiken in Gruppenprozessen sowie im Umgang mit Betroffenen geschult sein. Die Prüfung der Qualifikation erfolgt mit Antragsstellung durch die Fach- und Koordinierungsstelle Gewaltprävention.
1.2.4
Voraussetzung zur Förderung ist die Gewährleistung des Kinderschutzes nach § 72a SGB VIII durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundestadt Bonn. Bei Antragsteller*innen aus angrenzenden Jugendamtsbezirken ist ein Nachweis, dass eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem örtlich zuständigen Jugendamt abgeschlossen wurde, ausreichend. Die Notwendigkeit des Abschlusses einer Vereinbarung zum Kinderschutz entfällt für Schulen.
1.2.5
Eine Förderung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist und keine Überfinanzierung durch die Förderung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie eintritt.
1.2.6
Bei der Förderung werden nur angemessene Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Förderung stehen, berücksichtigt.
1.2.7
Bei der Ermittlung der anerkennungsfähigen Kosten sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbracht werden, als fiktive Aus- gaben zu berücksichtigen. Pro ehrenamtlich geleisteter Arbeitsstunde können 15 Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann ein höherer Betrag pro Arbeitsstunde angesetzt werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim Antragsstellenden in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die vom Ehrenamtlichen zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten. Sie sind von der Leitung der Maßnahme gegenzuzeichnen.
1.3 Ausschluss der Förderung
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden, insbesondere wenn die beantragte Maßnahme den Qualitätsmerkmalen der Gewaltprävention gemäß Ziffer 4 ff. widerspricht.
Eine nachträgliche Förderung bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen und Veranstaltungen sowie bereits vorgenommener Anschaffungen ist nur dann möglich, wenn ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Grund vorliegt oder die Fortführung der Präventionsarbeit der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers für einen längeren Zeitraum dadurch erschwert würde.
2. Antragsverfahren
2.1 Antragstellung
Eine Förderung ist vor Beginn einer Maßnahme, Veranstaltung beziehungsweise Anschaffung schriftlich zu beantragen. Bei Unklarheiten bietet das Amt für Kinder, Jugend und Familie hierzu Beratung an. Anträge müssen von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme/Veranstaltung und einer verantwortlichen Vertretung des Trägers beziehungsweise des Veranstalters unterschrieben sein.
Erforderliche Antragsunterlagen:
- Formantrag (Antragsformular)
- Konzept, Maßnahmenbeschreibung, Programmbeschreibung
- Kostenaufstellung/Finanzierungsplan
- Übersicht über voraussichtliche Einnahmen (inklusive möglicher Zuschüsse durch andere Stellen)
Empfohlen wird eine möglichst frühe Antragsstellung vor Beginn der Maßnahme (mindestens 30 Tage), damit der Antrag vor Beginn der Maßnahme geprüft und über die Förderungswürdigkeit entschieden werden kann.
Eine gegebenenfalls notwendige Abschlagszahlung muss spätestens 30 Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen schriftlich beantragt werden. Antragsfristen anderer Zuschussgeber bleiben unberührt.
Die Antragstellung als solche begründet noch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu der jeweiligen Maßnahme, Veranstaltung oder Anschaffung. Zuschüsse werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Die Fördermittel sind begrenzt und stehen nur im Umfang der bereitgestellten Haushaltsmittel zur Verfügung.
Die Antragstellerin erhält einen Bescheid, der auf der Grundlage der im Antrag gemachten Angaben ergeht. Nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme, Einreichung des Verwendungsnachweises und Prüfung der Mittelverwendung kann es zu einer Änderung der Förderhöhe kommen. In diesem Fall wird ein Änderungsbescheid erlassen. Änderungen in der Grundlage für die Bewilligung der Maßnahme sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie, Fachstelle Gewaltprävention (Öffnet in einem neuen Tab) unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
2.2 Förderhöhe
Die Bundesstadt Bonn legt besonderen Wert auf gewaltfreies Aufwachsen und der Entwicklung einer Stadtgesellschaft ohne Gewalt.
Um besondere Anreize zu schaffen entsprechende Maßnahmen für junge Menschen möglichst niederschwellig anzubieten, werden bei Maßnahmen, die sich direkt an junge Menschen richten, bis zu 100 Prozent der nachgewiesenen, förderfähigen Kosten bezuschusst. Maßnahmen für Erziehungsberechtige werden als Bestandteil einer Maßnahme für junge Menschen gefördert. Über Zuschüsse von mehr als 10.000 Euro pro Jahr entscheidet der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie.
