Vom 1. Juli 1996 (zuletzt geändert am 8. August 2024)
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten | Geänderte Regelungen |
---|---|---|
20.12.1999 (ABl. S. 893) | 30.12.1999 | §§ 7, 10, 15, 16, Anlagen 2, 3 |
03.11.2000 (ABl. S. 651) | 16.11.2000 | Anlage 2 |
14.12.2001 (ABl. S. 1353) | 01.01.2002 | § 14, Anlagen 2, 3 |
10.02.2003 (ABl. S. 39) | 20.02.2003 | § 3, Anlage 1 |
25.07.2003 (ABl. S. 338) | 07.08.2003 | § 13 |
29.03.2004 (ABl. S. 91) | 08.04.2004 | § 15 |
17.05.2004 (ABl. S. 146) | 27.05.2004 | § 17 |
17.12.2004 (ABl. S. 1169) | 30.12.2004 | §§ 10, 18, Anlage 2 |
16.12.2005 (ABl. S. 1154) | 01.01.2006 | Anlage 3 |
02.04.2007 (ABl. S. 86) | 01.01.2007 (Anlagen 1, 3) 12.04.2007 |
§§ 14, 15, Anlagen 1, 3 |
20.06.2008 (ABl. S. 189) | 03.07.2008 | §§ 13, 15, Anlagen 2, 3 |
28.09.2009 (ABl. S. 1182) | 08.10.2009 | § 17 |
02.08.2011 (ABl. S. 300) | 18.08.2011 | Anlage 3 |
15.04.2016 (ABl. S. 547) | 28.04.2016 | § 6 Abs. 3 |
04.04.2017 (ABl. S. 578) | 13.04.2017 | Anlage 3 zu § 8 |
11.02.2021 (ABl. S. 128) | 25.02.2021 | Anlage 3 zu § 8 |
15.02.2022 (ABl. S 107) | 01.01.2022 | Anlage 3 zu § 8 |
20.06.2023 (ABl. S. 920) | 29.06.2023 | §10 (4) |
19.02.2024 (ABl. S. 69) | 29.02.2024 | §§ 10, 10a |
19.02.2024 (ABl. S. 71) | 01.01.2024 | Anlage 3 zu § 8 |
19.02.2024 (ABl. S. 76) | 29.02.2024 | § 15 IV |
25.04.2024 (ABl. S. 201) | 09.05.2024 | § 15 IV |
08.08.2024 (ABl. S. 767) | 22.08.2024 | § 15 IV |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 27. Juni 1996 aufgrund des § 7 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666/SGV.NW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV.NW. S. 124/SGV. NW.2023) folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1: Name
(1) Die durch das Gesetz zur kommunalen Neugliederung des Raumes Bonn vom 10. Juni 1969 (GV. NW. S. 236) gebildete Stadt führt den Namen „Stadt Bonn“.
(2) Die Namen der bisherigen Städte Bad Godesberg und Beuel und der Gemeinden Buschdorf, Duisdorf, Holzlar, Ippendorf, Lengsdorf, Lessenich, Oberkassel und Röttgen sowie des Ortsteiles Hoholz werden zusätzlich zum Namen der Stadt Bonn weitergeführt.
§ 2: Gebiet
Die Grenzen des Gebietes der Stadt Bonn ergeben sich aus dem unten stehenden Plan (Anlage 1). Es erstreckt sich über die Gemarkungen Beuel, Bonn, Buschdorf, Dottendorf, Duisdorf, Endenich, Friesdorf, Godesberg, Holzlar, Ippendorf, Kessenich, Lannesdorf, Lengsdorf, Lessenich, Mehlem, Muffendorf, Oberkassel, Plittersdorf, Poppelsdorf, Röttgen und Rüngsdorf.
