Verzeichnis der Änderungen
Ratsbeschluss vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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22.06.2020 (ABl. S. 264) | 22.06.2020 | § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 2, 6 |
§ 1: Grundsätze
(1) Die Mitglieder des Integrationsrates werden nach dieser Wahlordnung, den für die Wahl geltenden Grundsätzen der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und den für die Integrationsratswahl geltenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) gewählt.
(2) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in als Vorsitzende/n und sechs Beisitzer(n)/innen.
§ 2: Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung
(1) Die Wahlberechtigten werden am 42. Tag vor der Wahl von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
(2) Die Wahlberechtigten erhalten spätestens bis zum Tag vor der öffentlichen Auslegung des Wählerverzeichnisses eine schriftliche Wahlbenachrichtigung.
(3) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:
- Vor- und Familienname,
- Wahlraum und Wahlzeit,
- laufende Nummer des Stimmbezirkes,
- laufende Nummer im Wählerverzeichnis,
- Hinweis, dass am Wahltag Pass und Wahlbenachrichtigung mitzubringen sind,
- Hinweise zum Briefwahlverfahren und einen Wahlscheinantrag.
§ 3: Stimmbezirke
Der/Die Oberbürgermeister/in legt die Stimmbezirke vor jeder Wahl fest. Hierbei berücksichtigt er/sie die Verteilung der Wahlberechtigten auf das Stadtgebiet. In jedem Stadtbezirk soll mindestens ein Stimmbezirk gebildet werden. Findet die Wahl gemeinsam mit der Kommunalwahl statt, entsprechen die Stimmbezirke den Stimmbezirken der Kommunalwahl.
§ 4: Wahlvorstand, Wahlorganisation
(1) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Wahlhandlung und für die korrekte Ergebnisermittlung im Wahlraum, der Briefwahlvorstand für die korrekte Ergebnisermittlung der Briefwahl, verantwortlich. Um die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes zu gewährleisten, müssen während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Bei der Ergebnisermittlung sollen alle, es müssen jedoch mindestens vier Mitglieder zugegen sein. In beiden Fällen müssen der/die Wahlvorsteher/in oder sein/ihre Stellvertreter/in und der/die Schriftführer/in oder sein/ihre Stellvertreter/in darunter sein.
(2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch den/die Wahlvorsteher/in zu Beginn der Wahlhandlung darauf hingewiesen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet sind.
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, die der/die Wahlleiter/in festlegt.
(4) Die Wahlorganisation und -durchführung obliegen den Bürgerdiensten, Sachgebiet Wahlen.
(5) Alle öffentlichen Bekanntmachungen, Vordrucke und der gesamte Schriftverkehr werden in deutscher Sprache abgefasst.
§ 5: Wahltag, Wahlzeit
Die Wahl findet regelmäßig am Tag der Kommunalwahl statt. Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
§ 6: Wahlvorschläge/Wählerverzeichnis
(1) Spätestens am 120. Tag vor der Wahl fordert der/die Wahlleiter/in durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Dabei weist er/sie darauf hin, dass sowohl für alle wahlberechtigten ausländischen Einwohner/innen als auch für alle Bürger/innen der Gemeinde Wahlvorschläge eingereicht werden können.
(2) Wahlvorschläge sind bis zum 59. Tag vor der Wahl, spätestens bis 18 Uhr, bei dem/bei der Wahlleiter/in einzureichen. Hierfür stellt der/die Wahlleiter/in Vordrucke zur Verfügung, die zwingend zu verwenden sind. In Listenwahlvorschlägen ist durch Wählergruppen/Parteien zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber/innen und persönlichen Stellvertreter/innen nach demokratischen Grundsätzen, insbesondere nach geheimer Abstimmung, erfolgt ist. In jeder Liste sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson als Ansprechpartner/in für den/die Wahlleiter/in zu benennen.
(3) Wahlvorschläge sind von mindestens 20 Wahlberechtigten zu unterzeichnen, wobei der/die wahlberechtigte Wahlbewerber/in seinen/ihren eigenen Wahlvorschlag ebenfalls unterstützen kann. Wahlberechtigte dürfen mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Vordrucke für die Unterstützungsunterschriften, die zwingend zu verwenden sind, werden von der Verwaltung zur Verfügung gestellt,. In diesen sind außer der Unterschrift Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Tag der Unterschrift in Block- oder Maschinenschrift anzugeben.
