Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn
Aufgrund der §§ 36 Abs. 4, 45 und 46 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Hauptsatzung wird folgende Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn beschlossen:
1. Ratsmitglieder
1.1 Die Ratsmitglieder erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes den als Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung – festgelegten Betrag einer Teilpauschale (zz. 428,40 EUR) sowie für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 2 Abs. 3 der Entschädigungsverordnung das festgelegte Sitzungsgeld (zz. 25,50 EUR).
1.2 Ersatz des Verdienstausfalles
1.2.1 Ratsmitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten auf Antrag eine Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn bis zu einem Betrag von 84,00 EUR/Stunde.
1.2.2 Ratsmitglieder, die freiberuflich tätig oder selbständige Gewerbetreibende sind, erhalten auf Antrag für entgangenen Arbeitsverdienst für ihre Arbeitszeit eine Entschädigung bis zu einem Betrag von 84,00 EUR/Stunde zuzüglich der durchschnittlichen individuellen Fahrzeit.
1.2.3 Ratsmitglieder, die einen Haushalt mit
- mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist
oder - mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz in Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns.
Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
1.2.4 Alle Ratsmitglieder erhalten auf Antrag für ihre Arbeitszeit mindestens einen Regelstundensatz in Höhe des unter Nr. 1.2.3 festgelegten Stundensatzes zuzüglich der durchschnittlichen individuellen Fahrzeit, es sei denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben und soweit nicht eine höhere Entschädigung nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 zu gewähren ist.
1.3 Anspruchsberechtigung
Die Regelungen unter den Nummern 1.1 und 1.2 gelten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschließlich der Teilnahme an Arbeitssitzungen, zu denen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein(e) Ausschussvorsitzende(r) Vertreter/innen aller im Rat vertretenen Fraktionen oder ein(e) Fraktionsvorsitzende(r) für die jeweilige Fraktion eingeladen hat. Sie gelten auch für die Teilnahme von Ratsmitgliedern mit beratender Stimme an Sitzungen der Bezirksvertretungen in den Fällen des § 36 Abs. 6 GO NRW sowie für die Teilnahme an Sitzungen von Preisgerichten, interfraktionellen Arbeitskreisen, Beiräten und vergleichbaren Gremien.
Für die Teilnahme an Sitzungen von Teilen einer Fraktion wird Sitzungsgeld nur gewährt, wenn die Sitzung mindestens eine Stunde dauert und die Teilnehmer mindestens eine Stunde anwesend sind.
Bei anderen Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben, kommt nur ein Ersatz des Verdienstausfalls nach Nr. 1.2 in Betracht. Diesen Tätigkeiten muss allerdings eine Legitimation durch den Rat, einen Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die/der hierüber die Fraktionen unterrichtet, zugrunde liegen.
1.4 Fahrtkostenerstattung
Ratsmitglieder und Bezirksverordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine individuelle Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR/km. Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine Entschädigung von 0,30 EUR/km. Sie können wahlweise auch Einzelfahrscheine für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel erhalten. Bei Benutzung eines Fahrrads wird eine Entschädigung in der in § 5 Abs. 1 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe gezahlt.
Entsprechendes gilt für die Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation der Stadt, die den Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern oder einem/einer Bezirksbürgermeister/in oder - auf Veranlassung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, einer Bezirksbürgermeisterin/eines Bezirksbürgermeisters, des Rates bzw. einer Bezirksvertretung - den Stellvertreterinnen/Stellvertretern oder anderen Mitgliedern des Rates bzw. einer Bezirksvertretung entstehen.
1.5 Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, der Fraktionsvorsitzenden und deren Stellvertreter/innen sowie für die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses.
Unbeschadet der Regelung unter Nummer 1 - 1.4 erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung die erste Stellvertreter/in bzw. der erste Stellvertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters und die Vorsitzenden der Fraktionen mit mehr als 8 Mitgliedern den dreifachen Betrag (zz. 1.606,50 EUR), die weiteren Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters den anderthalbfachen Betrag (zz. 803,25 EUR), die Fraktionsvorsitzenden mit bis zu 8 Mitgliedern den zweifachen Betrag (zz. 1.071,00 EUR) und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den anderthalbfachen Betrag (zz. 803,25 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung – vorgesehenen Aufwandsentschädigung. Die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses erhalten als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld, das in Höhe dem einfachen Betrag (zz. 535,50 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung vorgesehenen Aufwandsentschädigung entspricht.
1.6 Betreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren werden für die Anspruchs-berechtigten nach § 45 Abs.1 Satz 3 GO NRW nach einmaliger und grundsätzlicher Darlegung der Notwendigkeit einer Betreuung nach Einzelnachweis der Kosten bis zu einer Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns pro Stunde erstattet.
2. Sachkundige Bürger/innen und Einwohner/innen in Ausschüssen
2.1 Sitzungsgeld
Sachkundige Bürger*innen und sachkundige Einwohner*innen erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen sowie an höchstens 30 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr ein Sitzungsgeld in Höhe des in § 2 Abs. 4 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - für Gemeinden gleicher Größe festgelegten Höchstbetrages je Sitzung (zz. 61,20 EUR).
2.2 Ersatz des Verdienstausfalls
Die unter Nr. 1.2 getroffene Regelung gilt auch für sachkundige Bürger*innen und sachkundige Einwohner*innen.
2.3 Anspruchsberechtigung
Nummer 1.3 gilt sinngemäß. Anspruchsberechtigt sind auch beratende Ausschussmitglieder, soweit sie diesen Ausschüssen kraft Gesetzes oder Ratsbeschlusses angehören sowie die Mitglieder des Ausländerbeirates für die Teilnahme an dessen Sitzungen.
2.4 Betreuungskosten
Nummer 1.6 gilt sinngemäß.
3. Mitglieder der Bezirksvertretungen
3.1 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des im § 2 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages (zz. in Bonn 290,70 EUR, in Bad Godesberg und Beuel je 260,10 EUR, in Hardtberg 224,40 EUR). Es wird kein Sitzungsgeld gezahlt.
3.2 Ersatz des Verdienstausfalles
Die unter Nummer 1.2 getroffene Regelung gilt auch für die Mitglieder der Bezirksvertretungen.
3.3 Anspruchsberechtigung
Nummer 1.3 gilt sinngemäß.
3.4 Aufwandsentschädigungen für die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister, ihre Stellvertreter/innen und die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen
Eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 2 Abs. 2 Entschädigungsverordnung – in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages nach § 5 Abs. 3 der Entschädigungsverordnung erhalten unbeschadet der Regelung unter Nummern 3.1 – 3.3 die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister den dreifachen Betrag (zz. 673,20 € in Hardtberg, 780,30 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 872,10 € in Bonn), die ersten und zweiten Stellvertreter/innen der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters und die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen den doppelten Betrag (zz. 448,80 € in Hardtberg, 520,20 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 581,40 € in Bonn) sowie die weiteren Stellvertreter/innen der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters den eineinhalbfachen Betrag (zz. 336,60 € in Hardtberg, 390,15 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 436,05 € in Bonn).
3.5 Betreuungskosten
Nummer 1.6 gilt sinngemäß.