§ 3: Stadtbezirke
(1) Um eine verstärkte Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an den Entschließungen des Rates zu gewährleisten, die Erfüllung örtlicher Aufgaben auf besonders bestimmten Gebieten vorzubereiten und deren Durchführung sicherzustellen, den Rat der Stadt in der Wahrnehmung von Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung zu entlasten und das politische Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger zu erhalten und zu stärken, wird das Stadtgebiet in folgende Stadtbezirke eingeteilt:
- Stadtbezirk Bonn mit den Ortsteilen Auerberg, Bonn-Castell, Buschdorf, Dottendorf, Dransdorf, Endenich, Graurheindorf, Gronau, Ippendorf, Kessenich, Lessenich/Meßdorf, Nordstadt, Poppelsdorf, Röttgen, Südstadt, Tannenbusch, Ückesdorf, Venusberg, Weststadt, Bonn-Zentrum;
- Stadtbezirk Bad Godesberg mit den Ortsteilen Alt-Godesberg, Friesdorf, Godesberg-Nord, Godesberg-Villenviertel, Heiderhof, Hochkreuz, Lannesdorf, Mehlem, Muffendorf, Pennenfeld, Plittersdorf, Rüngsdorf, Schweinheim;
- Stadtbezirk Beuel mit den Ortsteilen Beuel-Mitte, Beuel-Ost , Geislar, Hoholz, Holtorf (mit Niederholtorf, Oberholtorf, Ungarten), Holzlar (mit Gielgen, Heidebergen, Kohlkaul, Roleber), Küdinghoven, Limperich, Oberkassel, Pützchen/ Bechlinghoven, Ramersdorf, Schwarzrheindorf/Vilich-Rheindorf, Vilich, Vilich-Müldorf;
- Stadtbezirk Hardtberg mit den Ortsteilen Brüser Berg, Duisdorf, Hardthöhe, Lengsdorf.
Die Grenzen der Stadtbezirke und der Ortsteile ergeben sich aus dem unten stehenden Plan (Anlage 1).
(2) Das Nähere über Bildung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen sowie über die Einrichtung von Bezirksverwaltungsstellen regelt in Ergänzung der §§ 36 bis 38 GO NW die Bezirkssatzung der Stadt Bonn, die Bestandteil der Hauptsatzung ist (Anlage 2).
§ 4: Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Die Stadt Bonn führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt in geteiltem Schild oben in Silber (weiß) ein schwarzes Kreuz, unten in Rot einen schreitenden, herschauenden, goldenen (gelben) Löwen.
(3) Die Flagge ist gold(gelb)-rot. Die breite goldene (gelbe) Mittelbahn wird von zwei schmalen roten Bahnen begleitet. Die Flagge zeigt in der Mittelbahn das Wappen.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Wappen mit der Umschrift „Stadt Bonn“.
§ 5: Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
(1) Die Verwaltung der Stadt wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt.
(2) Die Bürgerschaft wird durch den Rat und die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister vertreten. Der Rat besteht aus den von der Bürgerschaft gewählten Ratsmitgliedern.
(3) Der Rat führt die Bezeichnung „Rat der Stadt Bonn“. Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung „Stadtverordnete“ oder „Stadtverordneter“.
§ 6: Oberbürgermeister/in, ehrenamtliche und allgemeine Vertretung, Beigeordnete
(1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist der/die Vorsitzende des Rates. Er/Sie ist der Repräsentant/die Repräsentantin der Stadt und vertritt den Rat nach außen, ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Stadtverwaltung und ist der/die gesetzliche Vertreter/in in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
(2) Der Rat wählt aus seiner Mitte ehrenamtliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters. Die ehrenamtlichen Stellvertretenden vertreten den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin im Fall seiner/ihrer Verhinderung in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation. Sie führen die Bezeichnung Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister. In die Erfüllung der repräsentativen Aufgaben der Stadt können durch Einladung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister oder der Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher auch andere Ratsmitglieder und Bezirksverordnete einbezogen werden.
(3) Der Rat wählt fünf Beigeordnete zu hauptamtlichen Beamtinnen bzw. Beamten.