Bei Maßnahmen für Multiplikator*innen und Fachkräftefortbildungen werden bis zu 100 Prozent der nachgewiesenen, förderfähigen Kosten bezuschusst.
Die Entwicklung einer einrichtungsspezifischen Konzeption zur Prävention von Gewalt wird bis zu 100 Prozent der nachgewiesenen, förderfähigen Kosten bezuschusst. Hierbei kann folgendes gefördert werden:
- Honorar für externe Begleitung
- Materialkosten
Bei der Förderung von Material zur Durchführung von Maßnahmen zur Prävention von Gewalt wird bis zu einer maximalen Förderhöhe von 800 Euro pro Jahr und antragsstellende Organisation bzw. Institution bezuschusst.
Bei der Förderung werden nur angemessene Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme oder Anschaffung stehen, berücksichtigt.
3. Abrechnungsmodalitäten
3.1 Verwendungsnachweis/Prüfrecht
Die Abrechnung der finanziellen Förderung erfolgt mittels Verwendungsnachweis, der durch die Antragstellerin nach Beendigung der Maßnahme beim Amt für Kinder, Jugend und Familie, einzureichen ist.
Der vorgelegte Verwendungsnachweis muss von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme und einer verantwortlichen Vertretung des Trägers, das heißt von zwei unterschiedlichen Personen unterschrieben sein. Dies gilt auch, wenn die Leitung für die Antragstellerin zeichnungsberechtigt ist.
Bis spätestens 60 Tage nach Durchführung der Maßnahme sind folgende Unterlagen als Verwendungsnachweis anhand der zur Verfügung gestellten Vorlage einzureichen:
- Erklärung über durchgeführtes Programm
- Personenanzahl der Teilnehmenden
- Belegliste der Kosten der Maßnahme
- Maßnahmenevaluation
Das Einsenden der Belege über die kassenwirksamen Ausgaben ist zunächst nicht erforderlich. Es ist lediglich eine Übersicht über die Belege (Belegliste) beizufügen. Die Stadt Bonn behält sich jedoch vor, nach risikoorientierten Gesichtspunkten einzelne Maßnahmen stichprobenweise zu prüfen. Hierzu werden alle Belege zu Einnahmen und Ausgaben angefordert sowie sachlich und rechnerisch geprüft. Fehlende Rechnungen oder Originalbelege können zu einer anteiligen oder vollen Rückforderung der finanziellen Förderung führen.
Eventuelle Beanstandungen infolge späterer Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der Bundesstadt Bonn und/oder den Landesrechnungshof bleiben ebenfalls vorbehalten.
Bei städtischen Zuschüssen sind die Originalbelege für alle geltend gemachten kassenwirksamen Einnahmen und Ausgaben für 5 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem ersten Tage des Jahres, der auf das Jahr, in dem die Maßnahme durchgeführt wurde, folgt.
Werden Zuschüsse Dritter in Anspruch genommen, bleiben längere Aufbewahrungsfristen hiervon unberührt.
Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass der Bundesstadt Bonn ein umfassendes Prüfrecht eingeräumt wird. Danach ist die Bundesstadt Bonn als Zuwendungsgeberin berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern, sowie die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und auf Wunsch zur Mitnahme auszuhändigen sowie die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
3.2 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides, Verpflichtung zur Erstattung der Förderung/Abschlagszahlung, Versagungsgründe
3.2.1 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides
Der Bescheid über die Bewilligung einer Förderung kann zurückgenommen/widerrufen werden, wenn:
- die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten werden,
- die Förderung aufgrund von unrichtigen Angaben bewilligt wurde,
- gegen geltende Kinder- und Jugendschutzbestimmungen verstoßen wurde,
- eine Überfinanzierung einer geförderten Maßnahme durch städtische Mittel festgestellt wird, da eine Rücklagenbildung aus städtischen Mitteln nicht gestattet ist. Wird eine Förderung über einen längeren Zeitraum gewährt, kann der Bewilligungsbescheid zurückgenommen/widerrufen werden, wenn die Grundlage für die Bewilligung des Zuschusses ganz oder teilweise entfällt,
- die Originalbelege bei der stichprobenweisen Prüfung nicht vorliegen,
- die Durchführung der Maßnahme aufgegeben wurde,
- trotz Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt wurde.
3.2.2 Verpflichtung zur Erstattung der Förderung/Abschlagszahlung
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist berechtigt, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn mindestens einer der folgenden Tatbestände gegeben ist:
- Der Bewilligungsbescheid wurde zurückgenommen/widerrufen.