(4) Im Zusammenhang mit dem Wahlvorschlag hat jede(r) Bewerber/in zu erklären, dass er/sie
- der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt,
- weiß, dass die Sitzungssprache Deutsch ist,
- die Voraussetzungen der Wählbarkeit entsprechend der GO NRW erfüllt,
- keiner nach deutschem Recht verbotenen Vereinigung angehört,
- bereit ist, im Falle seiner/ihrer Wahl die Grundwerte und Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu achten und diese bei seiner/ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.
(5) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn
- sie nach Ende der Einreichungsfrist bei dem/bei der Wahlleiter/in eingegangen sind,
- sie auf anderen als den von der Verwaltung überlassenen Vordrucken eingereicht werden,
- sie nicht mindestens von der in Abs. 3 vorgeschriebenen Zahl von Wahlberechtigten mit vollständigen und lesbaren Personalangaben und Unterschrift unterstützt werden, die keinen weiteren Wahlvorschlag unterzeichnet haben (siehe Abs. 3 Satz 2) sie sonst unvollständig oder unlesbar sind,
- sie aufgrund einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Art. 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind.
Mängel sind nach Aufforderung durch den/die Wahlleiter/in bis zum Ende der Einreichungsfrist zu beseitigen.
(6) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 47. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Sind in einer Liste die Anforderungen hinsichtlich der Wählbarkeit nur bei einzelnen Bewerber(n)/innen nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen mit der Folge, dass der/die nächste aus der Liste auf den freigewordenen Platz vorrückt. Sind die Anforderungen hinsichtlich der Wählbarkeit nur bei der/dem persönlichen Stellvertreter/in nicht erfüllt, so wird deren/dessen Name aus dem Wahlvorschlag gestrichen, ohne dass dadurch die Gültigkeit des Wahlvorschlags des vertretenen Bewerbers/der vertretenen Bewerberin berührt würde. In einem solchen Fall ist eine persönliche Stellvertretung bis Ende der Wahlperiode nicht möglich. Die gültigen Wahlvorschläge werden in einer alphabetischen Liste bei der Verwaltung zusammengefasst und spätestens 27. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht.
(7) Die für die Wähler/innen zu führenden Wählerverzeichnisse sind am 2. Tag vor der Wahl abzuschließen, um die Zahl der Wahlberechtigten zu ermitteln.
§ 7: Wahlverfahren, Stimmzettel
(1) Die Wahl findet nach dem Listenwahlsystem statt. Dabei können auch Listenwahlvorschläge mit nur einem/einer Bewerber/in und einem/einer persönlichen Stellvertreter/in eingereicht werden. Gehen ausschließlich Wahlvorschläge von Einzelbewerber(n)/innen ein, so findet die Wahl als Persönlichkeitswahl statt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers. Entfallen auf eine Liste mehr Sitze als Bewerber/-innen in ihr enthalten sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(2) Die Einzelbewerber/innen sowie deren persönliche Stellvertreter/innen werden mit Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort mit Postleitzahl und E-Mail-Adresse oder Wohnort mit Postfach in den Stimmzettel aufgenommen. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt. Bei Listenbewerber(n)/innen sowie deren persönliche Stellvertreter/innen erscheint anstelle dessen die Partei/ Wählergruppe, für die sie antreten und deren Kurzbezeichnung. Für einen Listenwahlvorschlag werden maximal die ersten drei auf der Liste genannten Bewerber/innen in den Stimmzettel aufgenommen. Die Einzel- /Listenbewerber/innen erscheinen in alphabetischer Reihenfolge der Namen auf dem Stimmzettel.
§ 8: Wahlbekanntmachung
(1) Der/Die Wahlleiter/in macht spätestens am 6. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt
- den Wahltermin und die Wahlzeit,
- den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung und ein gültiger Pass zur Wahl mitzubringen sind,
- den Hinweis, dass jede(r) Wahlberechtigte nur eine Stimme hat,
- in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann.
(2) Die Wahlbekanntmachung wird am Wahltag am Wahlraum ausgehängt.
§ 9: Stimmabgabe im Wahlraum
(1) Gewählt wird in Wahlräumen durch Einwurf von Stimmzetteln, die in Stimmzettelumschläge zu stecken sind, in die Wahlurne. Die Wahlurne wird zu Beginn der Wahlhandlung verschlossen und darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht geöffnet werden. Jede(r) Wähler/in hat seinen/ihren Stimmzettel in der Wahlkabine auszufüllen.