(4) Der Rat bestellt eine Beigeordnete/einen Beigeordneten zur/zum Allgemeinen Vertreterin/Vertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters als stellvertretende/n Leiterin/Leiter der Stadtverwaltung. Diese/Dieser Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung Stadtdirektorin bzw. Stadtdirektor.
(5) Ist der Stadtdirektor/die Stadtdirektorin an der Vertretung gehindert, so treten an seine/ihre Stelle die anderen Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Besoldungsgruppe. Bei gleicher Besoldungsgruppe entscheidet das Dienstalter als Beigeordnete/r, bei gleichem Dienstalter das Lebensalter.
§ 7: Verfahren des Rates und der Ausschüsse
(1) Das Verfahren des Rates und der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung.
(2) Soweit der Rat Entscheidungsbefugnisse gemäß § 41 Abs. 2 GO NW an Ausschüsse übertragen hat, ist er berechtigt, die Entscheidung in Einzelfällen wieder an sich zu ziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidungsbefugnisse durch Satzung übertragen worden sind. Die dem jeweiligen Ausschuss gesetzlich übertragenen Aufgaben bleiben davon unberührt.
§ 8: Entschädigung
Der Ersatz des Verdienstausfalles und der Auslagen sowie die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse gemäß §§ 36 Abs. 4, 45 und 46 GO NW sind in der Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Bonn geregelt, die Bestandteil der Hauptsatzung ist (Anlage 3).
§ 9: Unterrichtung der Einwohnerinnen/Einwohner
(1) Der Rat unterrichtet die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig über allgemein bedeutsame Planungsangelegenheiten und Vorhaben der Stadt Bonn, zum Beispiel
- wesentliche Inhalte der Stadtentwicklungsplanung,
- Rahmenpläne für die Gestaltung der Ortsteile,
- wesentliche Fragen des Stadtverkehrs,
- wichtige Ausbauplanungen von Straßen,
- Planung, Errichtung, wesentliche Änderung oder Auflösung von wichtigen öffentlichen Einrichtungen.
Dabei sind Grundlagen, Ziele, Zweck und Auswirkungen sowie gegbenenfalls Alternativen und voraussichtliche Kostenbeteiligungen der Bürgerinnen und Bürger darzulegen.
(2) Die Unterrichtung erfolgt durch
a. Herausgabe von
- Bürgerbriefen
- Broschüren
- Pressemitteilungen
b. öffentliche Auslegung der Planung,
c. Ausstellungen oder
d. öffentliche Versammlungen.
(3) Über die Frage, in welchen Angelegenheiten eine Unterrichtung stattfindet sowie über deren Inhalt und Form entscheidet der Rat bzw. die nach der Bezirkssatzung zur Entscheidung in der Sache befugte Bezirksvertretung oder der nach der Zuständigkeitsordnung entsprechend befugte Fachausschuss.
§ 10: Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NW)
(1) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S.d. § 24 GO NRW wird bei Anliegen von gesamtstädtischer Bedeutung dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger (im Folgenden: Ausschuss) übertragen. Als Anliegen von gesamtstädtischer Bedeutung gelten Anliegen, deren Bedeutung wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgehen und/oder die wegen der möglichen Auswirkungen auch in einem gesamtstädtischen Kontext zu betrachten sind.
(2) Der Ausschuss stellt seine Auffassung zu den Anregungen und Beschwerden durch Beschluss fest (Befürwortung, Ablehnung, Erledigung). Die Verwaltung unterrichtet die Petenten über die Entscheidung des Ausschusses.
(3) Im Falle einer positiven Beschlussfassung (Befürwortung der Prüfung der Angelegenheit durch das sachlich zuständige politische Gremium) gibt der Ausschuss über die Verwaltung (Beschlussvorlage) gegenüber Rat bzw. Fachausschuss eine entsprechende Empfehlung zur Beratung und Entscheidung ab.