- Die Originalbelege liegen bei der stichprobenweisen Prüfung nicht vor.
- Die Durchführung der Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung wurde aufgegeben oder länger als 90 Tage zurückgestellt.
- Es wurde trotz Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt.
- Im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflagen oder Bedingungen wurden nicht erfüllt.
- Die Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinien wurden nicht eingehalten.
- Die Zuschüsse sind nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden.
- Es wird nachträglich festgestellt, dass die Fördervoraussetzungen für die Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung nicht vorlagen.
- Bei der Förderung von Präventionsmaterial tritt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist eine Zweckänderung ein.
Auf die Rückforderung eines zu erstattenden Zuschusses von bis zu 20 Euro wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet. Der bei einer Rückforderung des Zuschusses begründete Erstattungsanspruch richtet sich gegen den antragsberechtigen Träger (siehe Ziffer 1.1). Ein zu erstattender Zuschuss ist jährlich mit 3 von Hundert über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
3.2.3 Versagungsgründe
Grob fahrlässige oder vorsätzliche rechtwidrige Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Förderung nach dieser Richtlinie berechtigen die Bundesstadt Bonn, die antragstellende Person und/oder den Träger von zukünftigen Förderungen auszuschließen.
4. Maßnahmen zur Prävention von Gewalt
Unter gewaltpräventiven Maßnahmen werden primäre und sekundäre Stadien der Intervention verstanden, welche das Ziel haben, dem unerwünschten, gewalttätigen Verhalten vorzubeugen. Die primäre Gewaltprävention setzt vor dem Auftreten von Gewalt an. Sie zielt darauf ab, Voraussetzungen zu schaffen, damit gewaltförmige Einstellungen und Verhaltensweisen gar nicht erst entstehen können. Die sekundäre Gewaltprävention ist Früherkennung und Intervention. Sie bezieht sich auf Maßnahmen in aktuellen Gewalt- und Konfliktsituationen und zielt auf Verhaltens- und Einstellungsänderungen ab.
Gewaltpräventionsmaßnahmen richten sich hauptsächlich direkt an die Zielgruppe junge Menschen (Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von maximal 26 Jahren) oder indirekt über beispielsweise Schulungen an pädagogische Fachkräfte sowie durch Förderung von Konzeptionsentwicklung an Einrichtungen und Institutionen.
Bei allen geförderten Maßnahmen und Anschaffungen verpflichtet sich die Antragstellerin zur Evaluation und Dokumentation gegenüber der Stadt Bonn.
4.1 Förderpositionen
4.1.1 Präventionsmaßnahme für junge Menschen bis einschließlich 26 Jahre
Die geförderte Maßnahme müssen vorwiegend dem Ziel der primären und sekundären Gewaltprävention entsprechen, welche in der Maßnahmenplanung detailliert beschrieben ist. Für die Planung der geförderten Maßnahmen können bis zu 1/3 der Gesamtzeit unter Einbezug von Fachkräften und/oder Erziehungsberechtigten verwendet werden. Die übrigen 2/3 der Gesamtzeit sind mit der Zielgruppe zu nutzen.
Eine Förderung erfolgt ab einer Gruppengröße von mindestens sechs jungen Menschen. Maßnahmen sind ab einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden förderfähig.
Maßnahmen, die in der Online-Datenbank „Grüne Liste Prävention“ aufgeführt sind, sind unabhängig von der Effektivitätsstufe förderfähig. (Die Online-Datenbank „Grüne Liste Prävention“ des Landespräventionsrates Niedersachsen verschafft einen Überblick über die verfügbaren Präventionsprogramme in Deutschland. In der Datenbank sind evaluierte Präventionsprogramme nach der Aussagekraft der jeweiligen Evaluationsstudien eingruppiert. Die Programme können nach ihrem Einsatzgebiet (zum Beispiel Schule, Kita), Zielgruppen, Zielstellungen (Prävention von Gewalt oder Sucht etc.) und den Risiko- und Schutzfaktoren, auf die sie einwirken, recherchiert werden.)
Nicht in der Online-Datenbank „Grüne Liste Prävention“ aufgenommene Maßnahmen werden gefördert, wenn diese die im Anhang aufgeführten Qualitätskriterien erfüllen. Diese orientieren sich an den Leitlinien für effektive Präventionsprogramme der Online-Datenbank „Grüne Liste Prävention“.
4.1.2 Schulung von Fachkräften
Es werden sowohl die Durchführung von Schulungsmaßnahmen (Inhouse) wie auch die Teilnahme von Fachkräften an Schulungsmaßnahmen Dritter gefördert.