(2) Ein/e Wähler/in ist zurückzuweisen, wenn
- er/sie nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- für ihn/sie bereits ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, er/sie weist nach, dass er/sie noch nicht gewählt hat,
- er/sie sich auf Verlangen nicht durch ein amtliches Dokument ausweisen kann,
- er/sie den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine kennzeichnet.
(3) Ein versehentlich unbrauchbar gemachter Stimmzettel ist vom/von der Wahlvorsteher/in durch Ausgabe eines neuen Stimmzettels zu ersetzen.
(4) Die Stimmabgabe ist vom/von der Schriftführer/in im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) Um 18 Uhr erklärt der/die Wahlvorsteher/in die Wahlhandlung für geschlossen. Im Wahlraum noch anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme jedoch noch abgeben.
§ 10: Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat der/die Briefwähler/in dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
- seinen/ihren Wahlschein,
- in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle eingegangen ist.
(2) Auf dem Wahlschein hat der/die Briefwähler/in oder die Hilfsperson dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Briefwählerin/des Briefwählers gekennzeichnet worden ist.
(3) Im Übrigen finden auf das Briefwahlverfahren die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes über die Briefwahl und den Wahlschein sowie die hierzu ergangenen Vorschriften der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung.
§ 10 a: Besonderheiten bei verbundenen Wahlen
(1) Findet die Integrationsratswahl zeitgleich mit der Kommunalwahl statt, so können in allen Wahlräumen im Stadtgebiet die Stimmen auch für die Integrationsratswahl abgegeben werden. Die eingenommenen Stimmzettelumschläge werden nach der Wahlhandlung mit den Haken im Wählerverzeichnis abgeglichen und in einer gesonderten Niederschrift die Zahl der eingenommenen Stimmzettelumschläge und Haken im Wählerverzeichnis zur Stimmabgabe vermerkt. Unstimmigkeiten sind zu erläutern. Die gesonderte Niederschrift wird mit den Stimmzettelumschlägen nach Rückgabe der Wahlunterlagen für die anderen Wahlen in den jeweiligen Stadtbezirken den zuständigen Stellen übergeben und die Übergabe in der Niederschrift vermerkt. Die dort zusammengeführten Stimmzettelumschläge und Niederschriften werden sodann am Tag nach der Wahl dem Wahlamt bis 9 Uhr zugeleitet.
(2) Die Auszählung der per Briefwahl und per Urnenwahl abgegebenen Stimmen findet dann öffentlich im Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn durch einen einzuberufenden Wahlvorstand statt, wo das vorläufige Endergebnis der Integrationsratswahl von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin auch bekannt gegeben wird.
§ 11: Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses
(1) Der/Die Wahlleiter/in prüft die Wahlniederschriften aller Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
(2) Der Wahlausschuss stellt nach Vorprüfung durch den/die Wahlleiter/in für die Gesamtstadt folgendes fest:
- Zahl der Wahlberechtigten,
- Zahl der Wähler/innen,
- Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
- Zahl der für jede(n) Bewerber/in abgegebenen Stimmen und
- welche Bewerber/innen und welche persönlichen Stellvertreter/innen gewählt sind.
(3) Nach Feststellung des amtlichen Endergebnisses durch den Wahlausschuss macht der/die Wahlleiter/in das Ergebnis öffentlich bekannt. In dieser Bekanntmachung weist er/sie darauf hin, dass mit Veröffentlichung des amtlichen Endergebnisses die Einspruchsfrist beginnt.
§ 12: Verlust des Mandates
Ein/e Vertreter/in beziehungsweise ein/e persönliche/r Stellvertreter/in verliert seinen/ihren Sitz, wenn mindestens einer der in § 37 KWahlG NW genannten Gründe vorliegt.
§ 13: Wahlprüfung
Für die Wahlprüfung gelten die §§ 39 bis 44 Kommunalwahlgesetz.
§ 14: Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt nach Beschluss durch den Rat der Bundesstadt Bonn in Kraft.
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Der Rat der Bundesstadt Bonn hat die vorstehende Wahlordnung für den Integrationsrat in seiner Sitzung am 6. Februar 2020 beschlossen.
Bonn, den 12. Februar 2020
Sridharan
Oberbürgermeister