(4) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S.d. § 24 GO NRW obliegt bei Anliegen, deren Bedeutung nicht wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgehen, der jeweiligen Bezirksvertretung. Die Bezirksvertretung stellt ihre Auffassung zu den Anregungen und Beschwerden per Beschluss fest. Die Bezirksverwaltungsstellen unterrichten die Petenten über die Entscheidung der Bezirksvertretungen.
(5) Die Verwaltung prüft die Zulässigkeit der eingereichten Anregungen und Beschwerden. Mehrere wort- oder inhaltsgleiche Anregungen und Beschwerden können zusammengefasst bearbeitet und dem Ausschuss bzw. der Bezirksvertretung gemeinsam vorgelegt werden. Anregungen und Beschwerden können ohne Behandlung im Ausschuss bzw. in der Bezirksvertretung zurückgewiesen werden, wenn
- die Eingabe anonym, ohne Namensnennung der jeweiligen Person, erfolgt.
- Anregungen und Beschwerden eine Thematik beinhalten, die sich nicht auf Angelegenheiten der Bundesstadt Bonn bezieht und somit nicht in deren Verbandskompetenz fällt. Diese werden, soweit möglich, an die zuständige Stelle weitergeleitet.
- eine offensichtlich missbräuchliche Eingabe vorliegt.
(6) Auf das Verfahren im Einzelnen findet die Geschäftsordnung des Rates (ggf. über § 6 der Bezirkssatzung) entsprechende Anwendung.
(7) Über § 24 GO NRW hinaus hat jede natürliche oder juristische Person (z.B. rechtsfähiger Verein) bzw. Personenmehrheit (z.B. nichtrechtsfähiger Verein) das Recht, sich schriftlich an den Rat, eine Bezirksvertretung oder die Verwaltung der Bundesstadt Bonn mit Bitten oder Beschwerden zu wenden (Art. 17 GG). Die Regelungen der Absätze 1 bis 6 finden entsprechende Anwendung.
§ 10a Bürgerbegehren (§ 26 GO NRW)
Die Entscheidung über einen Antrag nach § 26 GO NRW (Vorprüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens) wird auf den Hauptausschuss übertragen.
§ 11: Ehrenbezeichnungen
(1) Bürgerinnen und Bürgern, die mindestens drei Ratsperioden als Ratsmitglieder oder Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter tätig waren und ausgeschieden sind, kann durch Ratsbeschluss die Ehrenbezeichnung „Stadtälteste“ bzw. „Stadtältester“ verliehen werden.
(2) Bei der Berechnung der in Abs. 1 vorgesehenen Zeitdauer werden die Zeiten der Zugehörigkeit zu den kommunalen Vertretungskörperschaften oder als Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter im Bereich der durch Gesetz vom 10. Juni 1969 zusammengeschlossenen Gemeinden mitgerechnet.
§ 12: Teilnahme an Sitzungen
Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister und die Beigeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Rates und des Hauptausschusses teilzunehmen. Im Übrigen gilt § 69 GO NW.
§ 13: Akteneinsicht
(1) Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich nach § 55 Abs. 2 bis 5 GO NRW.
(2) Ersuche auf Akteneinsicht sind an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zu richten.
§ 14: Verträge mit Ratsmitgliedern, Mitgliedern der Bezirksvertretungen, Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadt
(1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates.
Leitende Dienstkräfte in diesem Sinne sind die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister, die Beigeordneten, Beamtinnen bzw. Beamte des höheren Dienstes und Beschäftigte ab Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder mit vergleichbarer Vergütung.
(2) Die Genehmigung durch den Rat gilt als erteilt bei Verträgen
- die den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen, bei Mietverträgen oder vergleichbaren Dauerschuldverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr ist, wird ein Jahresbetrag zugrunde gelegt;
- aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung, die nach Entscheidung durch den hierzu ermächtigten Ausschuss geschlossen werden.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt legt von den Verträgen gemäß Abs. 2 dem Rechnungsprüfungsausschuss jährlich eine Zusammenstellung vor.
