Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 8. Mai 2025 aufgrund der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Grundsätze
Die Mitglieder des Integrationsrates werden nach Maßgabe der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (§ 27 GO NRW), den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen (KWahIG NRW) sowie nach dieser Wahlordnung gewählt.
§ 2 - Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesstadt Bonn.
§ 3 - Wahlorgane
Wahlorgane sind
- für das Wahlgebiet der/die Wahlleiter*in,
- für das Wahlgebiet der Wahlausschuss,
- für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,
- der für die zentrale Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen einberufene Wahlvorstand und
- für die Gemeinde der Briefwahlvorstand.
§ 4 - Wahlleiter*in
Der/die Wahlleiter*in ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.
§ 5 - Wahlausschuss
Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist identisch mit dem Wahlausschuss für die Kommunalwahlen. Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest.
§ 6 - Wahlvorstand, Wahlorganisation
- Der Wahlvorstand besteht aus dem/der Wahlvorsteher*in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher*in und drei bis sieben Beisitzer*innen. Aus dem Kreis der Beisitzer*innen wird ein/eine Schriftführer*in und ein/eine stellvertretende/r Schriftführer*in bestellt.
- Für den Briefwahlvorstand gilt Absatz 1 entsprechend.
- Der jeweilige Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Wahlhandlung und für die korrekte Ergebnisermittlung im Wahlraum verantwortlich. Im Fall einer verbundenen Wahl (§ 17) ist der jeweilige Wahlvorstand im Wahlraum für die Feststellung der Anzahl der Wähler*innen und der abgegebenen Stimmzettelumschläge verantwortlich, ein zusätzlich gebildeter Wahlvorstand ist für die korrekte Ergebnisermittlung am Tag nach der Wahl verantwortlich. Der Briefwahlvorstand ist für die korrekte Ergebnisermittlung der per Briefwahl abgegebenen Stimmen verantwortlich. Um die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes zu gewährleisten, müssen während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Bei der Zählung der Stimmen und bei der Ergebnisermittlung sollen alle, es müssen jedoch mindestens fünf Mitglieder zugegen sein. In beiden Fällen müssen der/die Wahlvorsteher*in oder sein/ihr Stellvertreter*in und der/die Schriftführer*in oder sein/ihr Stellvertreter*in darunter sein.
- Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch den/die Oberbürgermeister*in berufen und durch den/die Wahlvorsteher*in zu Beginn der Wahlhandlung darauf hingewiesen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet sind.
- Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Wahlvorsteher*in den Ausschlag.
- Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit ein Erfrischungsgeld, dessen Höhe der/die Wahlleiter*in festlegt.
- Die Wahlorganisation und -durchführung obliegt dem/der Oberbürgermeister*in.
§ 7 - Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer
- nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Bundesstadt Bonn ihre Hauptwohnung haben.
(3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,
- auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
- die Asylbewerber sind.
§ 8 - Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 7 sowie alle Bürger*innen der Bundesstadt Bonn.
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- 18 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in der Bundesstadt Bonn ihre Hauptwohnung haben.
(3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 9 - Wahltag und Wahlzeit
(1) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt.
(2) Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
§ 10 - Wahlvorschläge
(1) Unmittelbar nach Bekanntmachung des Wahltages fordert der/die Wahlleiter*in durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Dabei weist er/sie darauf hin, dass sowohl für alle wahlberechtigten ausländischen Einwohner*innen als auch für alle Bürger*innen der Bundesstadt Bonn Wahlvorschläge eingereicht werden können, wenn sie die Voraussetzungen des § 8 erfüllen.
(2) Die Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürger*innen (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie einzelnen Bürger*innen (Einzelbewerber*innen) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann jeweils nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(3) Als Wahlbewerber*in können alle Wahlberechtigten sowie alle Bürger*innen der Bundesstadt Bonn benannt werden, sofern sie die Voraussetzungen des § 8 erfüllen und ihre Zustimmung schriftlich erteilt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerber*innen können persönliche Stellvertreter*innen (Ersatzbewerber*innen) benannt werden.
(5) Wahlvorschläge sind bis zum 69. Tag vor der Wahl, spätestens bis 18 Uhr, bei dem/der Wahlleiter*in zur Prüfung einzureichen. Hierfür stellt der/die Wahlleiter*in Vordrucke zur Verfügung, die zwingend zu verwenden sind.
In Listenwahlvorschlägen ist durch Wählergruppen/Parteien zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber*innen und persönlichen Stellvertreter*innen nach demokratischen Grundsätzen, insbesondere nach geheimer Abstimmung, erfolgt ist. In jeder Liste sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson als Ansprechpartner*in für den/die Wahlleiter*in zu benennen.
(6) Wahlvorschläge sind von mindestens 20 Wahlberechtigten zu unterzeichnen, wobei der/die wahlberechtigte Wahlbewerber*in seinen/ihren eigenen Wahlvorschlag ebenfalls unterstützen kann. Wahlberechtigte dürfen mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Vordrucke für die Unterstützungsunterschriften, die zwingend zu verwenden sind, werden von der Verwaltung zur Verfügung gestellt. In diesen sind außer der Unterschrift Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Tag der Unterschrift in Block- oder Maschinenschrift anzugeben.
