1. Grundsätze
Die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen zur Unterstützung der Arbeit von örtlichen Gesang- und Instrumentalvereinen, der Ortsausschüsse und sonstiger örtlicher Vereine, Vereinigungen und Initiativen (mit Ausnahme der Sportvereine) gehört gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe o) der Bezirkssatzung der Bundesstadt Bonn (Bonner Bezirksverfassung) zu den Entscheidungsrechten der Bezirksvertretung Bad Godesberg.
Es ist Ziel der Bezirksvertretung Bad Godesberg, die Arbeit der Vereine und sonstiger Vereinigungen zur Heimat- und Brauchtumspflege zu beleben und zu fördern. Bei der Vergabe der Zuschüsse fühlt sich die Bezirksvertretung Bad Godesberg den Zielen und der Forderung des inklusiven Bonns – wie sie zum Beispiel im Ratsbeschluss vom 8. Juli 2010 (DS-Nr. 1010622AA7) formuliert wurden – besonders verpflichtet.
2. Geltungsbereich und Voraussetzungen der Förderung
Die Richtlinien gelten für alle ehrenamtlich geführten Gesang- und Instrumentalvereine, für die Vereine und Vereinigungen der Heimat- und Brauchtumspflege, für örtliche Hilfsorganisationen, für das Schmücken der Weihnachtsbäume im Stadtbezirk durch Bad Godesberger Schulen sowie für die Gewährung von Zuschüssen für Vereinsjubiläen.
Die Gewährung von Zuschüssen ist eine freiwillige Leistung. Sie wird nur auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Zuschüsse erhalten Vereine, Vereinigungen und Initiativen, die ihren Vereinssitz im Stadtbezirk Bad Godesberg haben und deren Aktivitäten überwiegend im Stadtbezirk Bad Godesberg stattfinden. Die Zuschüsse werden in Form von Pauschalbeträgen gewährt.
Zuschüsse nach diesen Richtlinien werden nur gewährt, wenn ein vollständig ausgefüllter schriftlicher Antrag vorgelegt worden ist.
Im Einzelfall und bei besonderen Anlässen wie Vereinsjubiläen (25, 50, 75, 100, etc. Jahren) kann die Bezirksvertretung Bad Godesberg aus begründetem Anlass von diesen Richtlinien abweichen.
3. Höhe des Zuschusses
3.1 Auf Antrag erhalten
- Gesangsvereine, Chöre und Instrumentalvereine bis zu 500 Euro.
- Kirchenchöre bis zu 360 Euro.
- Schützenbruderschaften bis zu 300 Euro.
- Junggesellenvereine bis zu 180 Euro.
- Die dem Festausschuss Godesberger Karneval e.V. angeschlossenen Karnevalsgesellschaften und sonstige Karnevalsgesellschaften bis zu 130 Euro.
- Der Festausschuss Bad Godesberger Karneval erhält für die Durchführung des Bad Godesberger Karnevalszuges und seiner weiteren Aktivitäten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von bis zu 9.000 Euro (01.03.2023, DS 221687-42 AA). Die Kosten sind nachzuweisen.
- Der Verein für Heimatpflege und Heimatgeschichte e.V. Bad Godesberg erhält für die Herausgabe der "Godesberger Heimatblätter" auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von bis zu 4.180 Euro. Die Kosten sind nachzuweisen.
- Bad Godesberger Hilfsorganisationen bis zu 200 Euro.
- Sonstige Vereine und Vereinigungen der Heimat- und Brauchtumspflege bis zu 130 Euro.
3.2 Schmücken von Weihnachtsbäumen durch Bad Godesberger Schulen
Für das Schmücken von Weihnachtsbäumen im Stadtbezirk Bad Godesberg erhalten die Bad Godesberger Schulen auf Antrag einen Kostenzuschuss. Dieser beträgt für alle Schulen zusammen insgesamt max. 300 Euro. Die Schulen müssen die ihnen entstandenen Kosten nachweisen.
3.3 Gewährung von Zuschüssen für Vereinsjubiläen
Den Bad Godesberger Vereinen wird für die Durchführung eines Vereinsjubiläums ein Zuschuss gewährt in Höhe von
- 180 Euro zum 25-jährigen Jubiläum
- 200 Euro zum 50-jährigen Jubiläum
- 230 Euro zum 75-jährigen Jubiläum
- 250 Euro zum 100-jährigen Jubiläum
Bei jedem weiteren 25-jährigen Jubiläum wird der Höchstbetrag gewährt.
3.4 Gewährung von Zuschüssen für die Durchführung von St. Martins-Umzügen
Veranstalter von St. Martins-Umzügen erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von bis zu 0,40 Euro pro teilnehmendem Kind. Der Veranstalter muss nach Durchführung des St. Martins-Umzuges die tatsächliche Teilnehmerzahl schriftlich bestätigen.
4. Verfahren
Anträge auf Leistungen nach diesen Richtlinien sind schriftlich bis zum 30. September für das laufende Jahr mit den geforderten Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg einzureichen.
Die Verwaltung legt der Bezirksvertretung nach Ablauf der Antragsfrist eine Übersicht zur Beschlussfassung über die Zuschusshöhe vor. Die Höhe des Zuschusses richtet sich u.a. nach der Aktivität des Vereins.
5. Mittelverwendung
Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden.
Sofern der bewilligte Zuschuss 500 Euro oder mehr beträgt, verpflichtet sich der Antragssteller/die Antragstellerin bis zum 31. Januar, des auf die Zuschussgewährung folgenden Jahres, einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis vorzulegen, Einsicht in die Kassenführung zu gewähren und eine Überprüfung der Mittelverwendung auch an Ort und Stelle zu gestatten.
Eine stichprobenartige Anforderung von Verwendungsnachweisen auch für Förderungen unter 500 Euro durch die Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg bleibt vorbehalten.
Die Stadt Bonn kann die gewährten Zuschüsse – auch nachträglich - ganz oder teilweise zurückfordern, wenn schuldhaft Bestimmungen dieser Richtlinien verletzt werden und/oder entscheidende Änderungen der Vereinsstatuten nicht gemeldet werden.
6. Schlussbestimmungen
Alle vorgenannten Regelungen und Fristen gelten vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes und der Freigabe der Mittel durch den Kämmerer.
Diese Richtlinien hat die Bezirksvertretung Bad Godesberg am 24. Oktober 2012 beschlossen. Sie treten zum 24. Oktober 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und sonstige Vereinigungen zur Förderung der Heimatpflege und des Brauchtums sowie der Gesangs- und Instrumentalvereine im Stadtbezirk Bad Godesberg außer Kraft. Aktualisiert wurden diese Richtlinien im Hinblick auf eine Erhöhung des Maximalförderbetrags für den FAGK von 6.000 Euro auf 9.000 Euro, in der Sitzung der Bezirksvertretung vom 1. März 2023 (DS: DS 221687-42 AA). Die übrigen Bestimmungen und Regelungen bleiben unberührt.