Maßnahmen sind ab einem zeitlichen Umfang von mindestens zwei Stunden bis maximal fünf Werktagen förderfähig. Gefördert werden nur Schulungsveranstaltungen im Inland oder in digitaler Form. Es muss ein Fortbildungskonzept vorgelegt werden.
4.1.3 Förderung von einrichtungsspezifischer Konzeptionsentwicklung
Gefördert wird die Entwicklung eines träger- oder einrichtungsspezifischen Gewaltpräventionskonzeptes. Hieran sind das gesamte Team sowie Vertreter*innen der Zielgruppe altersentsprechend zu beteiligen.
Mit der Antragsstellung ist eine Ablaufplanung der Konzeptentwicklung vorzulegen. Das Ergebnis der Konzeptionsentwicklung ist dem Verwendungsnachweis beizufügen. Eine Konzeptionsfortschreibung ist frühestens nach vier Jahren förderfähig.
4.1.4 Materialien für Präventionsarbeit
Für die Förderung von Materialen zur Präventionsarbeit ist die Verankerung von Gewaltprävention in der Träger- oder Einrichtungskonzeption der Antragstellerin eine Voraussetzung. Wenn dies von der Antragstellerin nachgewiesen wird, kann Material für den alltäglichen Gebrauch gefördert werden. Die Konzeption soll nicht älter als fünf Jahre sein.
5. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 2022 in Kraft.
I. Anhang
Kontaktdaten
Bundesstadt Bonn
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Fach- und Koordinierungsstelle Gewaltprävention (51-52)
Hans-Böckler-Straße 3
53225 Bonn
gewaltpraeventionbonnde
Telefon 0228 775159
Qualitätskriterien der Grüne Liste Prävention
1. übergreifender Ansatz:
- Risiko- und Schutzfaktoren werden in mehreren sozialen Bereichen zugleich angegangen (Familie, Schule, Nachbarschaft etc.)
- mehrere Aktivitäten werden in ein Programm integriert (bspw. direkte Verhaltensprävention auf der individuellen Ebene und Verhältnisprävention durch Veränderung des Umfelds, zum Beispiel Verbesserung des Schulklimas)
2. Methodenvielfalt
- mehr als eine Lern-, Lehr- oder Interventionsmethode wird verwendet
- interaktive Bestandteile, Übungen und praktische Anwendungen im Alltag werden verwendet, reine Informations- und Wissensvermittlung reicht nicht aus
3. ausreichende Intensität
- mehr als ein einmaliges Ereignis ist nötig, die Aktivität umfasst eine gewisse zeitliche Dauer und inhaltliche Intensität
- das Niveau der Intensität passt zum Risiko-Niveau der Teilnehmer (je mehr Risiko vorliegt, umso intensiver ist die Maßnahme)
- nach dem Ende der Maßnahme werden später Auffrischungen vorgenommen („Booster-Sessions“)
4. theorie-gesteuert
- eine wissenschaftliche Untermauerung und logische Begründung (Wirkmodell) ist vorhanden, in Bezug auf
- Ursachen für das angegangene Problem (Risiko- und Schutzfaktoren)
- Methoden, die bestehende Risiken senken oder Schutz erhöhen können
5. positiver Beziehungsaufbau
- das Programm fördert starke, stabile und positive Beziehungen zwischen Kindern, bzw. Jugendlichen und (erwachsenen) Rollenvorbildern aus dem sozialen Umfeld (also nicht nur zu externen Professionellen)
6. passender Zeitpunkt
- das Programm arbeitet zu einem (entwicklungstheoretisch) günstigen Zeitpunkt
- der Inhalt des Programms ist dem jeweiligen Entwicklungsstand der Altersgruppe angemessen
7. soziokulturell zutreffend
- das Programm passt zu den kulturellen Normen und Einstellungen der Zielgruppe(n)
- das Programm berücksichtigt auch individuelle Unterschiede in der Zielgruppe
8. Wirkungsevaluation
- das Programm ist mit einem geeigneten Design auf seine Wirkungen hin untersucht und/oder
- das Programm besitzt ein internes Feedback- und Monitoring-System über die Umsetzung
9. gut ausgebildetes Personal
- das Programm arbeitet mit gut qualifiziertem und motiviertem Personal
- das Personal wird mit Qualifizierungen, Trainings, Fortbildungen, Supervision und Coaching unterstützt
Quelle: https://www.gruene-liste-praevention.de/nano.cms/datenbank/leitlinien (Öffnet in einem neuen Tab) (letzter Aufruf 14. April 2022)