(7) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn
- sie nach Ende der Einreichungsfrist bei dem/ Wahlleiter*in eingegangen sind,
- sie auf anderen als den von der Verwaltung überlassenen Vordrucken eingereicht werden,
- sie nicht mindestens von der in Absatz 6 vorgeschriebenen Zahl von Wahlberechtigten mit vollständigen und lesbaren Personalangaben und Unterschrift unterstützt werden, die keinen weiteren Wahlvorschlag unterzeichnet haben (siehe Absatz 6 Satz 2)
- sie sonst unvollständig oder unlesbar sind,
- sie aufgrund einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung unzulässig sind.
Mängel sind nach Aufforderung durch den/die Wahlleiter*in bis zum Ende der Einreichungsfrist zu beseitigen.
(8) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Sind in einer Liste die Anforderungen hinsichtlich der Wählbarkeit nur bei einzelnen Bewerber*innen nicht erfüllt, so werden ihre Namen sowie die ihrer etwaigen Stellvertreter*innen aus der Liste gestrichen mit der Folge, dass der/die nächste Bewerber*in aus der Liste auf den freigewordenen Platz vorrückt. Sind die Anforderungen hinsichtlich der Wählbarkeit nur bei dem/der persönlichen Stellvertreter*in nicht erfüllt, so wird dessen/deren Name aus dem Wahlvorschlag gestrichen, ohne dass dadurch die Gültigkeit des Wahlvorschlags des/der vertretenen Bewerber*in berührt würde. Die gültigen Wahlvorschläge werden in einer alphabetischen Liste bei der Verwaltung zusammengefasst und spätestens 37 Tage vor der Wahl bekannt gemacht.
Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des KWahlG NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 11 - Wahlverfahren, Stimmzettel
(1) Die Wahl findet nach dem Listenwahlsystem statt. Die Einzelbewerber*innen und ihre etwaigen Stellvertreter*innen werden wie eine Liste behandelt. Gehen ausschließlich Wahlvorschläge von Einzelbewerber*innen ein, so findet die Wahl als Persönlichkeitswahl statt.
(2) Auf dem Stimmzettel werden bei Listenwahlvorschlägen neben der Partei/Wählergruppe und deren Kurzbezeichnung lediglich die ersten drei auf der Liste benannten Bewerber*innen sowie deren etwaige Stellvertreter*innen namentlich angegeben.
(3) Die Einzelbewerber*innen sowie deren persönliche Stellvertreter*innen werden mit Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort mit Postleitzahl und E-Mail-Adresse oder Wohnort mit Postfach in den Stimmzettel aufgenommen. Weist ein/eine Bewerber*in bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem/der Wahlleiter*in nach, dass für ihn/sie im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt.
(4) Die Einzel- /Listenbewerber*innen erscheinen in alphabetischer Reihenfolge der Namen auf dem Stimmzettel.
§ 12 - Stimmbezirke
Der/die Oberbürgermeister*in legt die Stimmbezirke vor jeder Wahl fest. Hierbei berücksichtigt er/sie die Verteilung der Wahlberechtigten auf das Stadtgebiet. Da die Wahl gemeinsam mit der Kommunalwahl stattfindet, entsprechen die Stimmbezirke den Stimmbezirken der Kommunalwahl.
§ 13 - Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung
(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.
(2) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(3) Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.
(4) Die Wahlberechtigten werden am 42. Tag vor der Wahl von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.
(5) Wahlberechtigte Personen nach § 7 Absatz 1 Buchstaben c. und d. müssen bis zum zwölften Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
(6) Die für die Wähler*innen zu führenden Wählerverzeichnisse sind am 2. Tag vor der Wahl abzuschließen, um die Zahl der Wahlberechtigten zu ermitteln.
(7) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht.
(8) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der/die Oberbürgermeister*in. Gegen die Entscheidung des/der Oberbürgermeister*in kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.
(9) Die Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum Tag vor der öffentlichen Auslegung des Wählerverzeichnisses eine schriftliche Wahlbenachrichtigung.
§ 14 - Wahlbekanntmachung
(1) Der/die Wahlleiter*in macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt
- den Wahltermin und die Wahlzeit,
- den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung und ein gültiger Pass zur Wahl mitzubringen sind,
- den Hinweis, dass alle Wahlberechtigten nur eine Stimme haben,
- in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann.
(2) Die Wahlbekanntmachung wird am Wahltag am Wahlraum ausgehängt.
§ 15 - Stimmabgabe im Wahlraum
(1) Gewählt wird in Wahlräumen durch Einwurf von Stimmzetteln, die in Stimmzettelumschläge zu stecken sind, in die Wahlurne. Die Wahlurne wird zu Beginn der Wahlhandlung verschlossen und darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht geöffnet werden. Alle Wähler*innen haben ihren Stimmzettel in der Wahlkabine auszufüllen.