§ 15: Personalangelegenheiten
(1) Der Rat entscheidet über die Wahl, Wiederwahl oder Abberufung der Beigeordneten.
(2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister trifft bei allen sonstigen Beamtinnen oder Beamten und Beschäftigten die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für Bedienstete in Führungsfunktionen im Sinne von § 73 Abs. 3 GO NRW werden Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister getroffen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande findet das in § 73 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 GO NRW geregelte Verfahren Anwendung.
(4) In Bezug auf die mit Betriebssatzung vom 16.12.2003 eingerichtete eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement (SGB) wird die Befugnis zur Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf die Betriebsleitung übertragen. Für den Fall, dass eine Betriebsleitung nicht bestellt ist, findet Absatz 2 Anwendung.
§ 16: Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Aufgaben zur Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Gleichberechtigung von Frau und Mann werden durch eine Gleichstellungsstelle wahrgenommen, die von einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten geleitet wird. Die Gleichstellungsbeauftragte ist für alle frauenrelevanten Angelegenheiten der Verwaltung und der örtlichen Gemeinschaft tätig.
(2) Es wird sichergestellt, dass die Meinung der Gleichstellungsstelle zu frauenrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Die Gleichstellungsbeauftragte erhält - soweit dem keine datenschutzrechtlichen oder andere gesetzlichen Regelungen entgegenstehen - die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Einsicht sowie die von ihr erbetenen Auskünfte. Dabei gelten als frauenrelevant solche Angelegenheiten, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen im stärkeren Maße oder in anderer Weise berühren, als die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Männern.
(3) Zum Zwecke ihrer Mitwirkung gemäß Abs. 2 ist die Gleichstellungsstelle von der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister bei allen Vorhaben und an allen Gremien so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen und Vorschläge und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstandes, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bzw. die von ihr beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Rat, die zuständige Bezirksvertretung oder den nach der Zuständigkeitsordnung zuständigen Ausschuss zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
(6) Der Gleichstellungsstelle steht im Rahmen entsprechender Haushaltsansätze ein selbständiges Recht auf Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu.
§ 17: Integrationsrat
(1) Der Integrationsrat besteht aus 27 Mitgliedern. Die Mitglieder des Integrationsrates werden zu einem Drittel aus der Mitte des Rates nach dem für die Ausschüsse geltenden Verfahren und zu zwei Dritteln nach Listen oder als Einzelbewerber/innen für die Dauer der Wahlzeit des Rates (§ 27 Abs. 2 S. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) gewählt.
(2) Die dem Integrationsrat zur Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel sind entsprechend den Haushaltsgrundsätzen der Bundesstadt Bonn zu bewirtschaften.
(3) Der Integrationsrat bestimmt auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters die Schriftführerin/den Schriftführer.
(4) Die Tätigkeit im Integrationsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit Entschädigungen gemäß den Regelungen des § 45 mit Ausnahme des Abs. 4 Nummer 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens sowie gemäß den Regelungen der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn.
§ 18: Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt der Stadt Bonn vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
(2) Auf die öffentlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Bonn wird nachrichtlich in dem Wochenblatt „Schaufenster“ hingewiesen. Auf die Tagesordnungen der Ratssitzungen erfolgt ein zusätzlicher Hinweis in den Zeitungen „Bonner Rundschau” und „General-Anzeiger”. Auf die Tagesordnungen der Sitzungen der Bezirksvertretungen Bonn, Beuel und Hardtberg erfolgt ein nachrichtlicher Hinweis im Wochenblatt „Schaufenster“; auf die Tagesordnungen der Sitzungen der Bezirksvertretung Bad Godesberg wird im Wochenblatt „Blickpunkt“ (Ausgabe Bad Godesberg) hingewiesen.
(3) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblattes.
§ 19: Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 1. Juli 1996
Dieckmann
Oberbürgermeisterin
Anlagen
Anlage 1 zur Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn - Stadtbezirke und Ortsteile
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