(2) Ein/eine Wähler*in ist zurückzuweisen, wenn
- er/sie nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- für ihn/sie bereits ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, er/sie weist nach, dass er/sie noch nicht gewählt hat,
- der/sie sich auf Verlangen nicht durch ein amtliches Dokument ausweisen kann,
- der/sie den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine kennzeichnet.
(3) Ein versehentlich unbrauchbar gemachter Stimmzettel ist von dem/der Wahlvorsteher*in durch Ausgabe eines neuen Stimmzettels zu ersetzen.
(4) Die Stimmabgabe ist von dem/der Schriftführer*in im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) Um 18 Uhr erklärt der/die Wahlvorsteher*in die Wahlhandlung für geschlossen. Im Wahlraum noch anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme jedoch noch abgeben.
§ 16 - Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat der/die Briefwähler*in dem/der Oberbürgermeister*in in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
- seinen/ihren Wahlschein,
- in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen/ihren Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle eingegangen ist.
(2) Auf dem Wahlschein hat der/die Briefwähler*in oder die Hilfsperson dem/der Oberbürgermeister*in an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des/der Briefwähler(s)*in gekennzeichnet worden ist.
(3) Im Übrigen finden auf das Briefwahlverfahren die Vorschriften des KWahlG NRW über die Briefwahl und den Wahlschein sowie die hierzu ergangenen Vorschriften der Kommunalwahlordnung NRW entsprechende Anwendung.
§ 17 - Besonderheiten bei verbundenen Wahlen
(1) Da die Integrationsratswahl zeitgleich mit der Kommunalwahl stattfindet, können in allen Wahlräumen im Stadtgebiet die Stimmen auch für die Integrationsratswahl abgegeben werden.
Die Anzahl der eingenommenen Stimmzettelumschläge werden nach der Wahlhandlung mit der Anzahl der Haken im Wählerverzeichnis abgeglichen und in einer gesonderten Niederschrift werden die Zahl der eingenommenen Stimmzettelumschläge und der Haken im Wählerverzeichnis zur Stimmabgabe vermerkt. Unstimmigkeiten sind zu erläutern. Die gesonderte Niederschrift wird mit den Stimmzettelumschlägen nach Rückgabe der Wahlunterlagen für die anderen Wahlen in den jeweiligen Stadtbezirken den zuständigen Stellen übergeben und die Übergabe in der Niederschrift vermerkt. Die dort zusammengeführten Stimmzettelumschläge und Niederschriften werden sodann am Tag nach der Wahl dem Wahlamt bis 9 Uhr zugeleitet.
(2) Die Auszählung der per Briefwahl und per Urnenwahl abgegebenen Stimmen findet am Tag nach der Wahl öffentlich durch einen separat einzuberufenden Wahlvorstand für die Urnenwahl und durch den Briefwahlvorstand für die Briefwahl statt, wo das vorläufige Endergebnis der Integrationsratswahl von dem/der Wahlleiter*in im Anschluss bekannt gegeben wird.
(3) Für das Verfahren der Stimmenzählung gelten §§ 29 und 30 KWahlG NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 18 - Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses
(1) Der/die Wahlleiter*in prüft die Wahlniederschriften aller Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
(2) Der Wahlausschuss stellt nach Vorprüfung durch den/die Wahlleiter*in für die Bundesstadt Bonn Folgendes fest:
- Zahl der Wahlberechtigten,
- Zahl der Wähler*innen,
- Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
- Zahl der für alle Bewerber*innen abgegebenen Stimmen und
- welche Bewerber*innen und welche persönlichen Stellvertreter*innen gewählt sind.
(3) Nach Feststellung des amtlichen Endergebnisses durch den Wahlausschuss macht der/die Wahlleiter*in das Ergebnis öffentlich bekannt. In dieser Bekanntmachung weist er/sie darauf hin, dass mit Veröffentlichung des amtlichen Endergebnisses die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt.
(4) Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem in § 33 KWahlG NRW normierten Verfahren.
§ 19 - Stellvertretung bei der Mandatsausübung
Soweit ein Mitglied des Integrationsrates für einen absehbaren Zeitraum sein/ihr Mandat nicht ausüben kann, wird er/sie durch seine(n)/ihre(n) im Wahlvorschlag benannte(n) Ersatzbewerber*in vertreten. Ist ein/e Ersatzbewerber*in nicht benannt oder verhindert, findet keine Stellvertretung statt.
§ 20 - Verlust des Mandates
Ein Mitglied des Integrationsrates verliert seinen/ihren Sitz, wenn mindestens einer der in § 37 KWahlG NRW genannten Gründe vorliegt. Die Nachbesetzung richtet sich in diesem und anderen Fällen eines endgültigen Ausfalls nach § 45 KWahlG NRW entsprechend.
§ 21 - Wahlprüfung
Für die Wahlprüfung gelten die §§ 39 bis 44 KWahlG NRW entsprechend.
§ 22 - Fristen
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
§ 23 - Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch.
§ 24 - Inkrafttreten
Die Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 6. Februar 2020, zuletzt geändert am 22. Juni 2022 (ABl. S. 264), außer Kraft.
- - -
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt, - diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 21. Mai 2025
Dörner
Oberbürgermeisterin